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Gesetz zum Schutz des Gewerblichen Eigentums N° 9.279/96 vom 14. Mai 1996

 BRASILIEN GESETZ ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS N° 9279/96 vom 14. Mai 1996

BRASILIEN GESETZ ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS N° 9279/96 vom 14. Mai 1996

(veröffentlicht am 15. Mai 1996)

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Dieses Gesetz bestimmt das Recht und die Pflichten in Bezug auf das gewerbliche Eigentum.

Artikel 2 - Der Schutz von Rechten des gewerblichen Eigentums erfolgt unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen und der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes durch: I - Erteilung von Erfindungspatenten und Gebrauchsmustern; II - Eintragung von Geschmacksmustern; III - Eintragung von Marken; IV - Verfolgung falscher geographischer Angaben und V - Verfolgung unlauteren Wettbewerbs.

Artikel 3 - Die Bestimmungen dieses Gesetztes sind auch anzuwenden auf I - eine Patent- oder Markenanmeldung ausländischen Ursprungs, die in einem Lande hinterlegt wurde, welches durch einen in Brasilien gültigen Vertrag oder eine Konvention einen Schutz zusichert, und II - nationale Personen oder solche mit Sitz in einem Land, welches Brasilianern oder Personen mit Sitz in Brasilien die Gegenseitigkeit gleicher oder ähnlicher Rechte einräumt.

Artikel 4 - Die Bestimmungen von in Brasilien in Kraft befindlichen Verträgen sind unter gleichen Bedingungen anwendbar auf nationale natürliche und juristische Personen oder solche mit Sitz im Lande.

Artikel 5 - Für rechtliche Zwecke werden die gewerblichen Schutzrechte als bewegliche Güter angesehen.

TITEL I PATENTE KAPITEL I

INHABERSCHAFT

Artikel 6 - Dem Autor einer Erfindung oder eines Gebrauchsmusters wird das Recht auf Erteilung eines Patentes zugesichert, welches ihm das Eigentum unter den Bedingungen dieses Gesetzes garantiert.

§ 1 - Sofern das Gegenteil nicht bewiesen wird, gilt der Antragsteller als berechtigt, das Patent zu erhalten. § 2 - Das Patent kann beantragt werden in eigenem Namen, durch Erben oder Rechtsnachfolger des Autors, durch einen Zessionar oder jenen, dem das Gesetz oder der Arbeits- oder der Dienstleistungsvertrag die Inhaberschaft zuspricht. § 3 - Sofern es sich um eine Erfindung oder um ein Gebrauchsmuster handelt, welches durch zwei oder mehrere Personen gemeinsam verwirklicht wurde, kann das Patent durch alle beantragt werden oder irgendeine von ihnen unter Benennung und Qualifizierung der übrigen, um deren entsprechende Rechte zu wahren. § 4 - Der Erfinder wird benannt und qualifiziert, kann jedoch die Nichtbekanntmachung seiner Benennung beantragen.

Artikel 7 - Wenn zwei oder mehr Autoren dieselbe Erfindung oder dasselbe Gebrauchsmuster verwirklicht haben, und zwar unabhängig voneinander, steht das Recht zum Erhalt des Patentes demjenigen zu, der die älteste Anmeldung beweisen kann, unabhängig von dem Datum der Erfindung oder Schöpfung.

Einziger Paragraph - Durch die Zurückziehung der älteren Anmeldung, ohne irgendeine Wirkung erzielt zu haben, wird die Priorität der unmittelbar nachfolgenden Anmeldung zufallen.

KAPITEL II PATENTIERBARKEIT Abschnitt I Patentierbare Erfindungen und Gebrauchsmuster

Artikel 8 - Die Erfindung ist patentierbar, welche den Erfordernissen der Neuheit, der erfinderischen Aktivität und industriellen Verwertbarkeit entspricht.

Artikel 9 - Als Gebrauchsmuster ist patentierbar ein Gegenstand oder ein Teil dessen zum praktischen Gebrauch mit der Möglichkeit der industriellen Verwertung, welcher durch erfinderischen Einsatz eine neue Form oder Vorrichtung mit dem Ergebnis einer funktionellen Verbesserung bei seiner Verwendung oder Herstellung darstellt.

Artikel 10 - Als Erfindung oder Gebrauchsmuster werden nicht angesehen: I - Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; II - rein abstrakte Einfälle; III - Schemen, Pläne, Grundsätze oder Methoden für kommerzielle, buchhalterische, finanzielle, erzieherische, für Publizitäts-, Verlosungs- und Kontrollzwecke; IV - literarische, architektonische, künstlerische und wissenschaftliche Werke oder jegliche ästhetische Schöpfung; V - Computer-Programme als solche; VI - die Darbietung von Informationen; VII - Spielregeln; VIII - Techniken und Operations- oder chirurgische Methoden ebenso wie therapeutische oder diagnostische Methoden zur Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper und

IX - alle natürlichen Lebewesen oder deren Teile und biologische in der Natur anzutreffende oder von ihr abgesonderte Materialien, einschließlich "Genome" oder "Germ-Plasm" jedes natürlichen Lebewesens und die natürlichen biologischen Verfahren.

Artikel 11 - Die Erfindung oder das Gebrauchsmuster sind als neu zu betrachten, wenn sie nicht vom Stand der Technik erfaßt werden. § 1 - Der Stand der Technik erfaßt alles das, was der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder irgendein anderes Mittel in Brasilien oder im Ausland und zwar vor dem Datum der Anmeldung des Patentes, abgesehen von den Bestimmungen der Artikel 12, 16 und 17. § 2 - Um die Neuheit zu bestimmen, wird der gesamte Inhalt des in Brasilien hinterlegten und noch nicht veröffentlichten Antrages als Stand der Technik betrachtet, gerechnet vom Datum der Anmeldung oder der beanspruchten Priorität, vorausgesetzt, daß er veröffentlicht wird, wenn auch in unterbrochener Reihenfolge. § 3 - Die Bestimmung des vorherigen Paragraphen wird angewendet auf eine internationale Patentanmeldung, die auf Grund eines in Brasilien in Kraft befindlichen Vertrages oder Abkommens hinterlegt wurde, vorausgesetzt, daß ein nationales Verfahren stattfindet.

Artikel 12 - Als Stand der Technik wird nicht angesehen die Verbreitung der Erfindung oder des Gebrauchsmusters innerhalb von 12 (zwölf) Monaten, die dem Datum der Anmeldung oder der Priorität der Patentanmeldung vorangehen, wenn sie veranlaßt wird: I - durch den Erfinder; II - durch das Patentamt - INPI, durch offizielle Veröffentlichung der Patentanmeldung, ohne Zustimmung des Erfinders, auf Grund von ihm erhaltener Informationen oder von ihm entwickelter Tätigkeiten oder III - durch Dritte auf Grund von Informationen, die sie direkt oder indirekt vom Erfinder oder durch von ihm entwickelten Tätigkeiten erhielten.

Einziger Paragraph - Das Patentamt kann von dem Erfinder eine Erklärung über die Verbreitung verlangen, begleitet oder unbegleitet von Beweisen, deren Bedingungen noch durch Richtlinien festzulegen sind.

Artikel 13 - Die Erfindung wird immer dann als Ergebnis erfinderischer Fähigkeit angesehen, wenn für einen auf diesem Gebiet versierten Techniker feststeht, daß sie ganz offensichtlich den Stand der Technik nicht erreicht hat.

Artikel 14 - Das Gebrauchsmuster wird immer dann als Ergebnis erfinderischer Handlung angesehen, wenn für einen auf diesem Gebiet versierten Techniker feststeht, daß es ganz offensichtlich den Stand der Technik nicht erreicht hat.

Artikel 15 - Die Erfindung und das Gebrauchsmuster werden als industriell verwertbar angesehen, wenn sie angewandt oder hergestellt werden können in irgendeinem Industriebereich.

Abschnitt II Priorität

Artikel 16 - Der Patentanmeldung, die in einem Land, mit welchem Brasilien ein Abkommen unterhält oder in einer internationalen Organisation hinterlegt wurde und somit einer nationalen Anmeldung entspricht, wird ein Prioritätsrecht zugesprochen innerhalb der in den Abkommen festgelegten Fristen, wobei die Anmeldung nicht unwirksam oder beeinträchtigt wird durch Geschehnisse, welche sich innerhalb dieser Fristen ereignen. § 1 - Die Priorität muß bei der Anmeldung beansprucht, kann jedoch innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ergänzt werden durch andere Prioritäten vor dem Datum der Anmeldung in Brasilien. § 2 - Der Prioritätsanspruch muß bewiesen werden durch geeignete Ursprungsdokumente, welche Nummer, Datum, Titel, Beschreibung und, falls erforderlich, Ansprüche und Zeichnungen enthalten müssen, begleitet von einer einfachen Übersetzung des Anmeldungsantrages oder eines entsprechenden Dokumentes, welches die Identifizierungsdaten der Anmeldung enthalten muß, für dessen Inhalt der Anmelder die volle Verantwortung trägt. § 3 - Der Nachweis muß innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Anmeldungsdatum erbracht werden, falls das nicht bereits bei der Anmeldung geschieht. § 4 - Für internationale Anmeldungen, die auf Grund eines in Brasilien in Kraft befindlichen Vertrages vorgenommen werden, muß die in 2 vorgesehene Übersetzung vorgelegt werden innerhalb von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet vom Tag der nationalen Anmeldung. § 5 - Sofern der in Brasilien eingereichte Anmeldungsantrag voll in dem Ursprungsdokument enthalten ist, reicht eine diesbezügliche Erklärung des Anmelders aus, um die einfache Übersetzung zu ersetzen. § 6 - Sofern es sich um eine Priorität durch Zession handelt, muß das entsprechende Dokument innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Anmeldungsdatum oder, sofern das der Fall ist, bis zu 60 (sechzig) Tagen ab nationaler Anmeldung eingereicht werden, wobei eine konsularische Legalisierung im Ursprungsland nicht erforderlich ist. § 7 - Werden die in diesem Artikel festgelegten Fristen nicht beachtet, verfällt die Priorität. § 8 - Im Fall der Anmeldung unter Prioritätsbeanspruchung muß der Auftrag auf vorgezogene Veröffentlichung begleitet sein vom Prioritätsnachweis.

Artikel 17 - Der Anmeldung eines Patentes oder eines Gebrauchsmusters, welche ursprünglich in Brasilien ohne Prioritätsbeanspruchung hinterlegt und noch nicht veröffentlicht wurde, wird ein Prioritätsrecht zugesichert über eine spätere Anmeldung in Brasilien desselben Anmelders oder Rechtsnachfolgers über dieselbe Materie, und zwar innerhalb von 1 (einem) Jahr. § 1 - Die Priorität wird nur der Materie zugesprochen, die Gegenstand der früheren Anmeldung ist und erstreckt sich nicht auf eine neu eingeführte Materie. § 2 - Das Verfahren der früheren noch laufenden Anmeldung wird als definitiv eingestellt betrachtet.

§ 3 - Die Patentanmeldung, welche aus demselben Bereich der früheren Anmeldung stammt, kann nicht als Grundlage der Prioritätsbeanspruchung dienen.

Abschnitt III Nicht schutzfähige Erfindungen und Gebrauchsmuster

Artikel 18 - Es sind nicht patentierbar: I - alles, was der Moral, den guten Sitten und der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit widerspricht; II - Substanzen, Materialien, Mischungen, Elemente oder Produkte jeglicher Art ebenso wie die Abänderung ihrer physisch-chemischen Eigenarten und die entsprechenden Verfahren zur Erlangung oder Abänderung, wenn sie das Ergebnis einer kern- physikalischen Umwandlung sind, und III - Lebewesen in ihrer Gesamtheit oder ihren Teilen, ausgenommen "Transgenic Micro- Organisms", die den drei Erfordernissen der Patentierbarkeit entsprechend dem Art. 8 genügen - Neuheit, erfinderische Tätigkeit und industrielle Verwertbarkeit - und die nicht als einfache Entdeckungen anzusehen sind.

