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Bundesgesetz, mit dem Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1988 - UrhGNov. 1988) (BGBl. Nr. 601/1988)

 Bundesgesetz, mit dem Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1988 - UrhGNov. 1988) (BGBl. Nr. 601/1988)

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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Jahrgang 1988 Ausgegeben am 18. November 1988 224. Stück

600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988 (NR: GP XVII RV 633 AB 717 S. 75. BR: AB 3574 S. 507.)

601. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1988 — UrhGNov. 1988 (NR: GP XVIIAB 718 S. 75. BR: AB 3575 S. 507.)

600. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG

1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Berechnung von Marktanteilen § 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes

sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. es ist auf eine bestimmteWare oder Leistung (§ 3) abzustellen;

2. Unternehmen, die in der im §41 beschriebe- nen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;

3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländi- schen Marktanteile ausländischer Unterneh- mer zu berücksichtigen.

Bestimmte Ware oder Leistung §3. Als bestimmteWare (Leistung) im Sinn die-

ses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehalt- lich des § 7 nicht anzuwenden

1. auf die Forstwirtschaft, 2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzli- cher Bestimmungen der Aufsicht des Bundes- ministers für Finanzen über Banken, Bauspar- kassen oder private Versicherungsunterneh- mungen oder des Bundesministers für öffent- liche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrs- unternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmens- tarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- cherung,

3.auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertra- genen Monopolbefugnisse tätig werden,

4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf 1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/ 1873, nicht überschreiten, und

2. Kartellverträge über die Bindung des Letzt- verkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Räumlicher Anwendungsbereich §6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen

Sachverhalt nach denAbschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.

(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einenSachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.

Internationale Verträge § 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6

Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbe- standes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beein- trächtigen, der unter einen der folgenden interna- tionalen Verträge fällt:

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3940 224. Stück — Ausgegeben am 18. November 1988 — Nr. 600

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft,

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation.

(2) Soweit die danach anzuwendenden. Bestim- mungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländi- schen Markt sinngemäß anzuwenden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werdendurch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

II. ABSCHNITT

Kartelle

Kartellarten

§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle . (§ 11) und Empfehlungskartelle (§12).

Vereinbarungskartelle

§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinba- rungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleiben- den Unternehmern oder zwischen Verbändenvon Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, ins- besondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2) Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind ent- weder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle). Ausgenommen sind Abspra- chen, deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitab- gesprochenwird und zu deren Durchsetzung wirt- schaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. (3) EineBeschränkung des Wettbewerbs bei den

Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegensei- tig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr über- holt sind (Preismeldestelle).

Verhaltenskartelle § 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander

abgestimmte, also weder zufällige noch nur markt- bedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selb-

ständig bleibenden Unternehmern oder von Ver- bänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltens- weisen, 1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,

2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen hres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,

3.die infolge Beachtung gesetzlicher Bestim- mungen zustande kommen oder

4. die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirt- schaftskammern Österreichs und des Öster- reichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.

Empfehlungskartelle

§ 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlun- gen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgren- zen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbe- werbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Aus- genommen sind Empfehlungen, in denen ausdrück- lich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. (2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten

auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letzt- verkäufer (Erbringer der Leistung) stammen und dem Letztverbraucherbekannt werden.

Preis- und Vertriebsbindungen

§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbin- dungen. (2) Kartelle (§§ 10bis 12), dieeinen oder meh-

rere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfol- genden Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Lei- tungenbeschränken, sind Vertriebsbindungen.

Normen- und Typenkartelle

§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typi- sierter Erzeugnisse.

224. Stück — Ausgegeben am 18. November 1988 — Nr. 600 3941

Rationalisierungskartelle

§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Ratio- nalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungs- programmen oder von Vertriebsmaßnahmen.

Bagatellkartelle

§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeit- punkt ihres Zustandekommens an der Versorgung 1. des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und

2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teil- marktes einen Anteil von weniger als25% haben.

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1.) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirt- schaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkam- mertages, durch Verordnung 1. feststellen, welche Formenzwischenbetriebli- cher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unter- liegen, und

2. Gattungen von Kartellen vonder Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur 1. die gemeinsame Durchführung von For- schungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergeb- nisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allenBeteiligten ausgenützt werden dür- fen,

2. die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtun- gen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,

3.die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5%haben,

4.diegemeinsame Werbung anderer Unterneh- mer, sofern keine Preise angegeben werden,

5. diegemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder

6. die Errichtung und Benützung gemeinsamerInformationssysteme (Datenbanken)zum Gegenstand habe .

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf 1. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nach- folgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wieder- verkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzun- gen erfüllt (Fachhandelsbindungen),

2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenver- kehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und

3. Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Verbot der Durchführung

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Vorausset- zungen verboten: 1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten wer- den;

2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchfüh- rung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);

3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbe- dingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmi- gung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§13Abs. 1).

Durchführung von Preisbindungen § 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der

Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preis- bindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbe- vollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt. (2) Die Herabsetzung eines gebundenen Preises

darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchfüh- rung anzuzeigen. (3) Wenn die Durchführung einer Preisbindung

untersagt (§ 25) oder ihre Genehmigung widerru- fen wird (§ 27), dann hat derKartellbevollmäch- tigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

3942 224. Stück — Ausgegeben am 18. November 1988 — Nr. 600

Anzeigevon Vertriebsbindungen

§20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchfüh- rung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Ver- einbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzu- schließen.