Einziger Paragraph - Im Sinne dieses Gesetzes sind Transgenic Micro-Organisms diejenigen, ausgenommen Pflanzen oder Tiere und deren Teile, welche durch direkte menschliche Einflußnahme auf ihre genetische Zusammensetzung eine charakteristische Eigenart zum Ausdruck bringen, die normalerweise durch die Spezi unter natürlichen Bedingungen nicht erreicht wird.

KAPITEL III PATENTANMELDUNG Abschnitt I Einreichung des Antrages

Artikel 19 - Die Patentanmeldung muß nach den Richtlinien des Patentamtes enthalten: I - den Anmeldungsantrag; II - die Beschreibung; III - die Ansprüche; IV- gegebenenfalls Zeichnungen; V - die Zusammenfassung; VI - Beweise für die Einzahlung der Gebühren für die Anmeldung.

Artikel 20 - Nachdem der Antrag eingereicht worden ist, wird er einer formellen Vorprüfung unterworfen, und wenn er den Erfordernissen entspricht, angenommen, wobei das Anmeldungsdatum dasjenige der Hinterlegung ist.

Artikel 21 - Der Antrag, der nicht den Erfordernissen des Art. 19 entspricht, jedoch die sich auf den Erfindungsgegenstand, den Anmelder und den Erfinder beziehenden Angaben enthält, kann gegen Ausstellung einer datierten Empfangsbestätigung beim Patentamt eingereicht werden,

welches die Auflagen macht, die innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zu erfüllen sind, da anderenfalls die Dokumente zurückgewiesen oder archiviert werden.

Einziger Paragraph - Nachdem die Auflagen erfüllt sind, wir die Anmeldung als am Tag der Empfangsbestätigung erfolgt angesehen.

Abschnitt II Anmeldungs-Bedingungen

Artikel 22 - Der Antrag auf eine Patentanmeldung muß sich auf eine einzige Erfindung oder auf eine Gruppe untereinander verbundener Erfindungen in dem Sinne beziehen, dass sie als eine einheitliche erfinderische Idee zu verstehen sind.

Artikel 23 - Der Antrag auf Schutz für ein Gebrauchsmuster hat sich auf ein Hauptmuster zu beziehen, welches eine Mehrzahl von unterscheidungskräftigen Elementen, Zusätzen oder konstruktiven oder gestaltenden Abweichungen einschließen kann, sofern die technisch-funktionelle und körperliche Einheit des Gegenstandes erhalten bleibt.

Artikel 24 - Die Beschreibung muß den Gegenstand klar und deutlich darstellen in einer Form, welche dem in dieser Angelegenheit zuständigen Techniker seine Verwirklichung ermöglicht und gegebenenfalls die beste Art der Ausführung angibt.

Einziger Paragraph - Falls zur praktischen Ausführung des Gegenstandes der Anmeldung biologisches Material unerläßlich ist, welches nicht in der Form dieses Artikels beschrieben werden kann und auch der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, muß die Beschreibung ergänzt werden durch Hinterlegung des Materials bei einer durch das Patentamt oder auf Grund eines internationalen Abkommens anzugebenden Einrichtung.

Artikel 25 - Die Ansprüche müssen in der Beschreibung begründet werden, unter Herausstellung der Besonderheit der Anmeldung, und klar und deutlich den Gegenstand des Schutzes bestimmen.

Artikel 26 - Die Patentanmeldung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens in zwei oder mehr Anmeldungen aufgeteilt werden, sofern die aufgeteilte Anmeldung I - speziell Bezug nimmt auf den Original-Antrag und II - nicht die Materie des Original-Auftrages überschreitet.

Einziger Paragraph - Der Aufteilungsantrag, der nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, wird archiviert.

Artikel 27 - Die Aufteilungsanträge erhalten das Datum des Originalantrages und dessen Prioritätsrecht, sofern das der Fall ist.

Artikel 28 - Für jeden Aufteilungsantrag müssen entsprechende Gebühren eingezahlt werden.

Artikel 29 - Die zurückgezogene oder aufgegebene Patentanmeldung muß in jedem Fall veröffentlicht werden. § 1 - Der Zurückziehungsantrag muß bis zum 16. (sechzehnten) Monat eingereicht werden, gerechnet vom Datum der Anmeldung oder der ältesten Priorität. § 2 - Die Zurückziehung einer früheren wirkungslosen Anmeldung gibt der unmittelbar folgenden die Priorität.

Abschnitt III Verfahren und Prüfung der Anmeldung

Artikel 30 - Die Patentanmeldung wird geheim gehalten während 18 (achtzehn) Monate, gerechnet vom Datum der Anmeldung oder, sofern gegeben, der ältesten Priorität, und anschließend veröffentlicht, mit Ausnahme des Falles des Artikels 75. § 1 - Die Veröffentlichung kann auf Antrag des Anmelders vorgezogen werden. § 2 - Die Veröffentlichung muß die wesentlichen Angaben der Patentanmeldung enthalten, während die Kopien der Beschreibung, der Ansprüche, Zusammenfassung und Zeichnungen der Öffentlichkeit beim Patentamt zur Verfügung stehen. § 3 - Im Fall des einzigen Paragraphen des Art. 24 wird das biologische Material der Öffentlichkeit zugänglich mit der Veröffentlichung, auf die sich dieser Artikel bezieht.

Artikel 31 - Nachdem die Patentanmeldung veröffentlicht wurde, können durch Interessierte bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens Dokumente und Informationen zur Unterstützung der Prüfung vorgelegt werden.

Einziger Paragraph - Die Prüfung wird nicht vor Ablauf von 60 (sechzig) Tagen seit der Veröffentlichung der Anmeldung aufgenommen.

Artikel 32 - Zur besseren Erläuterung und Definition der Patentanmeldung kann der Anmelder bis zum Prüfungsantrag Änderungen vornehmen, sofern diese sich beschränken auf die im Anmeldungsantrag behandelte Materie.

Artikel 33 - Der Prüfungsantrag muss vom Anmelder oder irgendeinem Interessierten innerhalb von 36 (sechsunddreißig) Monaten seit dem Anmeldungsdatum gestellt werden, da das Anmeldungsverfahren anderenfalls eingestellt wird.

Einziger Paragraph - Die Patentanmeldung kann in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, wenn der Anmelder das innerhalb von 60 (sechzig) Tagen seit der Einstellung des Verfahrens beantragt unter gleichzeitiger Einzahlung der entsprechenden Gebühren, da das Verfahren anderenfalls definitiv eingestellt wird.

Artikel 34 - Nach Stellung des Prüfungsantrages müssen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen, und zwar nach Aufforderung, bei Vermeidung der Einstellung des Verfahrens, vorgelegt werden: I - Einsprüche, Prioritäts-Recherchen und Prüfungsergebnisse über entsprechende Patenterteilungen in anderen Ländern, wenn eine Priorität beansprucht wurde; II - die zur Bearbeitung des Verfahrens und der Prüfung notwendigen Dokumente und III - einfache Übersetzung des Dokumentes, auf das sich Art. 16 2 bezieht, sofern dieses ersetzt wird durch die in 5 desselben Artikels vorgesehene Erklärung.

Artikel 35 - Anläßlich der technischen Prüfung wird der Bericht über die Recherchen und das Gutachten erstellt in Bezug auf I - die Patentierbarkeit der Anmeldung; II - die Anpassung des Antrages auf die Art des beantragten Schutzes; III - Neuformulierung oder Aufteilung des Antrages; IV - technische Auflagen.

Artikel 36 - Wenn dem Gutachten entsprechend der Antrag nicht schutzfähig ist oder nicht der Art des Anspruches entspricht oder eine Auflage ergeht, wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von 90 (neunzig) Tagen Stellung zu nehmen. § 1 - Wird zu der Auflage nicht Stellung genommen, erfolgt die definitive Einstellung des Verfahrens. § 2 - Wird die Auflage beanstandet, ihr jedoch nicht entsprochen oder ihre Formulierung angegriffen oder wird zur Schutzfähigkeit oder Anpassung Stellung genommen oder nicht, wird das Prüfungsverfahren fortgesetzt.

Artikel 37 - Nach Abschluß der Prüfung ergeht die Entscheidung im Sinne der Zulassung oder Zurückweisung der Patentanmeldung.

KAPITEL IV ERTEILUNG UND SCHUTZDAUER DES PATENTES

Abschnitt I Patenterteilung

Artikel 38 - Das Patent wird nach Zulassung des Antrages und dem Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren erteilt, indem die entsprechende Patenturkunde ausgestellt wird. § 1 - Die Einzahlung der Gebühren und der entsprechende Nachweis müssen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Zulassung erfolgen. § 2 - Die in diesem Artikel vorgesehene Zahlung kann noch erfolgen und nachgewiesen werden innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Ablauf der im vorigen Paragraphen vorgesehenen Frist, unabhängig von einer Aufforderung, durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr, da anderenfalls das Verfahren definitiv eingestellt wird. § 3 - Das Patent gilt als erteilt mit dem Datum der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsaktes.

Artikel 39 - Die Patenturkunde muß enthalten die entsprechende Nummer, den Titel und die Art des Schutzes, den Namen des Erfinders entsprechend Art. 6 4, die Angabe und den Sitz des Inhabers, die Schutzfrist, Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen ebenso wie die Prioritätsdaten.

Abschnitt II Schutzdauer des Patentes

Artikel 40 - Das Erfindungspatent ist für 20 (zwanzig) Jahre, das Gebrauchsmuster für 15 (fünfzehn) Jahre geschützt, gerechnet vom Tag der Anmeldung.

Einziger Paragraph - Die Schutzfrist ist nicht geringer als 10 (zehn) Jahre für Patente und 7 (sieben) Jahre für Gebrauchsmuster, gerechnet vom Tag der Erteilung, vorbehaltlich der Möglichkeit, daß das Patentamt durch gerichtliche Verfahren oder höhere Gewalt gehindert ist, ein Anmeldungsverfahren weiterzubearbeiten.

KAPITEL V PATENTSCHUTZ

Abschnitt I Schutzrechte

Artikel 41 - Der dem Patent zukommende Schutzumfang wird bestimmt durch den Inhalt der Ansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen.

Artikel 42 - Das Patent gibt seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, daß sie ohne seine Genehmigung herstellen, benutzen, anbieten, verkaufen oder zu diesem Zweck importieren: I - ein Produkt, das Gegenstand des Patentes ist, II - ein Verfahren oder ein Produkt, das direkt durch das patentierte Verfahren hergestellt wurde; § 1 - Dem Patentinhaber steht außerdem das Recht zu, zu verhindern, daß Dritte zu den durch andere geübte Praktiken dieses Artikels beitragen. § 2 - Als Verletzung der Rechte des Absatzes II an einem Verfahrenspatent ist anzusehen, wenn der Besitzer oder Eigentümer nicht auf dem Rechtswege nachweisen kann, daß sein Produkt hergestellt wurde durch ein Verfahren, welches von demjenigen des patentierten abweicht.