(2) Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kar- tellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie der- jenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftli- ches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhan- delsbindungen, die nach § 17 durch Verordnung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausge- nommen wurden. Die Anzeige einer Fachhandels- bindung hat auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Ver- band von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, sohat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlungeines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hie- von jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzu- wenden. (2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1

darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswe- gige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendi- gung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.

Unwirksamkeit von Kartellverträgen § 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre

Durchführung verboten ist.

Genehmigung von Kartellen

§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Aus- nahme von Bagatellkartellen aufAntrag des Kar- tellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn 1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält, a) ausschließlich solche Waren abzusetzen

oder solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand des Kartells sind,

b) Waren oder Leistungen, diemitden vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen ähnlich sind,nur unter bestimmten den

Preis (Entgelt) oder die Menge betreffen- den Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,

c) bei dem Absatz der Waren oder der Er- bringung der Leistungen, die Gegenstand des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereit- willigkeit, die vorgeschriebenen Bedingun- genzu erfüllen, ganz oder teilweise auszu- schließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in denAnforderungen an die fach- liche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,

2. das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Ver- bot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt und

3.das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.Dies istjedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im § 7Abs. 1 ange- führten internationalen Verträgen unverein- bar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftli- chen Rechtfertigung ist ferner auf die Interes- sen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volks- wirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirt- schaftlicher Nachteilenotwendig ist.

Genehmigungs- und Geltungsdauer

§ 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmi- gungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeit- raum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Recht- fertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.

(2) Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies spätestenssechsMonate vor Ablauf der Genehmi- gungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (§ 23) noch vorlie- gen. Abs. 1 giltfür die Verlängerung sinngemäß.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungs- dauer weiter durchgeführt werden, wenn das Ver- fahren gehörig fortgesetzt wird.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräf- tiger Genehmigung eines Absichtskartells späte- stens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerung beantragt wird.

224. Stück — Ausgegeben am 18. November 1988 — Nr. 600 3943

Untersagung der Durchführung

§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen: 1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durch- geführt werden darf, abweist;

2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige einesBagatellkartells (§ 58) zurück- weist;

3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen.

Änderung und Ergänzung von Kartellen

§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kar- tellen gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.

Widerruf der Genehmigung

§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerru- fen, 1. soweit der Kartellbevollmächtigte es bean- tragt;

2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Vorausset- zungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindun- gen fällt die volkswirtschaftliche Rechtferti- gung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheb- lich unterschreiten.

Kündigung und Austritt § 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — auch

unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestim- mungen — auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechsMonaten gekündigt werden; eine Preis- bindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab sei- nem Zustandekommen.

(2) Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungs- kartellen (§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkünd- barkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.

(3) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Ver- tragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Auf- rechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwen-

dung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertä- tigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beider- seitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann. (4) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungs-

recht (Abs. 1und 2) oder dasRecht zum vorzeiti- gen Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.

Mäßigung von Vertragsstrafen

§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kar- tellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.

Vertragshilfe gegen Sperren

§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertragwegen dessen Verletzung von einem Organ desKartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maß- nahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefer- sperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen miteinem anderen Kartellteilnehmer zurückzutre- tenoder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteil- nehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schlie- ßen.

(2) Der Betroffene kann innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die Sperren(Abs. 1) für einen Monat ab Antragstellung nicht durchgeführt werden. (3) Das Kartellgericht hat die Sperren (Abs. 1)

ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwan- deln, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände für den Betroffenen unangemessen schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Bil- ligkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemes- senen Preisen und sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang zu begründen,in dem vor der Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zah- lungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die Liefer- pflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.

III. ABSCHNITT Unverbindliche Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung

§31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur

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Einhaltung bestimmter Preise,Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die 1. keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind; 2. vonVerbänden ausgehen, derenZiel die Ver- tretung wirtschaftlicher Interessen von Unter- nehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Inter- essenvertretungenund Vereine von Unterneh- mern zu verstehen;

3. nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.

Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn 1. sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitge- teilt worden ist,

2. seit dieser Mitteilung ein Monatverstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Ein- haltung dieser Frist verzichtet hat und

3.sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritäti- schen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.

Widerrufsauftrag

§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber aus- drücklich zu widerrufen: 1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurück- weist;

2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerecht- fertigt ist (§23 Z 3);

3. vonAmts wegen nach Ablauf vonfünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Ein- haltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigtwird, beginntdie Frist neu zu lau- fen.

IV. ABSCHNITT

Marktbeherrschende Unternehmer

Begriffsbestimmung § 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bun-

desgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2) 1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. dem Wettbewerb von höchstens zwei Unter- nehmern ausgesetzt ist und am gesamten inländischen Markteinen Anteil von mehr als 5% hat oder

3.zu den vier größten Unternehmern gehört, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mindestens 80%

haben, sofern er selbst einen solchen von mehr als 5% hat oder

4. eine im Verhältnis zu den anderenWettbe- werbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unter- nehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abneh- mern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solcheliegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirt- schaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Miß- brauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwin- gung unangemessener Einkaufs- oder Ver- kaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedin- gungen,

2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absat- zes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3.der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedli- cher Bedingungen bei gleichwertigen Leistun- gen,

4. der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzli- che Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen wer- den, den durch den Mißbrauch einer marktbeherr- schenden Stellung unmittelbar betroffenen Unter- nehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszu- schließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.