Artikel 43 - Die Bestimmungen des vorherigen Artikels sind nicht anwendbar: I - auf Handlungen, die von nicht autorisierten Dritten rein privat ohne kommerzielle Zwecke vorgenommen werden, sofern sie nicht die kommerziellen Interessen des Patentinhabers beeinträchtigen; II - auf Handlungen, die von nicht autorisierten Dritten zu Versuchszwecken in Bezug auf wissenschaftliche oder technologische Studien oder Forschungen vorgenommen werden; III - auf die Zubereitung von Medikamenten auf Grund eines ärztlichen Attestes für individuelle Zwecke, vorgenommen durch qualifizierte Personen, ebenso wie auf das so zubereitete Medikament; IV - auf ein Produkt, welches aufgrund des patentierten Verfahrens hergestellt oder ein Produkt, welches auf den internen Markt gelangte direkt durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung; V - auf Dritte, die im Falle von sich auf eine lebende Materie beziehenden Patenten das patentierte Produkt ohne kommerzielle Zwecke benutzt als Ausgang für eine Abänderung oder Fortpflanzung, um andere Produkte zu erhalten; und VI - auf Dritte, die im Falle eines sich auf eine lebende Materie beziehenden Patentes das patentierte Produkt benutzen, in Verkehr bringen oder handeln, das erlaubterweise bereits in den Handel gelangte durch den Patentinhaber selbst oder einen Lizenznehmer, sofern das patentierte Produkt nicht benutzt wird zur kommerziellen Vervielfältigung oder Fortpflanzung der in Betracht stehenden lebenden Materie.

Artikel 44 - Dem Inhaber eines Patentes steht ein Schadensersatzanspruch zu für die unerlaubte Ausübung seines Gegenstandes einschließlich der Ausübung in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung und der Patenterteilung. § 1 - Sofern der Verletzer auf irgendeine Weise von dem Inhalt der Anmeldung vor Veröffentlichung Kenntnis erhält, wird die Zeit der Verletzung zum Zweck der Entschädigung berechnet vom Tag des Beginns der Ausübung. § 2 - Sofern sich der Gegenstand der Patentanmeldung auf biologisches Material bezieht, welches dem Artikel 24, einziger Paragraph, entsprechend hinterlegt wurde, wird der Schadensersatz erst dann festgelegt, wenn das biologische Material der Öffentlichkeit zugängig gemacht worden ist. § 3 - Das Recht auf Schadensersatz wegen unerlaubter Ausübung, einschließlich in Bezug auf die Zeit vor Patenterteilung, ist begrenzt auf den Inhalt des Gegenstandes gem. Art. 41.

Abschnitt II Frühere Benutzung

Artikel 45 - Einer Person, die gutgläubig vor dem Datum der Hinterlegung oder Priorität der Patentanmeldung den Gegenstand des Patentes im Lande ausübt, wird das Recht zugesichert, diese Ausübung ohne Belastung fortzusetzen in der bisherigen Form und unter den früheren Bedingungen. § 1 - Das in diesem Artikel behandelte Recht kann nur zusammen mit dem Geschäftsbereich oder dem Unternehmen oder demjenigen Teil übertragen werden, welcher direkten Bezug hat zu der Ausübung des Patentgegenstandes. § 2 - Das Recht, auf welches sich dieser Artikel bezieht, wird nicht derjenigen Person zugesichert, welche Kenntnis vom Patentgegenstand durch Verbreitung hatte, sofern die Anmeldung hinterlegt wurde innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag der Verbreitung.

KAPITEL VI NICHTIGKEIT DES PATENTES

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46 - Ein Patent ist nichtig, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider erteilt wurde.

Artikel 47 - Die Nichtigkeit muß sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sodaß eine teilweise Nichtigkeit dann gerechtfertigt ist, wenn die fortbestehenden Ansprüche für sich allein patentierbar sind.

Artikel 48 - Die Nichtigkeit des Patentes wirkt ab Datum der Anmeldung.

Artikel 49 - Im Fall der Nichtbeachtung des Artikels 6 kann der Erfinder wahlweise auf dem Rechtswege die Zuerkennung des Patentes beanspruchen.

Abschnitt II Das administrative Nichtigkeitsverfahren

Artikel 50 - Die Nichtigkeit des Patentes wird im Verwaltungsverfahren erklärt, wenn: I - es keinerlei gesetzlichen Erfordernissen entspricht; II - die Beschreibung und Ansprüche nicht den Artikeln 24 und 25 entsprechen; III - der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der ursprünglich hinterlegten Anmeldung hinausgeht; oder IV - wenn in dem Anmeldungsverfahren irgendwelche wesentlichen Formalitäten nicht beachtet wurden, welche für die Erteilung unabdinglich sind.

Artikel 51 - Das Nichtigkeitsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag Dritter mit berechtigtem Interesse innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Patenterteilung eingeleitet werden.

Einziger Paragraph - Das Nichtigkeitsverfahren wird selbst beim Erlöschen des Patentes fortgesetzt.

Artikel 52 - Der Inhaber wird aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen Stellung zu nehmen.

Artikel 53 - Ist die im vorherigen Artikel angegebene Frist abgelaufen, erstellt das Patentamt unabhängig davon, ob der Auflage nachgekommen wurde oder nicht, ein Gutachten und fordert den Inhaber und Antragsteller auf, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen hierzu Stellung zu nehmen.

Artikel 54 - Ist die im vorherigen Artikel vorgesehene Frist abgelaufen, wird die Entscheidung durch den Präsidenten des Patentamtes getroffen und das administrative Verfahren eingestellt unabhängig davon, ob Stellungnahmen vorliegen.

Artikel 55 - Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind gegebenenfalls auch anwendbar auf Zusatz-Urkunden.

Abschnitt III Nichtigkeits-Klage

Artikel 56 - Die Nichtigkeitsklage kann jederzeit während der Schutzdauer des Patentes durch das Patentamt oder irgendeine Person mit berechtigtem Interesse eingereicht werden. § 1 - Die Nichtigkeit des Patentes kann jederzeit als Verteidigungsmassnahme geltend gemacht werden. § 2 - Der Richter kann vorsorglich oder generell die Unterbrechung des Patentschutzes aus verfahrensrechtlichen Gründen anordnen.

Artikel 57 - Für die Patent-Nichtigkeitsklage ist das Bundesgericht zuständig, wobei das Patentamt, sofern es selbst nicht als Kläger auftritt, am Prozess teilnimmt. § 1 - Die Frist für den Patentinhaber zur Klagerwiderung beträgt 6o (sechzig) Tage. § 2 - Sobald die Entscheidung in dem Nichtigkeitsprozess rechtskräftig geworden ist, wird sie das Patentamt zur Kenntnisnahme durch Dritte veröffentlichen.

KAPITEL VII ÜBERTRAGUNG UND VERFÜGUNGEN

Artikel 58 - Die Patentanmeldung oder das Patent, beide mit unteilbaren Inhalt, können insgesamt oder teilweise übertragen werden.

Artikel 59 - Das Patentamt erläßt folgende Verfügungen: I - der Übertragung, wobei die Daten des Zessionars vollständig anzugeben sind; II - jegliche Beschränkung oder Belastung in Bezug auf die Patentanmeldung oder das Patent, und III - Namens-, Sitz- und Anschriftenänderungen des Anmelders oder Inhabers.

Artikel 60 - Die Verfügungen werden Dritten gegenüber rechtswirksam mit ihrer Veröffentlichung.

KAPITEL VIII LIZENZEN

Abschnitt I Freiwillige Lizenz

Artikel 61 - Der Patentinhaber oder Patentanmelder kann einen Patentlizenzvertrag abschließen.

Einziger Paragraph - Der Lizenznehmer kann vom Inhaber eine unbeschränkte Vollmacht zur Verteidigung des Patentes erhalten.

Artikel 62 - Der Lizenzvertrag muß vom Patentamt anerkannt werden, um Dritten gegenüber rechtswirksam zu sein. § 1 - Die Anerkennung wird Dritten gegenüber rechtswirksam mit ihrer Veröffentlichung. § 2 - Für einen Benutzungsnachweis ist die Anerkennung durch das Patentamt nicht erforderlich.

Artikel 63 - Die an dem lizenzierten Patent vorgenommenen Vervollständigungen stehen demjenigen zu, der sie vorgenommen hat, während dem anderen Vertragspartner ein Vorzugsrecht für seine Lizenz zusteht.

Abschnitt II Lizenz-Angebot

Artikel 64 - Der Patentinhaber kann das Patentamt bitten, das Patent zwecks Ausübung anzubieten § 1 - Das Patentamt veranlaßt die entsprechende Veröffentlichung. § 2 - Eine freiwillige exklusive Lizenz wird vom Patentamt nicht anerkannt, ohne das der Inhaber das Angebot nicht zurückgezogen hat. § 3 - Ein Patent, für welches eine freiwillige exklusive Lizenz besteht, kann nicht Gegenstand eines Angebotes sein.

§ 4 - Der Inhaber kann jederzeit vor ausdrücklicher Annahme der Vereinbarungen durch den Interessierten das Angebot zurückziehen, wobei Art. 66 keine Anwendung findet.

Artikel 65 - Mangels Einigung zwischen Inhaber und Lizenznehmer können die Parteien das Patentamt um Festsetzung der Vergütung bitten. § 1 - Bei Anwendung dieses Artikels hat das Patentamt die Bestimmung des Art. 73 4 zu beachten. § 2 - Die Vergütung kann ein (ein) Jahr nach ihrer Festsetzung überprüft werden.

Artikel 66 - Für ein angebotenes Patent wird die Jahresgebühr um die Hälfte herabgesetzt in der Zeit zwischen dem Angebot und der Erteilung der ersten Lizenz jeglicher Art.

Artikel 67 - Der Patentinhaber kann die Löschung der Lizenz beantragen, wenn der Lizenznehmer die Ausübung nicht innerhalb von 1 (einem) Jahr seit der Erteilung beginnt, die Ausübung länger als 1 (ein) Jahr unterbricht oder wenn er die Bedingungen für die Ausübung nicht beachtet.

Abschnitt III Zwangslizenz

Artikel 68 - Der Inhaber unterliegt einer zwangsweisen Lizenzierung des Patentes, wenn er die sich aus ihm ergebenden Rechte in einer Form mißbraucht oder durch Mittel, die einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht darstellen, nachdem das im Sinne des Gesetzes durch eine administrative oder gerichtliche Entscheidung bewiesen worden ist. § 1 - Es unterliegen gleichfalls einer Zwangslizenz: I - die Nichtausübung eines Patentes in Brasilien durch nicht erfolgte oder unvollständige Herstellung des Produktes oder durch fehlende vollständige Anwendung des patentierten Verfahrens, ausgenommen Fälle wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit, in denen der Import zulässig ist, oder II - der den Notwendigkeiten des Marktes nicht entsprechende Handel. § 2 - Die Lizenz kann nur von einer Person mit berechtigtem Interesse beantragt werden, die technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, eine wirksame Ausübung des Patentgegenstandes vorzunehmen, die sich vorwiegend auf den internen Markt beziehen muß, wobei in diesem Fall die im Absatz I des vorherigen Paragraphen vorgesehene Ausnahme aufgehoben ist. § 3 - In dem Fall, in dem die Zwangslizenz erteilt wurde aus Gründen des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht, wird dem Lizenzgeber, der eine örtliche Herstellung beabsichtigt, eine im Sinne des Art. 74 begrenzte Frist gewährt, um den Import des Lizenzgegenstandes fortzusetzen, sofern er direkt durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung auf den Markt gelangt. § 4 - Im Fall des Importes zur Ausübung des Patentes oder des im vorherigen Paragraphen angeführten Falles wird gleichfalls der Import des patentierten Produktes oder des mit dem patentierten Verfahren hergestellten Produktes durch Dritte zugelassen, sofern es durch den Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung direkt auf den Markt gelangt. § 5 - Die Zwangslizenz des 1 kann nur nach Ablauf von 3 (drei) Jahren ab Erteilung des Patentes beantragt werden.

Artikel 69 - Die Zwangslizenz wird nicht erteilt, wenn am Tag des Antrages der Inhaber I - die Nichtausübung rechtfertigt, II - die Durchführung ernsthafter und wirksamer Vorbereitungen für die Ausübung nachweist, III - die bisher nicht erfolgte Herstellung oder den Verkauf mit Hindernissen gesetzlicher Art rechtfertigt.

Artikel 70 - Die Zwangslizenz wird gleichfalls erteilt, wenn folgende Hypothesen zusammenfallen: I - ein Fall der Abhängigkeit eines Patentes von einem anderen vorliegt; II - der Gegenstand des abhängigen Patentes einen wesentlichen technischen Fortschritt in Bezug auf das frühere Patent darstellt; und III - der Inhaber mit dem Inhaber des abhängigen Patentes keine Vereinbarung trifft über die Ausübung des älteren Patentes. § 1 - Zum Zweck dieses Artikels wird als abhängiges Patent dasjenige angesehen, dessen Ausübung notwendigerweise von der Benutzung des Gegenstandes des älteren Patentes abhängt. § 2 - Zum Zwecke dieses Artikels kann ein Verfahrenspatent als abhängig von einem Produkte-Patent angesehen werden wie umgekehrt ein Produkte- Patent als abhängig von einem Verfahrenspatent. § 3 - Der Inhaber eines im Sinne dieses Artikels lizenzierten Patentes hat das Recht auf eine Zwangslizenz, die sich mit dem abhängigen Patent kreuzt.

Artikel 71 - Im Falle eines durch die Bundesregierung erklärten nationalen Notstandes oder des öffentlichen Interesses kann von Amts wegen eine zeitlich beschränkte nicht exklusive Zwangslizenz zur Ausübung des Patentes ohne Beeinträchtigung der Rechte des entsprechenden Inhabers erteilt werden, sofern der Patentinhaber oder sein Lizenznehmer nicht dieser Notwendigkeit entsprechen.

Einziger Paragraph - Bei der Lizenzerteilung ist die Dauer und die Möglichkeit einer Verlängerung anzugeben.

Artikel 72 - Die Zwangslizenzen sind immer ohne Exklusivität zu erteilen und ohne Möglichkeit der Einräumung einer Unterlizenz.

Artikel 73 - Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz muß formuliert werden unter Angabe der Bedingungen, die dem Patentinhaber angeboten werden. § 1 - Nachdem der Antrag auf Erteilung der Lizenz eingereicht wurde, wird der Inhaber aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen zu dem Antrag Stellung zu nehmen, wobei das Ausbleiben einer Stellungnahme ausgelegt wird als Annahme der angebotenen Bedingungen. § 2 - Der Antragsteller, der Mißbrauch der patentierten Rechte oder wirtschaftlicher Macht behauptet, muß entsprechende Beweise dafür vorlegen. § 3 - Sofern die Zwangslizenz beantragt wird mit dem Argument der fehlenden Ausübung, obliegt es dem Inhaber des Patentes, die Ausübung zu beweisen.

§ 4 - Falls eine Widerspruch erfolgt, kann das Patentamt die erforderlichen Nachforschungen anstellen und eine Kommission aus Spezialisten und Mitgliedern jener Behörde einsetzen, um die Vergütung zu bestimmen,welche dem Inhaber zu zahlen ist. § 5 - Die direkten und indirekten Bundes-, Landes- und städtischen Behörden und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung müssen das Patentamt auf Verlangen durch Informationen bei der Festlegung der Vergütung unterstützen. § 6 - Bei der Festlegung der Vergütung müssen die Umstände jedes einzelnen Falles geprüft werden unter notwendiger Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der erteilten Lizenz. § 7 - Nachdem das Verfahren abgeschlossen ist, entscheidet das Patentamt über die Erteilung und die Bedingungen der Zwangslizenz innerhalb von 60 (sechzig) Tagen. § 8 - Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Erteilung der Zwangslizenz hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 74 - Abgesehen von Rechtfertigungsgründen muß der Lizenznehmer die Ausübung des patentierten Gegenstandes innerhalb von 1 (einem) Jahr seit Erteilung der Lizenz beginnen, wobei eine Unterbrechung um eine gleiche Frist zulässig ist. § 1 - Der Inhaber kann die Aufhebung der Lizenz beantragen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels nicht beachtet werden. § 2 - Der Lizenznehmer ist bevollmächtigt, alles zur Verteidigung des Patentes zu unternehmen. § 3 - Nach Erteilung der Zwangslizenz wird ihre Übertragung nur zugelassen, wenn sie gleichzeitig erfolgt mit der Übertragung, Veräußerung oder Vermietung des Teils des Geschäftsbereiches, welcher betroffen ist.

KAPITEL IX PATENTE IM INTERESSE DER NATIONALEN VERTEIDIGUNG

Artikel 75 - Eine ursprünglich brasilianische Patentanmeldung, deren Gegenstand die nationale Verteidigung interessiert, wird in einem geheimen Verfahren behandelt und unterliegt nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Veröffentlichungen. § 1 - Das Patentamt leitet den Antrag unverzüglich an die zuständige Regierungsbehörde weiter, welche sich innerhalb von 60 (sechzig) Tagen zu dem Geheimcharakter zu äußern hat. Erfolgt eine Stellungnahme der zuständigen Behörde nicht innerhalb der Frist, wird der Antrag normal weiterbearbeitet. § 2 - Die Anmeldung eines Patentes, dessen Gegenstand als im Interesse der nationalen Verteidigung liegend angesehen wird, ist im Ausland nicht möglich, ebensowenig ihre Bekanntmachung, ausgenommen bei einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 - Die Ausübung und Übertragung der Anmeldung oder des Patentes von Interesse für die nationale Verteidigung hängt ab von der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde, wobei eine Entschädigung zugesichert wird für den Fall, daß die Rechte des Anmelders oder Patentinhabers beeinträchtigt werden.

KAPITEL X ZUSATZ-URKUNDE FÜR EINE ERFINDUNG

Artikel 76 - Der Anmelder oder Inhaber eines Erfindungspatentes kann gegen Zahlung einer speziellen Gebühr eine Zusatzurkunde beantragen, um Vervollständigungen oder Entwicklungen zu schützen, die dem Gegenstand der Erfindung hinzugefügt wurden, selbst wenn sie einer erfinderischen Tätigkeit entbehren, vorausgesetzt, daß sich die Materie in den erfinderischen Gesamtrahmen einfügen lässt. § 1 - Wenn der Hauptantrag bereits veröffentlicht wurde, muß der Antrag auf Ausstellung einer Zusatzurkunde sofort veröffentlicht werden. § 2 - Die Prüfung des Antrages auf Ausstellung einer Zusatzurkunde erfolgt den Artikeln 30 bis 37 entsprechend, ausgenommen die Bestimmung des vorherigen Paragraphen. § 3 - Der Antrag auf Ausstellung einer Zusatzurkunde wird zurückgewiesen, wenn sein Gegenstand sich nicht in den erfinderischen Rahmen einfügen lässt. § 4 - Der Antragsteller kann innerhalb der Beschwerdefrist die Umwandlung des Antrages auf Ausstellung einer Zusatzurkunde in eine Patentanmeldung beantragen unter Inanspruchnahme des Datums der Hinterlegung des Antrages auf Ausstellung der Urkunde, und zwar unter Einzahlung der entsprechenden Gebühren.

Artikel 77 - Die Zusatzurkunde ist Teil des Patentes, hat die gleiche Schutzfrist wie jenes und ist mit ihm für alle rechtlichen Zwecke verbunden.

Einziger Paragraph - In einem Nichtigkeitsverfahren kann der Inhaber beantragen, daß die Materie der Zusatzurkunde geprüft wird, um die Möglichkeit des Fortbestandes ihres Schutzes festzustellen ohne Beeinträchtigung der Dauer des Patentschutzes.

KAPITEL XI VERFALL DES PATENTES

Artikel 78 - Ein Patent verfällt: I - durch Ablauf der Schutzfrist; II - durch Verzicht seines Inhabers, vorbehaltlich der Rechte Dritter; III - durch Löschung; IV - durch Nichtzahlung der Jahresgebühren innerhalb der im Artikel 84 2 und Artikel 87 vorgesehenen Fristen und V - durch Nichtbeachtung der Bestimmung des Artikels 217.

Einziger Paragraph - Das verfallene Patent und sein Gegenstand fallen in öffentliches Eigentum.

Artikel 79 - Der Verzicht wird nur zugelassen, wenn er nicht Rechte Dritter verletzt.

Artikel 80 - Ein Patent wird von Amts wegen oder auf Antrag irgendeiner Person mit berechtigtem Interesse gelöscht, wenn nach Ablauf von 2 (zwei) Jahren seit der Erteilung der ersten Zwangslizenz die Frist nicht ausreichend war, um den Mißbrauch oder die Nichtbenutzung zu verhindern oder zu beseitigen, Rechtfertigungsgründe ausgenommen. § 1 - Ein Patent wird gelöscht, wenn am Tag des Löschungsantrages oder der amtlichen Einleitung des entsprechenden Löschungsverfahrens die Ausübung noch nicht begonnen wurde.

§ 2 - In einem auf Antrag eingeleiteten Löschungsverfahren kann das Patentamt das Verfahren fortsetzen selbst bei Zurückziehung des Antrages.

Artikel 81 - Der Inhaber wird durch Veröffentlichung aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen Stellung zu nehmen und die Ausübung zu beweisen.

Artikel 82 - Die Entscheidung wird innerhalb von 60 (sechzig) Tagen getroffen, gerechnet von dem Ablauf der im vorherigen Artikel angegebenen Frist.

Artikel 83 - Der Löschungsbeschluß wird rechtswirksam ab Datum des Antrages oder der Veröffentlichung der Einleitung des amtlichen Verfahrens.

KAPITEL XII JAHRESGEBÜHREN

Artikel 84 - Anmelder und Inhaber des Patentes haben die Jahresgebühr einzuzahlen ab Beginn des dritten Jahres seit dem Datum der Anmeldung. § 1 - Die vorzeitig erfolgte Zahlung wird durch das Patentamt geregelt. § 2 - Die Zahlung hat zu erfolgen innerhalb der ersten 3 (drei) Monate jeder Jahresperiode und kann noch ohne Aufforderung vorgenommen werden gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr innerhalb der 6 (sechs) aufeinanderfolgenden Monate.

Artikel 85 - Die Bestimmung des vorherigen Artikels ist anwendbar auf internationale Anmeldungen auf Grund eines in Brasilien in Kraft befindlichen Abkommens, wobei die Zahlung der Jahresgebühren, die fällig waren vor dem Datum der nationalen Anmeldung, vorgenommen werden müssen innerhalb von 3 (drei) Monaten, gerechnet von diesem Datum.

Artikel 86 - Die nicht vorgenommene Zahlung der Jahresgebühren im Sinne der Artikel 84 und 85 hat die Einstellung des Verfahrens und den Verfall des Patentes zur Folge.

KAPITEL XIII WIEDEREINSETZUNG

Artikel 87 - Die Patentanmeldung und das Patent können wieder in den vorherigen Stand eingesetzt werden, wenn der Anmelder oder Inhaber einen entsprechenden Antrag unter Zahlung einer speziellen Gebühr innerhalb von 3 (drei) Monaten einreicht, gerechnet von der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens oder den Verfall des Patentes.

KAPITEL XIV ERFINDUNGEN UND GEBRAUCHSMUSTER VON ARBEITNEHMERN UND DIENSTLEISTUNGSBESCHÄFTIGTEN

Artikel 88 - Die Erfindung und das Gebrauchsmuster stehen ausschließlich dem Arbeitgeber zu, wenn sie das Ergebnis eines in Brasilien zu erfüllenden Arbeitsvertrages sind, dessen Gegenstand die Forschung und erfinderische Tätigkeit ist oder sich aus der Art der Dienstleistungen ergeben, für welche der Beschäftigte angestellt wurde. § 1 - Falls vertraglich nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt, beschränkt sich die Vergütung für die Arbeit, auf die sich dieser Artikel bezieht, auf das vereinbarte Gehalt.