Antragsberechtigung § 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind

berechtigt 1. die Amtsparteien (§ 44), 2. Vereinigungenzur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern, denen zumin- dest eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nachdem Handelskammergesetz, dem Arbeiterkammergesetz oder den Landwirt-

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Schaftskammergesetzen oder die Präsidenten- konferenz der Landwirtschaftskammern als Mitglied angehört.

Entscheidungsveröffentlichung

§ 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, aufAntrag die Befugnis zuzusprechen, die Ent- scheidung über den Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35)innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.

Kosten der Veröffentlichung

§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsit- zende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegen- den Partei die Kosten der Veröffentlichung festzu- setzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbe- herrschenden Stellung sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Zusammenschlüsse

Begriffsbestimmung

§41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bun- desgesetzes gelten, sofern die beteiligten Unterneh- mer beziehungsweise Unternehmen zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von mindestens 5% haben, 1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmel- zung oder Umwandlung,

2. der Erwerb einesRechts durch einen Unter- nehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,

3.der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unterneh- mer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dieser dadurch eine Beteiligung von mindestens25% erreicht,

4. dasHerbeiführen der Personengleichheit von mindestensder Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesell- schaften, die Unternehmer sind,

5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittel- bar oder mittelbar einen beherrschenden Ein- fluß auf ein anderes Unternehmen ausübenkann.

Anzeige

§ 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartell- gericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, ,wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeitgegeben ist.

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmerund nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.

VI. ABSCHNITT

Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kar- tellobergericht

V fah ensart

§43. Das Kartellgericht und das Kartelloberge- richt entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.

Amtsparteien

§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanz- prokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts- kammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspar- teien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30). (2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirt-

schaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenzder Landwirtschaftskam- mern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellge- richt die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfah- ren betraut sind, zu hinterlegen.

Kostenersatz

§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestim- mungen der Zivilprozeßordnung über den Kosten- ersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (§ 44) ist.

Schriftsätze

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, ein- schließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuho- len ist, sowie bei Schriftsätzen, vondenen der Pari- tätische Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine weitere Gleichschrift einzubringen.

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Verständigung der Amtsparteien und des Paritäti- schen Ausschusses

§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Aus- schuß (§112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbin- dungen (§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüs- sen(§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.

Fristen

§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartell- gerichts sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswür- digen Gründen zu verlängern.

Gutachten des Paritätischen Ausschusses §49. (1) Zum Vorliegen der folgenden

Umstände hat derVorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzu- holen: 1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3),

2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35).

(2) Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzu- stellen.

(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutach- ten binnen drei Monaten, Gutachten über Nor- men-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mit- glieder mitzuteilen. DerVorsitzende des Kartellge- richts hatdieseFristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Ein- zelfalls nicht möglich ist. (4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3)

wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hier- über innerhalb der Frist zu berichten.

Verletzung der Auskunftspflicht § 50. Die Verletzungder Auskunftspflicht (§ 118

Abs. 1 Z 1 bis 3) unterliegt der Beweiswürdigung durch das Kartellgericht.

Verhandlungen

§ 51. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Ver- handlung stattzufinden. Die Verhandlung ist

öffentlich, aufAntrag einer Partei ist die Öffent- lichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis- sen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Ver- handlungsprotokolls zuzustellen.

Einstweilige Verfügungen

§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach §25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmi- gung eines Kartells nach § 27Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstwei- lige Verfügung zu treffen.

(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (§ 30) oder fürdie Untersagungdes Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die ange- führtenMaßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.

(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistungeiner angemessenen Sicherheit abhän- gig machen.

(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Rechtsmittelverfahren

§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.

(2) Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur Gegenäußerung binnen vierzehn Tagen zuzustel- len.

VII. ABSCHNITT

Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche Verbandsempfehlungen

Kartellbevollmächtigter § 54. (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor

dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevoll- mächtigten vertreten lassen.Für seine Bestellung und denWiderrufder Vollmachtgenügt die einfa- che Mehrheit.

(2) Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermäch- tigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor

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Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kar- tellangelegenheiten einschließlich der Geltendma- chung vonGemeinschaftsrechtengegenüber einzel- nen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zuändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellge- richt verlangt oder angeregt werden.

(3) Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellungeines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind diefürden Kartelbevollmächtigten geltenden Bestimmungen aufdie genannten natürlichen Per- sonen anzuwenden.

Bestellung durch das Kartellgericht § 55. (1) Stirbtder Kartellbevollmächtigte oder

wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglie- der fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kar- tellgerichts die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monataufzufor- dern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbe- vollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Auf- forderung hinzuweisen. (2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts

bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartell- mitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barausla- gen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat derVorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung not- wendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkei- ten übliche Entlohnung zu entscheiden.