§ 2 - Falls im Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt wurde, werden als während des Vertragsverhältnisses entwickelt die Erfindung oder das Gebrauchsmuster angesehen, deren Patent durch den Arbeitnehmer bis zu 1 (einem) Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt wurde.

Artikel 89 - Der Arbeitgeber kann als Patentinhaber dem Arbeitnehmer als Urheber der Erfindung oder Vervollständigung eine Beteiligung an dem wirtschaftlichen Gewinn anbieten, welcher sich durch die Ausübung des Patentes ergibt, und zwar durch Verhandlungen mit dem Interessierten oder entsprechend den Normen des Unternehmens.

Einziger Paragraph - Die Beteiligung, auf die sich dieser Artikel bezieht, kann in keinem Fall das Gehalt des Arbeitnehmers berühren.

Artikel 90 - Ausschließlich dem Arbeitnehmer steht die Erfindung oder das Gebrauchsmuster zu, welche durch ihn entwickelt wurden, sofern sie das Ergebnis einer Tätigkeit unabhängig von dem Arbeitsvertrag sind und ohne Inanspruchnahme von Mitteln, Hilfsmitteln, Daten, Material, Einrichtungen oder Ausrüstungen des Arbeitgebers erfolgten.

Artikel 91 - Das Eigentum an der Erfindung oder dem Gebrauchsmuster ist zu gleichen Teilen gemeinsam, sofern es das Ergebnis des persönlichen Einsatzes des Arbeitnehmers und des Einsatzes von Mitteln, Hilfsmitteln, Daten, Material, Einrichtungen oder Ausrüstungen des Arbeitgebers ist, falls in dem Vertrag nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. § 1 - Handelt es sich um mehr als einen Arbeitnehmer, so wird, ausgenommen im Fall gegenteiliger Vertragsvereinbarungen, der ihnen zustehende Teil gleichfalls unter allen aufgeteilt. § 2 - Dem Arbeitgeber steht das ausschließliche Recht zur Lizenzausübung zu und dem Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Vergütung. § 3 - Mangels einer Vereinbarung muß die Ausübung des Patentgegenstandes durch den Arbeitgeber innerhalb von 1 (einem) Jahr seit der Erteilung aufgenommen werden, da anderenfalls das ausschließliche Eigentumsrecht dem Arbeitnehmer als Patentinhaber zufällt, ausgenommen die Fälle der gerechtfertigten fehlenden Ausübung. § 4 - Im Falle einer Übertragung kann jeder Mitinhaber zu gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht ausüben.

Artikel 92 - Die Bedingungen des vorherigen Artikels sind gegebenenfalls anwendbar auf die Beziehungen zwischen einem selbstständigen Berufstätigen oder einem Lehrling und dem vertragsanbietenden Unternehmen sowie zwischen vertragsschließenden Unternehmen.

Artikel 93 - Die Bestimmungen dieses Artikels sind gegebenenfalls anwendbar auf direkte, indirekte und als Stiftungen tätige sowie Bundes-, Landes- und städtische Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

Einziger Paragraph - Im Fall des Art. 88 wird dem Erfinder entsprechend den sich aus der Satzung oder den internen Richtlinien ergebenden Formen und Bedingungen der

Einrichtungen, auf die sich dieses Kapitel bezieht, eine Teilprämie als Ansporn im Wert der Vorteile zugesichert, die sich aus der Anmeldung oder dem Patent ergeben.

TITEL II GESCHMACKSMUSTER KAPITEL I INHABERSCHAFT

Artikel 94 - Dem Urheber wird das Recht auf Eintragung des Geschmacksmusters zugesichert, welches ihm unter den Bedingungen dieses Gesetzes das Eigentum zuspricht.

Einziger Paragraph - Auf die Eintragung des Geschmacksmusters sind gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 6 und 7 anwendbar.

KAPITEL II SCHUTZFÄHIGKEIT

Abschnitt I Schutzfähige Geschmacksmuster

Artikel 95 - Als Geschmacksmuster wird die verzierende plastische Form eines Gegenstandes oder eine verzierende Zusammenstellung von Linien und Farben angesehen, welche bei einem Produkt angewendet werden kann, um ihm in seiner äußeren Gestaltung eine sichtbare neue und originelle Darstellung zu geben, die als Muster für die industrielle Herstellung dient.

Artikel 96 - Das Geschmacksmuster ist als neu zu betrachten, wenn es nicht vom Stand der Technik erfaßt wird. § 1 - Der Stand der Technik wird bestimmt durch alles, was der Öffentlichkeit zugänglich wurde vor dem Datum der Anmeldung in Brasilien oder im Ausland, durch Benutzung oder irgendein anderes Mittel, ausgenommen die Bestimmung des 3 dieses Artikels sowie Artikel 99. § 2 - Zur einheitlichen Abschätzung der Neuheit wird der vollständige Inhalt der Patentanmeldung oder der in Brasilien angemeldeten und noch nicht veröffentlichten Eintragung als von dem Stand der Technik erfaßt angesehen ab Datum der Anmeldung oder der beanspruchten Priorität, selbst wenn sie nacheinander veröffentlicht werden. § 3 - Als nicht unter den Stand der Technik fallend wird das Geschmacksmuster angesehen, dessen Verbreitung innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen erfolgte, die dem Anmeldungsdatum oder dem Datum der beanspruchten Priorität vorausgingen, wenn sie erfolgte im Rahmen der Absatzes I bis III des Artikels 12.

Artikel 97 - Das Geschmacksmuster wird als originell angesehen, wenn es im Hinblick auf andere frühere Gegenstände eine sichtlich wahrnehmbare unterscheidungskräftige Gestaltung aufzeigt.

Einziger Paragraph - Das Ergebnis der originellen Darstellung kann sich aus einer Kombination bekannter Elemente ergeben.

Artikel 98 - Ein Werk rein künstlerischer Natur wird nicht als Geschmacksmuster angesehen.

Abschnitt II Priorität

Artikel 99 - Auf die Anmeldung sind gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikel 16 anzuwenden, ausgenommen die in 3 vorgesehene Frist, die 90 (neunzig) Tage beträgt.

Abschnitt III Nicht schutzfähige Geschmacksmuster

Artikel 100 - Als Geschmacksmuster nicht schutzfähig ist: I - was der Moral und den guten Sitten widerspricht oder die Ehre oder das Ansehen von Personen verletzt oder gegen die Gewissensfreiheit, den Glauben, religiösen Brauch oder Gedanken und gegen Empfindungen verstößt, welche Respekt und Achtung verdienen; II - die allgemein übliche und vulgäre Form eines Gegenstandes oder eine solche, die wesentlich bestimmt ist nach technischen oder funktionellen Gesichtspunkten.

KAPITEL III ANTRAG AUF EINTRAGUNG

Abschnitt I Anmeldungsantrag

Artikel 101 - Der Antrag auf Eintragung muß den Bedingungen des Patentamtes entsprechend enthalten: I - den Antrag; II - die Beschreibung, falls erforderlich; III - die Ansprüche, falls erforderlich; IV - Zeichnungen oder Photographien; V - den Anwendungsbereich des Gegenstandes; und VI - den Beweis für die Einzahlung der entsprechenden Gebühren.

Einziger Paragraph - Die Dokumente, die dem Anmeldungsantrag beigefügt sind, müssen in portugiesischer Sprache abgefaßt sein.

Artikel 102 - Nach Einreichung des Antrages wird er einer formellen Vorprüfung unterzogen und angenommen, wenn er den Erfordernissen entspricht, wobei das Anmeldungsdatum dasjenige der Hinterlegung ist.

Artikel 103 - Der Antrag, der nicht den Formerfordernissen des Artikels 101 entspricht, jedoch ausreichende Angaben über den Anmelder, das Geschmacksmuster und den Urheber enthält, kann gegen Ausstellung einer datierten Empfangsbestätigung beim Patentamt eingereicht werden, welches die Auflagen macht, die innerhalb von 5 (fünf) Tagen zu erfüllen sind, da er anderenfalls als gegenstandslos betrachtet wird.

Einziger Paragraph - Nachdem die Auflagen erfüllt sind, wird die Anmeldung als an dem Tag der Empfangsbestätigung erfolgt angesehen.

Abschnitt II Bedingungen des Antrages

Artikel 104 - Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muß sich auf einen einzigen Gegenstand beziehen, doch ist eine Mehrzahl von Variationen zugelassen, sofern sie demselben Zweck zu dienen bestimmt sind und unter sich dieselben wesentlichen Eigenarten aufweisen, jedoch für jede Anmeldung begrenzt auf 20 (zwanzig) Variationen.

Einziger Paragraph - Die Zeichnung muß klar und deutlich den Gegenstand und die Variationen erkennen lassen und gegebenenfalls die Methode, um die Vervielfältigung durch einen auf diesem Gebiet versierten Techniker zu ermöglichen.

Artikel 105 - Falls die Geheimhaltung gem. Art. 106 1 erbeten wird, kann der Antrag innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Anmeldungsdatum zurückgezogen werden.

Einziger Paragraph - Die Zurückziehung eines früheren Antrages ohne irgendeine Benutzung gibt der unmittelbar nachfolgenden Anmeldung die Priorität.

Abschnitt III Prüfungsverfahren

Artikel 106 - Nach der Hinterlegung wird der Antrag auf Eintragung des Geschmackmusters unter Berücksichtigung der Artikel 100, 101 und 104 automatisch veröffentlicht und gleichzeitig die Eintragung verfügt und die Ausfertigung der entsprechenden Urkunde angeordnet. § 1 - Auf Antrag des Anmelders bei der Hinterlegung kann die Anmeldung geheim gehalten werden für eine Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen, gerechnet vom Datum der Anmeldung, um anschließend bearbeitet zu werden. § 2 - Wenn der Anmelder die Bestimmung des Artikels 99 in Anspruch nimmt, hat die Bearbeitung des Antrages die Vorlage des Prioritätsdokumentes abzuwarten. § 3 - Wenn die Bestimmungen der Artikel 101 und 104 nicht beachtet werden, ergeht eine Auflage, der innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nachzukommen ist, da anderenfalls das Verfahren definitiv eingestellt wird. § 4 - Bei Nichtbeachtung des Artikel 100 wird der Anmeldungsantrag zurückgewiesen.

KAPITEL IV ERTEILUNG UND SCHUTZFRIST DER EINTRAGUNG

Artikel 107 - Die Urkunde muß entsprechend Artikel 6 4 die Nummer und den Titel, den Namen des Urhebers, den Namen, die Nationalität und den Sitz des Inhabers, die Schutzfrist, die Zeichnungen und Daten bezüglich der ausländischen Priorität enthalten und gegebenenfalls die Beschreibung und Ansprüche.

Artikel 108 - Die Schutzfrist beträgt 10 (zehn) Jahre, gerechnet vom Datum der Anmeldung, mit der Möglichkeit einer dreimaligen aufeinanderfolgenden Verlängerung

um jeweils 5 (fünf) Jahre. § 1 - Der Verlängerungsantrag muß während des letzten Jahres der Schutzfrist eingereicht werden unter gleichzeitigem Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren. § 2 - Wenn der Verlängerungsantrag nicht bis zum Ablauf der Schutzfrist eingereicht wurde, kann der Inhaber das nachholen innerhalb von 180 (hundertachtzig) aufeinanderfolgenden Tagen unter Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr.

KAPITEL V DER SCHUTZUMFANG DER EINTRAGUNG

Artikel 109 - Das Eigentum an einem Geschmacksmuster wird durch die rechtskräftige Eintragung erworben.

Einziger Paragraph - Auf die Eintragung eines Geschmacksmusters sind gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikel 42 und Abs. I, II und IV des Artikel 43 anwendbar.

Artikel 110 - Der Person, welche vor Hinterlegung der Anmeldung oder der Priorität des Antrages gutgläubig den Gegenstand verwertete, wird das Recht zur weiteren Verwertung unter den bisherigen Bedingungen ohne Belastung zugesichert. § 1 - Das Recht, auf welches sich dieser Artikel bezieht, kann nur zusammen mit dem Geschäftsbereich oder dem Unternehmen oder eines seiner Teile übertragen werden, welcher direkte Beziehung hat zur Verwertung des Gegenstandes, und zwar durch Veräußerung oder Verpachtung. § 2 - Das Recht, auf welches sich dieser Artikel bezieht, wird nicht derjenigen Person zugesprochen, die Kenntnis vom Gegenstand der Eintragung hatte durch Verbreitung im Sinne des Art. 96 3, sofern der Antrag hinterlegt wurde innerhalb von 6 (sechs) Monaten, gerechnet von der Verbreitung.

KAPITEL VI

PRÜFUNG

Artikel 111 - Der Inhaber eines Geschmackmusters kann zu jeder Zeit während der Schutzdauer einen Prüfungsantrag über den Wert bezüglich der Neuheit und Originalität des Gegenstandes der Eintragung stellen.

Einziger Paragraph - Das Patentamt erstellt ein Gutachten über den Wert, welches als Grundlage für die amtliche Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens dient, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß eine der Voraussetzungen der Art. 95-98 nicht gegeben ist.

KAPITEL VII NICHTIGKEIT DER EINTRAGUNG

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112 - Ein Geschmacksmuster ist nichtig, welches den Bestimmungen dieses Gesetztes zuwider erteilt wird. § 1 - Die Nichtigkeit der Eintragung wirkt ab Datum der Anmeldung.

§ 2 - Im Fall der Nichtbeachtung des Art. 94 kann der Urheber wahlweise die Zuerkennung der Eintragung beanspruchen.

Abschnitt II Das Nichtigkeitsverfahren

Artikel 113 - Die Nichtigkeit der Eintragung wird im Verwaltungsverfahren erklärt, sofern sie den Bestimmungen der Artikel 94 bis 98 zuwider erfolgte. § 1 - Das Nichtigkeitsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag Dritter mit berechtigtem Interesse innerhalb von 5 (fünf) Jahren ab Eintragung eingeleitet werden, ausgenommen der Fall des Art. 111, einziger Paragraph. § 2 - Der Antrag oder die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hebt die Wirkungen der Eintragung auf, wenn sie innerhalb von 60 (sechzig) Tagen erfolgen seit der Eintragung.

Artikel 114 - Der Inhaber wird aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen seit der Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

Artikel 115 - Nach Ablauf der im vorherigen Artikel festgesetzten Frist erstellt das Patentamt, unabhängig von einer Stellungnahme des Inhabers, ein Gutachten und fordert den Inhaber und den Antragsteller auf, sich innerhalb der normalen Frist von 60 (sechzig) Tagen zu äußern.

Artikel 116 - Nach Ablauf der im vorherigen Artikel bestimmten Frist erfolgt die Entscheidung durch den Präsidenten des Patentamtes selbst dann, wenn eine Stellungnahme der Beteiligten nicht vorliegt, wodurch das administrative Verfahren abgeschlossen wird.

Artikel 117 - Das Nichtigkeitsverfahren wird fortgesetzt selbst bei Löschung der Eintragung.

Abschnitt III Nichtigkeits-Klage

Artikel 118 - Auf die Nichtigkeitsklage bezüglich eines Geschmackmusters sind die Bestimmungen der Artikel 56 und 57 anwendbar.

KAPITEL VIII VERFALL DER EINTRAGUNG

Artikel 119 - Die Eintragung verfällt: I - durch Ablauf der Schutzfrist; II - durch Verzicht des Inhabers, vorbehalten Rechte Dritter; III - durch Nichtzahlung der Gebühren gemäß Art. 108 und Art. 120; oder IV - durch Nichtbeachtung des Art. 217.

KAPITEL IX FÜNFJÄHRIGE GEBÜHREN

Artikel 120 - Der Inhaber hat ab dem fünften Jahr seit der Anmeldung die fünfjährigen Eintragungsgebühren zu zahlen. § 1 - Die Zahlung der zweiten fünfjährigen Gebühren muss während des fünften Jahres seit der Schutzfrist erfolgen. § 2 - Die Zahlung der übrigen fünfjährigen Gebühren erfolgt zusammen mit dem Antrag auf Schutzfristverlängerung gemäß Art. 108. § 3 - Die Zahlung der fünfjährigen Gebühren kann noch innerhalb der 6 (sechs) aufeinander folgenden Monate veranlaßt werden, auf die sich die Frist des vorherigen Artikels bezieht, und zwar durch Zahlung einer Zusatzgebühr.

KAPITEL X SCHLUßBESTIMMUNGEN

Artikel 121 - Die Bestimmungen der Art. 58 bis 63 sind gegebenenfalls anwendbar auf die in diesem Titel behandelte Materie, während das Recht des Arbeitnehmers oder des Dienstleistenden nach den Art. 88 bis 93 bestimmt wird.

TITEL III MARKEN KAPITEL I SCHUTZFÄHIGKEIT

Abschnitt I Als Marke schutzfähige Zeichen

Artikel 122 - Als Marke schutzfähig sind sichtbare unterscheidungskräftige Kennzeichen, welche keinen gesetzlichen Verboten unterliegen.

Artikel 123 - Im Sinne dieses Gesetzes betrachtet man: I - als Waren- oder Dienstleistungsmarke diejenige, welche benutzt wird, um gleiche, ähnliche oder gleichartige Produkte oder Dienstleistungen von anderen verschiedenen Ursprungs zu unterscheiden; II - als Gütezeichen dasjenige, welches benutzt wird, um die Übereinstimmung eines Produktes oder auch einer Dienstleistung mit bestimmten Normen oder technischen Spezifizierungen zu bestätigen, insbesondere in Bezug auf die Qualität, die Art, das verwendete Material und die Verfahrenstechnik; III - als Verbandszeichen jenes, welches benutzt wird, um Produkte und Dienstleistungen von Mitgliedern einer bestimmten Gruppe zu bestimmen.

Abschnitt II Als Marke nicht schutzfähige Zeichen Artikel 124 - Als Marke nicht schutzfähig sind: I - Wappen, Embleme, Medaillen, Flaggen, Sinnbilder, Abzeichen und offizielle öffentliche, nationale, ausländische oder internationale Kennzeichen ebenso wie die entsprechende Bezeichnung, figürliche Darstellung oder Nachahmung; II - einzelne Buchstaben, Zahlen und Daten, es sei denn, daß sie sich hinreichend

voneinander unterscheiden; III - Ausdruck, Figur, Zeichnung oder jegliche Kennzeichen, welche gegen die Moral oder guten Sitten verstoßen oder die Ehre oder das Ansehen von Personen verletzt oder gegen die Freiheit des Gewissens, des Glaubens, religiöser Empfindungen oder Ideen und Gefühle verstoßen, welche Respekt und Achtung verdienen; IV - Hoheitszeichen oder Abkürzungen einer öffentlichen Einrichtung, deren Schutz nicht beantragt wurde durch die Behörde oder Einrichtung selber; V - die Wiedergabe oder Nachahmung charakteristischer Teile oder Unterscheidungsmerkmale einer Geschäftsbezeichnung oder eines Handelsnamens Dritter, welche eine Verwechslungsgefahr begründen oder an jene unterscheidungskräftigen Bezeichnungen erinnern; VI - eine Bezeichnung generischen, notwendigen, allgemein üblichen und angewendeten oder einfach beschreibenden Inhaltes in Bezug auf das Produkt oder die Dienstleistungen, die zu unterscheiden sind oder die ganz allgemein benutzt wird, um die charakteristischen Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung zu kennzeichnen im Hinblick auf die Natur, Nationalität, das Gewicht, den Wert, die Qualität und den Zeitpunkt der Herstellung oder der Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, daß sie hinreichend unterscheidungskräftig ist; VII - Kennzeichen oder Ausdruck, welcher nur zu Werbezwecken verwendet wird; VIII - Farben und ihre Bezeichnungen, es sei denn, daß sie sich durch unterscheidungskräftige Kombinationen oder Eigenarten auszeichnen. IX - Geographische Bezeichnungen, ihre verwechselbare Nachahmung oder das Kennzeichen, welches irreführend eine Herkunftsbezeichnung vortäuschen kann; X - Kennzeichen, welche einen falschen Hinweis in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft, Natur, Qualität oder Nützlichkeit des Produktes oder der Dienstleistung enthalten, die zu kennzeichnen die Marke bestimmt ist; XI - Wiedergabe oder Nachahmung offizieller Prüfzeichen, welche im allgemeinen verwendet werden, um den Standard von Art oder Gattung anzuzeigen; XII - Wiedergabe oder Nachahmung eines Kennzeichens, welches als Verbandsmarke oder Gütezeichen für Dritte im Sinne des Art. 154 geschützt ist; XIII - Name, Preis oder Symbol von offiziell oder inoffiziell genehmigten sportlichen, künstlerischen, kulturellen, sozialen, politischen, wirtschaftlichen oder technischen Veranstaltungen, ebenso wie die zur Täuschung führende Nachahmung, es sei denn mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder des Veranstalters; XIV - Wiedergabe oder Nachahmung einer Urkunde, eines Wertpapiers, einer Münze und einer Note des Bundes, des Bundesbezirkes, der Territorien, der Stadtverwaltungen oder des Landes; XV - Vorname oder seine Unterschrift, Familienname oder Nachname und Abbildung Dritter, es sei denn mit Genehmigung des Nameninhabers, des Erben oder der Nachfolger; XVI - notorisch bekannte Deck- oder Ersatznamen, einzelne oder kollektive Künstlernamen, es sei denn mit Zustimmung des Nameninhabers, der Erben oder Rechtsnachfolger;

XVII - literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke ebenso wie die Titel, die durch das Urheberrecht geschützt sind und zur Täuschung oder Irreführung Anlaß geben können, es sei denn mit Genehmigung des Urhebers oder Rechtsinhabers; XVIII - technische Fachausdrücke, die in der Industrie, Wissenschaft und Kunst verwendet werden und Bezug haben zu dem Produkt oder der Dienstleistung, die zu kennzeichnen sie bestimmt sind; XIX - Teilweise oder vollständige auch mit Zusätzen versehene Wiedergabe oder Nachahmung einer fremden registrierten Marke zur Kennzeichnung oder Bestimmung eines gleichen, gleichartigen oder ähnlichen Produktes oder einer Dienstleistung, sofern die Gefahr einer Täuschung oder Irreführung in Bezug auf die fremde Marke besteht; XX - Doppeleintragung einer Marke desselben Inhabers für gleiche Produkte und Dienstleistungen, es sei denn, die Marken gleicher Natur unterscheiden sich hinreichend voneinander; XXI - die notwendige, allgemein gebrauchte und übliche Form des Produktes oder der Verpackung oder diejenige, die sich nicht von dem technischen Zweck trennen lässt; XXII - Gegenstand, der geschützt ist durch die Eintragung eines Geschmackmusters für Dritte; und XXIII - die teilweise oder vollständige Wiedergabe oder Nachahmung einer Marke, die dem Antragsteller im Hinblick auf seinen Tätigkeitsbereich offenbar nicht unbekannt ist und dessen Inhaber seinen Wohn- oder Niederlassungssitz im Staatsgebiet hat oder in einem Land, mit dem Brasilien ein Abkommen getroffen oder das Gegenseitigkeit zugesichert hat bei der Behandlung von Fällen, in denen die Marke bestimmt ist zur Kennzeichnung von gleichen, gleichartigen und ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen, sofern die Gefahr einer Täuschung oder Irreführung in Bezug auf die fremde Marke besteht.