Wechsel des Kartellbevollmächtigten

§ 56. (1) Wird nach der Anmeldung eines Kar- tells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbei- geführte Aufhebung derVollmacht des Kartellbe- vollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartell- bevollmächtigten wirksam.

Aufforderung zum Genehmigungsantrag

§ 57. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hatauf Antrag einer Amtspartei (§ 44) ie Mitglieder

von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbe- vollmächtigten oder — wenn noch kein Kartellbe- vollmächtigter bestellt ist — eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlän- gern.

(2) Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tat- sächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54 enthalten.

(3) Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäu- men, dann ist die weitere — auch nurteilweise — Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.

Anzeige von Bagatellkartellen

§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maß- gabe, daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das Kartell dem Kartellgericht anzuzeigen.

Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhal- tens- und Bagatellkartellen

§ 59. Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatell- kartelle nach ihrer Anzeigegeändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nachdem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmi- gung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen

§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58) haben zu enthalten: 1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Recht- fertigung (§ 23Z 3) ermöglichen, vor allem a) Angaben über die Größe der Gesamtpro-

duktion des betreffenden Wirtschaftszwei- ges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,

b) die Nennung der maßgebenden Unterneh- mer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis-oder Vertriebs- bindung handelt, und

c) Angaben über das Verhältnis zu bestehen- den Kartellen;

2. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestim-mungen d Vereinbarung notwendig sind;

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3. bei Vereinbarungskartellen, die einePreis- oder Vertriebsbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 2 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;

4.bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeich- nung des Personenkreises, an den die Emp- fehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;

5. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkula- tionsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeitder Anmeldung gefor- derten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderun- gen dieser Preise hat der Kartellbevollmäch- tigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzu- zeigen,

Inhalt von Verlängerungsanträgen

§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmi- gung eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z l bezeichneten Angaben zu enthalten.

Anzuschließende Urkunden § 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzei-

gen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen: 1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;bei Preis- und Ver- triebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinba- rungen mit den einzelnen Mitgliedern;

2. bei Empfehlungskartellen der Text der Emp- fehlung;

3. wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;

4.bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.

Inhalt der Vereinbarung

§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (§ 62Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Kartellmitglieder,

2. gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und dieAnschrift der durchfüh- renden Organisation (§ 62 Z 3) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,

3.den Gegenstand der Vereinbarung, insbeson- dere Waren, Warengruppen, geographische Begrenzung, Quoten und Preise, und

4.den Tag des Zustandekommens der Vereinba- rung und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.

(2) Bei Absprachekartellen muß der Tag des Zustandekommens nicht angegeben werden. (3) Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62

Z l) mitder Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirt-

schaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.

(4) Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbe- vollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

Unübersichtlichkeit der Vereinbarung

§ 64. (1) Wird eine Vereinbarung oder ein Ver- einbarungsmusterinfolge Änderungen unübersicht- lich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Auffor- derungdurchden Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemes- senen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.

(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

Verbesserung von Anträgen und Anzeigen

§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzu- schließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht ent- sprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen undhiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).

(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgteinen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 ange- führten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.

Berichtsauftrag

§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Ver- hältnisse eines genehmigten Kartells wahrschein- lich, daß sich diefür seine Beurteilung maßgeben- den wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, sohat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jähr- lich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtferti- gung maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berich- ten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbe- schluß, aber auch später in einem besonderen Beschlußerteilt werden.

(2) Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerrufder Genehmigung des Kartells (§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, dieeinen Monat nicht übersteigen darf.

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(3) Soweitder rechtzeitigerstattete Bericht dem § 60 Z 1 nicht entspricht, hatder Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtig- ten beisonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.

(4) Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerru- fen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.

Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen

§ 67. (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Ver- bandsempfehlung (§ 32 Z 3) hat die genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text der Empfehlung ist anzuschließen.

(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht ent- spricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurück- weisungder Anzeige deren Verbesserung aufzutra- genund hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einenMonat nicht übersteigen darf.

Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen

§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung derGenehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlänge- rung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1oder 3 untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach §27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Ver- band den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).

(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte bezie- hungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohneweiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsit- zende.

VIII. ABSCHNITT

Kartellregister

Zuständigkeit

§ 69. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht geführt.

Innere Einrichtung des Kartellregisters

§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abtei- lungen: in die Abteilung K sind Kartelle, in die Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlun- gen und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse ein- zutragen.

Gegenstand der Eintragung

§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen: 1. die Genehmigung von Kartellen, die Geneh- migu g ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,

2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebunde- nen Preises,

3.die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,

4. die Untersagung der Durchführung eines ein- getragenen Bagatellkartells,

5.die Anzeige unverbindlicher Verbandsemp- fehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,

6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetrage- nen unverbindlichen Verbandsempfehlung und

7. die Anzeige von Zusammenschlüssen.

Anordnung der Eintragung § 72. (1) Wenn einBeschluß des Kartellgerichts

Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4und 6), ist in diesem Beschluß auch dieEintragung in das. Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtli- ches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindungmit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in dasKartellregister mit Beschluß anzuordnen.

(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.

Inhalt der Eintragungen

§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintra- gung (§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Ver- bandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.

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(2) Wird dem Kartellgericht eine Änderungder im Kartellregister eingetragenen Umstände ange- zeigt, die keine Änderung oder Ergänzung des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsemp- fehlung begründen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichma- chung dieser Änderung im Kartellregister anzuord- nen.