Abschnitt III Berühmte Marken

Artikel 125 - Der in Brasilien registrierten und als berühmt angesehenen Marke wird ein Sonderschutz gewährt für alle Tätigkeitsbereiche.

Abschnitt IV Notorisch bekannte Marken Artikel 126 - Die Marke, die in ihrem Tätigkeitsbereich im Sinne des Art. 6 bis des PVU als notorisch bekannt anzusehen ist, genießt einen Spezialschutz, unabhängig von einer zuvor veranlaßten Anmeldung oder Eintragung in Brasilien. § 1 - Der Schutz, auf den sich dieser Artikel bezieht, ist auch anwendbar auf Dienstleistungsmarken. § 2 - Das Patentamt kann von Amts wegen den Anmeldungsantrag einer Marke zurückweisen, die insgesamt oder teilweise eine Marke wiedergibt oder nachahmt, welche als notorisch bekannt anzusehen ist.

KAPITEL II

PRIORITÄT

Artikel 127 - Der Markenanmeldung in einem Land, mit welchem Brasilien ein Abkommen unterhält oder durch eine internationale Organisation verbunden ist und somit einer nationalen Anmeldung entspricht, wird ein Prioritätsrecht innerhalb der in den Abkommen festgesetzten Fristen zugesichert, sodaß die Anmeldung nicht unwirksam oder beeinträchtigt wird durch Ereignisse, die innerhalb dieser Fristen eintreten. § 1 - Die Priorität wird beansprucht im Zeitpunkt der Anmeldung und kann innerhalb von 60 Tagen ergänzt werden durch andere Prioritäten, die in einen Zeitraum fallen vor dem Datum der Anmeldung in Brasilien. § 2 - Der Prioritätsanspruch muss durch ein geeignetes Dokument über die Anspruchsgrundlage bewiesen werden, welches die Nummer, das Anmeldungsdatum und die Abbildung des Antrages oder der Eintragung enthält, begleitet von einer einfachen Übersetzung, für deren Inhalt der Anmelder die volle Verantwortung übernimmt. § 3 - Wenn der Prioritätsnachweis nicht bei der Anmeldung erbracht wird, muss er innerhalb von 4 (vier) Monaten nach Anmeldungsdatum nachgereicht werden, da die Priorität anderenfalls verfällt. § 4 - Sofern sich die Priorität aus einer Übertragung ergibt, muss das entsprechende Dokument mit der Prioritätsbescheinigung vorgelegt werden.

KAPITEL III DIE ANTRAGSTELLER

Artikel 128 - Eine Markeneintragung können natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder Privatrechtes beantragen. § 1 - Personen des Privatrechtes können die Eintragung einer Marke nur bezüglich einer Tätigkeit beantragen, die sie effektiv und erlaubtermassen, direkt oder durch Unternehmen ausüben, die von ihnen direkt oder indirekt kontrolliert werden, was bei der Anmeldung, bei Vermeidung gesetzlich vorgesehener Strafen, nachzuweisen ist. § 2 - Die Eintragung einer Verbandsmarke kann nur von einer juristischen Person beantragt werden, welche den Verband vertritt, die jedoch berechtigt ist, eine Tätigkeit auszuüben, die sich von derjenigen ihrer Mitglieder unterscheidet. § 3 - Die Eintragung eines Gütezeichens kann nur von einer Person ohne unmittelbare kommerzielle oder industrielle Interessen in Bezug auf das betroffene Produkt oder die Dienstleistung beantragt werden. § 4 - Die Beanspruchung der Priorität schließt die Anwendung dieses Titels auf den Antrag nicht aus.

KAPITEL IV RECHT AN DER MARKE Abschnitt I Erwerb

Artikel 129 - Das Eigentumsrecht an der Marke wird erworben durch die rechtskräftige Eintragung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, wodurch dem Inhaber sein exklusives Benutzungsrecht im gesamten nationalen Staatsgebiet zugesichert wird, hinsichtlich der Verbandsmarken und Gütezeichen unter Beachtung der Artikel 147 und 148. § 1 - Jede Person, die im Zeitpunkt der Priorität oder Anmeldung im Land bereits seit

mindestens 6 Monaten gutgläubig eine gleiche oder ähnliche Marke zur Unterscheidung oder Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen benutzte, hat gegenüber der Eintragung ein Vorbenutzungsrecht. § 2 - Das Vorbenutzungsrecht kann nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb oder eines seiner Teile, welcher direkten Bezug hat zu der Markenbenutzung, übertragen werden durch Veräußerung oder Verpachtung.

Abschnitt II Schutz durch Eintragung

Artikel 130 - Dem Markeninhaber oder Anmelder steht weiter das Recht zu: I - die Eintragung oder Anmeldung zu übertragen; II - eine Benutzungsgenehmigung zu erteilen; III - für ihre Unversehrtheit und ihr Ansehen zu sorgen.

Artikel 131 - Der Schutz dieses Gesetz umfaßt die Benutzung der Marke auf Geschäftspapieren, Drucksachen, Werbematerial und Dokumenten, die sich auf die Tätigkeit des Inhabers beziehen.

Artikel 132 - Der Markeninhaber kann nicht: I - verhindern, daß Händler und Verteiler ihre eigenen unterscheidungskräftigen Kennzeichen zusammen mit der Produkte-Marke benutzen bei dem Angebot und dem Vertrieb; II - verhindern, daß die Hersteller von Zubehör die Marke benutzen bei dem Hinweis auf die Bestimmung des Produktes, sofern die Wettbewerbsregeln beachtet werden; III - den freien Umlauf des Produktes verhindern, welches durch ihn selbst oder andere mit seiner Zustimmung auf den Innenmarkt gelangten, unter Beachtung der _3 und 4 des Art. 68; und IV - die Anführung der Marke in Reden, wissenschaftlichen oder literarischen Werken oder anderen Veröffentlichungen verhindern, sofern das ohne kommerziellen Zusammenhang oder ohne Schädigung seiner Kennzeichnungseigenschaft geschieht.

KAPITEL V SCHUTZFRIST, ÜBERTRAGUNG UND VERFÜGUNGEN

Abschnitt I Schutzfrist Artikel 133 - Die Markeneintragung ist geschützt für die Dauer von 10 (zehn) Jahren, gerechnet vom Tag der Eintragung, verlängerbar um jeweils weitere gleiche Schutzperioden. § 1 - Der Antrag auf Schutzfristverlängerung muss innerhalb des letzten Jahres der Schutzfrist eingereicht werden unter Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren. § 2 - Sofern der Verlängerungsantrag nicht bis zum Ablauf der Schutzfrist eingereicht wurde, kann das noch in den 6 (sechs) nachfolgenden Monaten geschehen durch

Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr. § 3 - Die Verlängerung wird nicht genehmigt, wenn der Antrag nicht den Bestimmungen des Art. 128 entspricht.

Abschnitt II Übertragung

Artikel 134 - Der Anmeldungsantrag und die Eintragung können übertragen werden, wenn der Zessionar den gesetzlichen Bestimmungen für einen Antrag auf Eintragung der Marke entspricht.

Artikel 135 - Die Übertragung muss sich auf alle im Namen des Zedenten angemeldeten oder eingetragenen gleichen oder ähnlichen Marken erstrecken, bestimmt für gleiche, gleichartige oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen, zur Vermeidung einer Löschung der Eintragung oder Verfahrenseinstellung der angemeldeten Marken, die nicht übertragen wurden.

Abschnitt III Verfügungen

Artikel 136 - Das Patentamt erläßt folgende Verfügungen: I - über Zessionen, welche die vollständigen Angaben über den Zessionar enthalten müssen; II - in Bezug auf jede Beschränkung oder Belastung, die sich auf die Anmeldung oder Eintragung bezieht; und III - in Bezug auf Namens-, Sitz- und Anschriftänderungen des Anmelders oder Zeicheninhabers.

Artikel 137 - Die Verfügungen werden Dritten gegenüber rechtsverbindlich mit dem Datum ihrer Veröffentlichung.

Artikel 138 - Es besteht ein Beschwerderecht gegen I - die Zurückweisung eines Umschreibungsantrages; II - die Löschung einer Eintragung oder die Einstellung eines Anmeldungsverfahrens im Sinne des Artikels 135.

Abschnitt IV Die Benutzungslizenz

Artikel 139 - Der Zeicheninhaber oder Anmelder einer Marke kann einen Lizenzvertrag abschließen über die Benutzung der Marke unbeschadet seines Rechtes, eine wirksame Kontrolle ausüben über Spezifizierung, Natur und Qualität der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen.

Einziger Paragraph - Dem Lizenznehmer kann von dem Zeicheninhaber das Recht zugesprochen werden, alles zur Verteidigung der Marke zu unternehmen, ohne Beeinträchtigung seiner eigenen Rechte.

Artikel 140 - Der Lizenzvertrag muss vom Patentamt anerkannt werden, um Dritten gegenüber rechtswirksam zu sein. § 1 - Die Vertragsanerkennung ist Dritten gegenüber verbindlich mit ihrer Veröffentlichung. § 2 - Für einen Benutzungsnachweis ist die Vertragsanerkennung durch das Patentamt nicht erforderlich.

Artikel 141 - Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Lizenzvertrages kann Beschwerde eingelegt werden.

KAPITEL VI VERLUST VON RECHTEN

Artikel 142 - Eine Markeneintragung erlischt: I - durch Ablauf der Schutzfrist; II - durch Verzicht, der vollständig oder teilweise erklärt werden kann in Bezug auf die Produkte oder Dienstleistungen, für welche die Marke geschützt ist; III - durch Löschung oder IV - durch Nichtbeachtung des Art. 217.

Artikel 143 - Auf Antrag irgendeiner Person mit Rechtsschutzinteresse wird eine Eintragung nach Ablauf von 5 (fünf) Jahren seit ihrer Registrierung gelöscht: I - wenn die Benutzung der Marke in Brasilien nicht aufgenommen, oder II - die Benutzung der Marke für mehr als 5 (fünf) aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen oder die Marke innerhalb derselben Zeit mit Abweichungen benutzt wurde, welche die wesentlichen Merkmale ihrer Gesamtgestaltung gegenüber der eingetragenen Form abändern. § 1 - Eine Löschung erfolgt nicht, wenn der Inhaber die Nichtbenutzung der Marke mit entsprechenden Gründen rechtfertigt. § 2 - Der Inhaber wird aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen zu dem Löschungsantrag Stellung zu nehmen, wobei es ihm obliegt, die Benutzung nachzuweisen oder die Nichtbenutzung zu rechtfertigen.

Artikel 144 - Die Benutzung der Marke muss diejenigen Produkte oder Dienstleistungen erfassen, die sich aus der Eintragungsurkunde ergeben, da anderenfalls eine Teillöschung der Eintragung erfolgt für Produkte, welche weder gleich noch gleichartig sind mit denjenigen, für welche die Benutzung nachgewiesen wurde.

Artikel 145 - Ein Löschungsantrag wird nicht anerkannt, wenn die Benutzung der Marke in einem Verfahren vor weniger als 5 (fünf) Jahren bewiesen oder die Nichtbenutzung gerechtfertigt wurde.

Artikel 146 - Die Entscheidung, durch welche einem Löschungsantrag stattgegeben oder er zurückgewiesen wurde, kann mit einer Beschwerde angegriffen werden.

KAPITEL VII KOLLEKTIVMARKEN UND GÜTEZEICHEN

Artikel 147 - Der Antrag auf Eintragung einer Kollektivmarke hat Anweisungen über die Bedingungen und Verbote bezüglich der Benutzung der Marke zu enthalten.

Einziger Paragraph - Sofern die Benutzungsanweisung dem Antrag nicht beiliegt, muss sie innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nachgereicht werden bei Vermeidung der definitiven Einstellung des Verfahrens.