(3) Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellge- richts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmi- gungsdauer (§ 24) oder des Aufhörens des Beste- hens eines Kartells anzuordnen.

Vollzug der Eintragungen

§ 74. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstwei- lige Verfügung (§ 52) handelt, sogleichnach deren Erlassung zu verfügen. (2) Bei einerEintragung, die durch eine spätere

Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen.

(3) Im Kartellregister darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintra- gung sind auf Verfügung des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungs- vermerk ist vom Registerführer unter Angabedes Tages der Berichtigung zu unterschreiben.

Urkundensammlung

§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu füh- ren, auf Grund deren eine Eintragung vorgenom- men wurde (Urkundensammlung). (2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der

Registerführer die von den Parteien für die Urkun- densammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift bezie- hungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehlergeringer Artsowie kleine Auslassun- gen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleich- schrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.

(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzei- gen von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzu- nehmen.

HilfsVerzeichnisse

§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen: 1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Ver- zeichnis der eingetragenen Kartelle,

2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Ver- zeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,

3.ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,

4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44) und

5.ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Ver- zeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen.

Aufbewahrung § 77. Das Kartellregister, die Urkundensamm-

lung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd auf- zubewahren.

Einsicht

§ 78. (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregi- ster, die Hilfsverzeichnisse und die Urkunden- sammlung ist jedermann gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen. Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind hierbei nur dann aufzunehmen,wenn dies bean- tragt wird oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlan- gen zu beglaubigen.

IX. ABSCHNITT

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Ver- tragshilfe gegen Sperren (§ 30) geltendie Tarifpo- sten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinnge- mäß; der Streitwert ist mit 100000 S anzunehmen.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kar- tellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmenge- bühr von 20000 S bis 400000 S;

2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergän- zung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der

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Genehmigung eines Kartells eine Rahmenge- bühr von 10000 Sbis 200000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlän- gerung der Genehmigung eines Kartells ver- bunden, so ist die Gebühr nur einmal zu ent- richten;

3.für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kar- tells nach § 25 Z 3 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 eine Rahmengebühr von 10000 S bis 200000 S; wenn es sich um ein Bagatellkar- tell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5000 S;

4.für ein Verfahren über eine Anzeigeeines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von 2000 S;

5. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Änderung oder Ergänzung eines Bagatell- kartells eine Pauschalgebühr von 1000 S;

6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;

7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;

8. für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 2 eine Rahmengebühr von 2000 S bis 100000 S;

9. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbe- herrschenden Stellung (§§ 34 und 35) eine Rahmengebühr von 10000 S bis 400000 S;

10. für ein Verfahren über eine Anzeigeeiner Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2) sowie eines Zusammenschlusses eine Pauschalge- bühr von 400 S;

11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weitererBogen ver- wendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hie- für beigebracht worden ist. Gesuche umAus- fertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Ausschluß weiterer Gebühren

§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebüh- ren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebüh- ren zu entrichten; dies giltauch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Zahlungspflichtige Personen§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80sind

1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;

2. für die Gebührnach Z 3 die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattge- geben wird;

3.für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzei- gende Verband beziehungsweise Unterneh- mer;

4.für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teil- weisestattgegeben wird;

5.für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teil- weise stattgegeben wird; wenn der Antragstel- ler keine Amtspartei ist, ist die Zahlungs- pflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beidenverhältnismäßig aufzuerlegen.

Haftung mehrerer Personen § 83. Mehrere Personen, die zur Entrichtung

desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Festsetzung der Rahmengebühren

§ 84. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vor- sitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirt- schaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichti- gen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachver- ständigengebühren und nach der Anzahl der Sit- zungen oder Verhandlungen bemessene Vergütun- gen für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mit- gliederdes Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu ent- richten haben.

Gebührenfreiheit von Vergleichen

§86. Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

Einbringung

§ 87. Die Einbringungder Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; dochsind die beim Kartell- obergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubrin- gen.

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X. ABSCHNITT

Kartellgericht und Kartellobergericht

Sprengel

§ 88. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesge- richt Wien ist fürdas ganze Bundesgebiet zustän- dig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartell- gerichts geht in zweiter und letzter Instanz an das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.

Zusammensetzung

§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vor- sitzenden und drei Beisitzern, das Kartelloberge- richt aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

Ernennung der Mitglieder

§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlagder Bundes- regierung ernannt.

Eignung der Mitglieder

§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsit- zende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entneh- men.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sein, ein inländisches rechts-, handeis- oder wirt- schaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollen- det und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Nominierung der Beisitzer

§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertagsund der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzu- schlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregie- rung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskam- mer der gewerblichen Wirtschaft und des Öster- reichischen Arbeiterkammertags vorzuschlagen. Je ein Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stell- vertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegen- heiten vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihreVorschläge an den Bundesminister für Justizzu

richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Bei- sitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraus- setzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesre- gierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vor- schläge der genannten Stellen nicht gebunden.

Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stell- vertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat" verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartelloberge- richt) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nachBeendigung des Amtes wei- ter. Im übrigengilt für die Beisitzer und ihre Stell- vertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fas- sung sinngemäß. (2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben

jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellge- richts beziehungsweise des Kartellobergerichts bin- nen 14 Tagen anzuzeigen.

Ausschreibung

§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertre- ters) des Kartellgerichts und des Kartelloberge- richts und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters) aus dem Kreis der rechtskundigenBeamten ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

Besetzungsvorschläge

§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsit- zenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Beset- zungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Beset- zungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzen- den (eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs einenBesetzungsvorschlag zu erstatten und an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(3) Im übrigen gelten die §§31 bis 35 des Rich- terdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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Vergütungen

§ 96. (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes einesBeamten der Allgemeinen Ver- waltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichter- statter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssa- chen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Ver- handlung die volle Vergütung.

(3) Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entspre- chend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils gel- tenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in dessen § 18 Abs. 2 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Unvereinbarkeit

§ 97. Dem Kartellgericht und dem Kartellober- gericht können nicht angehören: 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

2. Mitglieder des Nationalrats oder des Bundes- rats;

3. Kartellbevollmächtigte.

Dienstfreistellung für Abgeordnete § 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellge-

richts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertre- ter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es vonAmts wegen bis nachvollzogener Wahl außer Dienst zu stellen.

Amtsdauer

§ 99. (1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) endet mitAblauf des Jahres, in dem der Beisitzer (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mit-

glieddes Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes zu entheben.

Amtsverschwiegenheit

§ 100. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tat- sachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Inter- esse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landes- verteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Ent- scheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteiengeboten ist.

(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt nur so weit ein, als der Vorsitzendedes Kartellge- richts beziehungsweise des Kartellobergerichts einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ent- bindet.

(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendi- gung des Amtes unverändert fort.

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Entscheidung durch den Senat

§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernann- ten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu die- sem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Öster- reichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hatein Kar- tellsowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzufüh- ren. (2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem

Siebenersenat.

Geschäftsverteilung

§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartell- gerichts und des Kartellobergerichts einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellge- richt und das Kartellobergericht jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.

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Leitung der Geschäfte

§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.

(2) Die Ladung istden Beisitzern (Stellvertre- tern) tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Ver- handlung zuzustellen. In der Ladung ist der Gegen- stand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.

(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzu- teilen.

Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm

§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartell- obergericht gelten die Bestimmungen der Jurisdik- tionsnorm überBeratung, Abstimmung und Ableh- nung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen sinngemäß; bei der Anwendung des§ 10 Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter maßgeblich.

Schriftführer

§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellober- gericht die erforderliche Anzahl von Schriftführern aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonsti- gen geeigneten Bediensteten beizustellen.

Geschäftsstelle

§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird beim Kartellgericht durchBedienstete des Oberlan- desgerichts Wien, beim Kartellobergericht durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fach- dienstes bei Gericht betraut werden.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenhei- ten zu bestellen und in eine besondere Sachverstän- digenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstim- mendeVorschläge der Bundeskammer der gewerb- lichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbei- terkammertags gebunden, sofern diese innerhalb einer vonihmzu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden. (2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf

Jahren neu zu bestellen. Scheidetein Sachverstän- diger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen. (3)Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartell-

obergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.

Aufbewahrung vonAkten und Verzeichnissen

§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzube- wahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersen- dung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügun- gen in diesem Sinn. (2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort

eingetragene Akten aufzubewahren.

Geldgebarung

§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Ver- gütungen für deren Mitglieder und den Paritäti- schen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Füh- rung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.

(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartell- obergericht bestimmte Geldbeträge sind beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kar- tellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfah- rungen unter Bedachtnahme aufdie Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffe- nenUnternehmer zu verfassen und dem Bundesmi- nister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht kön- nen auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

XI. ABSCHNITT Paritätischer Ausschuß

Aufgaben

§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartell- angelegenheiten (Paritätischer Ausschuß) hat im Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach§ 49 zu erstatten.

(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des Bundesministers für Justiz Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnenWirtschaftszweigen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu erstatten.

Zusammensetzung und Bestellung

§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitglie-

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dem. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Je drei dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vonder Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Öster- reichischen Arbeiterkammertags, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmen- der Anträge dieser beiden Kammern vorzuschla- gen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritäti- schen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkei- ten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die bei- den Geschäftsführermüssen ferner ein inländisches rechts-, handeis- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet habenund eine mehr- jährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2gilt sinngemäß. (3) Mitglied (Ersatzmitglied) desParitätischen

Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglieddes Kar- tellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellver- treter) oder wer Kartellbevollmächtigter ist.

(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Pari- tätischen Ausschuß das notwendige weitere Perso- nal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Aus- schusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die §§99 und 100 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritä- tischen Ausschusses, ausgenommen die beiden Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht auch dann zu entheben, wenn es die Stelle bean- tragt, die sie vorgeschlagen hat.

(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglie- der) auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses enthoben werden. Die §§101 bis 108, 110, 112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.

Geschäftsführung § 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln ein-

ander imVorsitz halbjährlich abund vertreten ein- ander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsfüh- rer verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.

Einberufung

§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unver- züglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sit- zung einzuberufen 1. aufGrund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,

2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindli- chenVerbandsempfehlung (§ 32Z 1) oder

3.auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.

Beschlußfassung

§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsge- mäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vor- geschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. DerParitätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mitStimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Pari- tätischen Ausschusses sind unverzüglich auszuferti- gen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszu- fertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Auskunftspflicht

§ 118. (1) Folgende Personen sind — soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht — verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen: 1. im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchfüh- rung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartell- mitglieder,

2. im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,

3. im Verfahren über die Untersagung des Miß- brauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsteller und der Antragsgegner und

4. fürdie Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschafts- zweigen (§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehö- ren, sowie Verbände und Vereinigungen die- ser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbe- werbslage im untersuchten Wirtschaftszweigvon Bedeutung sind.

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(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 2 4 nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kar- tellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunfts- pflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebe- nenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Aus- schuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§112) verwertet werden. (4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in

einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartell- gerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

Kundmachung von Gutachten

§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutach- ten des Paritätischen Ausschusses über die Wettbe- werbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellge- richt bekanntzugeben und im Amtsblatt der öster- reichischen Justizverwaltung kundzumachen.

Vergütungen des Paritätischen Ausschusses

§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von5,34%, die übrigen Mitglie- der auf eine Vergütung von 2,67% desGehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinnge- mäß. (2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthalts-

kosten für Gutachten nach §112 Abs. 2 hat der Bundesministerfür Justiz zu bestimmen.

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestim- mungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartell- vertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbe- stehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichts- barkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten

Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundes- gesetzeserstreckt sich der Sprengel des Landesge- richts auf das Bundesland, in dem sich das Landes- gericht befindet,der des Handelsgerichtes Wien auf das Land Wien.

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichts- barkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu über- mitteln.

Klage wegen Sperren

§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Ver- tragshilfe gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann beim ordentlichen Gericht eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stel- lungdieses Antrags erheben.

Beschränkung von Schiedsverträgen

§ 124. (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellver- trag, insbesondere übereine auf Grund eines Kar- tellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sol- len. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antrag- stellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des recht- lichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über die- ses Recht zu belehren.

(2) Die Entscheidung durch das ordentliche Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr begehrt werden, sobald er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben ist.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wir- kungslos.

Befassung des Paritätischen Ausschusses im schieds- gerichtlichen Verfahren und Beschränkungder Exe-

kution

§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Ver- gleiche, mit denen Streitigkeiten aus einem Kartell-vertrag sowie über dessen Best hen oder Nichtbe-

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stehenentschieden worden sind, sind dem Paritäti- schen Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzei- gen. Der Paritätische Ausschuß hat die Akten bin- nen vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilli- gung der Exekution kann erst nach Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht werden.

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartell- gerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartell- gerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Untersagung des Mißbrauchs einermarktbeherr- schenden Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutions- titel.

(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stel- lung sowie auf Grund von Vergleichen in diesen Angelegenheiten ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.

(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exeku- tion ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exeku- tionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Spren- gel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichts- stand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exeku- tionsgericht zu beantragen.

XIII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen Verordnungsermächtigung

§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfoh- lenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurFörderung des Preiswettbewerbs, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerbli- chen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiter- kammertags oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verord- nung untersagen, Empfehlungen,die weder Kar- telle nach §12noch unverbindliche Verbandsemp- fehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtli- nien nach§ 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersa- gung kann nurfür bestimmteWaren oder Waren- gattungen ausgesprochen werden.

(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kannfür jewis höchstens ein Jahr verlängert werde ,

wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Vor- aussetzungen der Erlassung wieder eintreten wer- den.

Ausnahmen

§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiede- ner Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderenwirtschaftlichen und organisato- rischen Naheverhältnisstehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für diewerbemäßige AnkündigungvonPreisen gegenüber dem Letztver- braucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengättungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.

XIV. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafbestimmungen

Kartellmißbrauch

§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevoll- mächtigter eines Kartells oder eines Kartellmit- glieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Lei- stungen zu beschränken, das Kartell in volkswirt- schaftlich nicht gerechtfertigter Weise (§23 Z 3) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartelldie Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartellsoder auf Untersagungseiner Durchführung erkannt werden. (2) Der Abs. 1 ist auf die Änderung von Preisen

nach §18 Abs. 2 und auf Letztverkäufer als Mit- glieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

(3) Hat das Strafgericht auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmit- tel gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnah- men keine aufschiebende Wirkung. Das Strafge- richt hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Verbotene Durchführung eines Kartells

§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57 Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Unter- sagung der Durchführung einesKartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzenzu bestrafen.

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(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die markt- beherrschende Stellung eines Unternehmers entge- gen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten

§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantragnach§19 Abs. 1, einem Geneh- migungsantrag nach § 23, einem Verlängerüngsan- trag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58 oder 59 über Umstände, die fürdie Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzenzu bestrafen.

Ausübung sittenwidrigen Drucks

§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt, 1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem Kartell beitritt, oder

2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzu- setzen,

ist, sofern die Tat nicht nach §130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tages- sätzenzu bestrafen.

Urteilsveröffentlichung

§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Ver- urteilten erkannt werden, wenn es nach Art und Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Bege- hung gleichartiger strafbarer Handlungen entge- genzuwirken.

Haftung der Organe

§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlas- sungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine juristische Person oder eine Personengemein- schaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Straf- bestimmungen auf die nach dem Gesetz oder nach derSatzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe anzuwenden.

Geldstrafen

§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem Kartellbeteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil

die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gerei- chen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verur- teilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsa- che ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach Abs. 1 h ftenden Unternehmer, wenn sie aber keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Verhand- lung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschul- digten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzu- bringen und das Urteil in der Hauptsache anzu- fechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.

Geldbuße § 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach

diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafge- richt auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in beson- ders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.

(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerle- gen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden,so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt §136 Abs. 2 dem Sinne nach.

(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen

§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesge- setz mit gerichtlicher Strafe bedrohteTat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich straf- bare Handlung und ist die Strafenach dem ande- ren Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohlauf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Neben- strafen und sichernden Maßnahmen erkannt wer- den; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafenund sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafenmuß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesge- setz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach

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diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwin- gend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitigabgeurteilt wird.

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts- kammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafver- fahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gut- achten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben. (2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat

das Gericht die Bundeskammer dergewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen Arbeiterkammer- tag und die Präsidentenkonferenz der Landwirt- schaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Zuständigkeit § 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem

Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten und für selbständige Verfahren nach § 137 Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbar- keit ausübenden Gerichtshofes erster Instanz zuständig.

Übersendung des Urteils § 141. Im Strafverfahren wegen einer der in die-

sem Bundesgesetz mit Strafebedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkennt- nisses dem Kartellgericht und

2. je eineAusfertigung des Urteils der Bundes- kammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag undder Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts- kammern Österreichs zu übersenden.

XV. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafbestimmungen Verwaltungsübertretungen

§ 142. Wer 1. es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19 Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und § 149obliegende Anzeige zu erstatten,

2. vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrich- tige oder unvollständige Angaben macht,

3. vorsätzlich als Organ des empfehlenden Ver- bandes eineunverbindliche Verbandsempfeh- lung entgegen dem § 32 hinausgibt oder einemAuftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,

4. einer auf Grund des § 127 erlassenen Verord- nung zuwiderhandelt,

5.als Letztverkäufer eine Preisbindung durch- fü rt, nachdem er vom Widerruf ihrer Geneh- migung oder von der Untersagung ihrer Durchführung verständigt worden ist, oder die Wirkung dieserMaßnahmen sonst verei- telt oder

6. einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in dieZuständigkeit des Gerichtes fallenden straf- baren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertre- tung und ist von derBezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen.

Übersendung des Straferkenntnisses § 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142

Z 6mit Strafe bedrohten Tathat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritäti- schen Ausschuß zu übersenden.

XVI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesge- setzes können bereits von dem seiner Kundma- chung folgenden Tag an erlassen werden und Ver- waltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernen- nungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werdenjedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam.Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.

Außerkrafttreten

§ 145. (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kar- tellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, so treten an die Stelle dieser Bestim- mungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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Weitergeltung von Verordnungen

§ 146. Verordnungen nach § 6 des Kartellgeset- zes, BGBl. Nr. 460/1972, erhalten ihre Grundlage durch den § 17 dieses Bundesgesetzes und treten außer Kraft, sobald eine entsprechende Verord- nung nach §17 dieses Bundesgesetzes erlassen wird.

Anhängige Verfahren

§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartell- obergericht anhängige Verfahren sindnach diesem Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kar- tellen, die keine Bagatellkartelle und keine Fach- handelsbindungen sind, zum Kartellregister sind dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüs- sen zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.

Kartellregister

§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

(2) Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993. (3) Für die Abteilung M des nachdem Kartellge-

setz geführten Kartellregisters und für die entspre- chenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgeset- zes sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und 78.

Anzeige von Vertriebsbindungen

§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch- geführt werden und noch nicht zum Kartellregister angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht gemäß §20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift der Mitgliederder Vertriebsbindung anzugeben.

Weitergeltung von Bestellungen

§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartell- gerichts, des Kartellobergerichts und des Paritäti- schen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgeset- zes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgeset- zes ist betraut: 1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Aus- nahme des §113 Abs. 2), XII, XIV und XVI, hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister fürwirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Ange- legenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;

3.der jeweils sachlich zuständige Bundesmini- ster hinsichtlich des XV. Abschnitts;

4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

Waldheim

Vranitzky

601. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1988 —

UrhGNov. 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1982, wird geändert wie folgt:

1. § 16 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt:

„(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegenWerk- stücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind. Ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werk- stücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Schallträ- ger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind." 2. Nach § 87 a wird der folgende § 87 b samt

Überschrift eingefügt:

„Anspruch auf Auskunft

§ 87 b. Wer im Inland Schallträger verbreitet, an denen dasVerbreitungsrecht durch Inverkehrbrin-

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gen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft oder der Europäischen Frei- handelsassoziation erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten aufVerlangen richtig und voll- ständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Her- kunftsland und Menge der verbreiteten Schallträ- ger zugeben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Schallträger im Inland zu verbreiten, im Zeitpunktdes Erlöschens zugestanden ist."

3. § 90 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt:

„(1) Die Verjährung der Ansprüche auf ange- messenes Entgelt, angemessene Vergütung, Her-

ausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen."

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Waldheim

Vranitzky

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