Artikel 148 - Der Anmeldungsantrag für die Gütezeichen hat zu enthalten: I - die charakteristischen Eigenschaften des auszuzeichnenden Produktes oder der Dienstleistung. II - die von dem Rechtsinhaber anzuwendenden Kontrollmittel.

Einziger Paragraph - Sofern die unter I und II dieses Artikels vorgesehenen Beweise dem Antrag nicht beiliegen, müssen sie innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nachgereicht werden bei Vermeidung der definitiven Einstellung des Verfahrens.

Artikel 149 - Jegliche Änderung der Benutzungsanweisung muss dem Patentamt durch eine Petition angezeigt werden unter Angabe aller Änderungen, da sie anderenfalls nicht anerkannt werden.

Artikel 150 - Die Benutzung der Marke ist unabhängig von einer Lizenz. Es reicht die Genehmigung in der Benutzungsanweisung aus.

Artikel 151 - Außer dem Fall der Löschung gem. Artikel 142 wird die Kollektivmarke oder ein Gütezeichen gelöscht, wenn I - das Kollektiv nicht mehr besteht oder II - die Marke unter anderen Bedingungen benutzt wurde als die in der Benutzungsanweisung vorgesehenen.

Artikel 152 - Ein Verzicht auf die Kollektivmarke ist nur dann zulässig, wenn er erklärt wird nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder den Statuten des Kollektivs oder entsprechend den Benutzungsanweisungen.

Artikel 153 - Die Löschung der Eintragung wird verfügt, wenn die Kollektivmarke nicht durch mehr als einen Berechtigten im Sinne der Artikel 143-146 benutzt wurde.

Artikel 154 - Die Kollektivmarke und das Gütezeichen, die bereits benutzt und deren Eintragungen gelöscht wurden, können im Namen Dritter nicht registriert werden vor Ablauf von 5 (fünf) Jahren, gerechnet von der Löschung der Eintragung.

KAPITEL VIII DIE ANMELDUNG

Artikel 155 - Der Anmeldungsantrag muss sich auf ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen beziehen und den Richtlinien des Patentamtes entsprechend folgendes enthalten: I - den Antrag; II - die Abbildung (Etikett), sofern das der Fall ist; und III - den Beweis der Einzahlung der Anmeldungsgebühren.

Einziger Paragraph - Der Antrag und jedes ihn begleitende Dokument müssen in portugiesischer Sprache abgefaßt sein. Wenn es sich um ein ausländisches Dokument handelt, muss seine einfache Übersetzung bei der Anmeldung vorgelegt werden oder innerhalb der 60 (sechzig) nachfolgenden Tagen, da es anderenfalls nicht berücksichtigt wird.

Artikel 156 - Nach Einreichung wird der Antrag einer formellen Vorprüfung unterzogen und protokolliert, falls er allen Anforderungen entspricht, wobei das Anmeldungsdatum als das seiner Einreichung betrachtet wird.

Artikel 157 - Der Antrag, der nicht den formellen Erfordernissen des Artikels 155 entspricht, jedoch ausreichende Daten bezgl. des Anmelders, des Zeichens und der Klasse enthält, kann gegen Ausstellung einer datierten Empfangsbescheinigung dem Patentamt vorgelegt werden, welches die Auflagen macht, die von dem Anmelder innerhalb von 5 (fünf) Tagen zu erfüllen sind, da anderenfalls die Anmeldung als gegenstandslos betrachtet wird.

Einziger Paragraph - Nach Erfüllung der Auflagen wird die Anmeldung als mit dem Datum des Antrages erfolgt angesehen.

KAPITEL IX DIE PRÜFUNG

Artikel 158- Nach der Protokollaufnahme wird die Anmeldung veröffentlicht mit einer Frist von 60 (sechzig) Tagen zur Einreichung von Widersprüchen. § 1 - Dem Anmelder wird Kenntnis gegeben über einen Widerspruch mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Erwiderung innerhalb von 60 (sechzig) Tagen. § 2 - Dem Widerspruch, einem administrativen Nichtigkeitsantrag oder einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 124 Ziffer XXIII oder des Art. 126 wird nicht stattgegeben, wenn nicht innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach der Einreichung des Rechtsmittels die Anmeldung der Marke im Sinne des Gesetzes nachgewiesen wird.

Artikel 159 - Nach Ablauf der Widerspruchs- oder gegebenenfalls der Erwiderungsfrist erfolgt die Prüfung, während der Auflagen ergehen können, die innerhalb von 60 (sechzig) Tagen beantwortet werden müssen. § 1 - Sofern eine Auflage nicht beantwortet wird, erfolgt die definitive Einstellung des Verfahrens. § 2 - Wird die Auflage beantwortet, wenn auch nicht erfüllt, oder ihre Rechtmäßigkeit bestritten, wird die Prüfung fortgesetzt.

Artikel 160 - Nach Abschluß der Prüfung ergeht die Entscheidung im Sinne der Zulassung oder Zurückweisung des Anmeldungsantrages.

KAPITEL X AUSFERTIGUNG DER EINTRAGUNGSURKUNDE

Artikel 161 - Die Eintragungsurkunde wird ausgestellt nach der Zulassung des Antrages und dem Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren.

Artikel 162 - Die Zahlung und der entsprechende Nachweis bezüglich der Ausfertigung der Eintragungsurkunde und der ersten zehnjährigen Schutzfrist müssen erfolgen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen seit der Eintragungszulassung.

Einziger Paragraph - Die Gebühr kann noch bezahlt und deren Zahlung nachgewiesen werden innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der in diesem Artikel vorgesehenen Frist, unabhängig von einer entsprechenden Aufforderung, gegen Entrichtung einer speziellen Gebühr, da anderenfalls das Verfahren definitiv eingestellt wird.

Artikel 163 - Die Eintragung gilt als rechtswirksam mit dem Datum der entsprechenden Veröffentlichung.

Artikel 164 - Die Eintragungsurkunde muss die Marke, die Eintragungs- und Anmeldungsnummer, den Namen, die Nationalität und den Sitz des Inhabers enthalten, die Produkte oder Dienstleistungen, die charakteristischen Eigenarten der Marke und die ausländische Priorität.

KAPITEL XI NICHTIGKEIT DER EINTRAGUNG

Abschnitt I Generelle Bestimmungen

Artikel 165 - Eine Eintragung ist nichtig, wenn sie entgegen den Bestimmungen dieses Gesetz erfolgte.

Einziger Paragraph - Die Nichtigkeit einer Eintragung kann vollständig oder teilweise sein, wobei Voraussetzungen einer teilweisen Nichtigkeit die Tatsache ist, daß der fortbestehende Teil als schutzfähig betrachtet werden kann.

Artikel 166 - Der Inhaber einer Marke, welche in einem der Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft registriert ist, kann alternativ durch Klage die Zueignung der Marke gem. Art. 6 septies (1) jenes Abkommens beantragen.

Artikel 167 - Die Erklärung der Nichtigkeit wirkt auf das Datum des Anmeldungsantrages zurück.

Abschnitt II Nichtigkeit im Verwaltungsverfahren

Artikel 168 - Die Nichtigkeit einer Eintragung wird im administrativen Verfahren erklärt, wenn die Eintragung den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider erfolgte.

Artikel 169 - Das Nichtigkeitsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag Dritter mit rechtlichem Interesse innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen, gerechnet vom Tag der Ausfertigung der Eintragungsurkunde, beantragt werden.

Artikel 170 - Der Inhaber wird aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen Stellung zu nehmen.

Artikel 171 - Nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel festgelegten Frist wird über das Verfahren durch den Präsidenten des Patentamtes entschieden selbst dann, wenn eine Erwiderung nicht erfolgte, wodurch die administrative Instanz abgeschlossen wird.

Artikel 172 - Das Nichtigkeitsverfahren wird fortgesetzt selbst bei Löschung der Eintragung.

Abschnitt III Nichtigkeitsklage

Artikel 173 - Die Nichtigkeitsklage kann eingereicht werden durch das Patentamt oder irgendeine Person mit rechtlichem Interesse.

Einziger Paragraph - Der Richter kann während des Nichtigkeitsprozesses die Rechtswirkungen der Eintragung oder Benutzung der Marke entsprechend den prozessrechtlichen Erfordernissen vorübergehend aussetzen.

Artikel 174 - Das Recht zur Einreichung einer Nichtigkeitsklage verjährt in 5 (fünf) Jahren, gerechnet vom Datum der Eintragung.

Artikel 175 - Zuständig für die Nichtigkeitsklage sind die Bundesgerichte, wobei das Patentamt an dem Prozess teilnehmen muss, wenn es nicht selbst Kläger ist. § 1 - Die Frist für den beklagten Eigentümer der Marke zur Klagerwiderung beträgt 60 (sechzig) Tage. § 2 - Sobald die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage rechtskräftig geworden ist, muss sie vom Patentamt zur Kenntnisnahme durch Dritte veröffentlicht werden.

TITEL IV GEOGRAPHISCHE ANGABEN

Artikel 176 - Die Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnung stellt eine geographische Angabe dar.

Artikel 177 - Als Herkunftsbezeichnung wird der geographische Name des Landes, der Stadt, der Gegend oder des Gebietes angesehen, welches bekannt geworden ist als Zentrum der Gewinnung, Erzeugung oder Herstellung eines bestimmten Produktes oder der Erbringung einer bestimmten Dienstleistung.

Artikel 178 - Als Ursprungsbezeichnung wird der geographische Name des Landes, der Stadt, der Gegend oder des Gebietes angesehen, welches ein Produkt oder eine Dienstleistung bezeichnet, deren Qualität oder charakteristische Eigenart ausschließlich

oder wesentlich bestimmt werden durch die geographische Lage einschließlich natürlicher oder menschlicher Faktoren.

Artikel 179 - Der Schutz erstreckt sich auf die graphische oder bildliche Darstellung der geographischen Angabe ebenso wie auf die geographische Darstellung des Landes, der Stadt, der Gegend oder des Gebietes, dessen Name der geographischen Angabe entspricht.

Artikel 180 - Sofern der geographische Name zur Kennzeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung allgemein üblich geworden ist, wird er nicht mehr als geographische Angabe angesehen.

Artikel 181 - Der geographische Name, der nicht als Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnung anzusehen ist, kann als Unterscheidungsmerkmal einer Marke für Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden, sofern nicht die Gefahr einer falschen Herkunftsangabe besteht.

Artikel 182 - Das Recht zur Benutzung einer geographischen Angabe ist beschränkt auf am Ort niedergelassene Produzenten und Erbringer von Dienstleistungen, von denen die Beachtung der Qualitätsvorschriften in Bezug auf die Ursprungsbezeichnungen verlangt wird.

Einziger Paragraph - Das Patentamt wird die Bedingungen für die Eintragung von geographischen Angaben festlegen.

TITEL V STRAFTATEN GEGEN DAS GEWERBLICHE EIGENTUM KAPITEL I STRAFTATEN GEGEN PATENTE

Artikel 183 - Eine Straftat gegen Erfindungspatente oder Gebrauchsmuster begeht, wer I - ohne Genehmigung des Inhabers ein Produkt herstellt, welches Gegenstand eines Erfindungspatentes ist oder II - Mittel oder Verfahren ohne Genehmigung des Inhabers verwendet, die Gegenstand eines Erfindungspatentes sind. Strafe - Haft von 3 (drei) Monaten bis zu 1 (einem) Jahr oder Geldstrafe.

Artikel 184 - Eine Straftat gegen Erfindungspatente oder Gebrauchsmuster begeht, I - wer ein Produkt, welches unter Verletzung eines Erfindungspatentes oder Gebrauchsmusters oder durch patentierte Mittel oder Verfahren hergestellt wurde, für wirtschaftliche Zwecke exportiert, verkauft, ausstellt oder zum Verkauf anbietet, auf Lager hält, verbirgt oder empfängt; oder II - zu dem unter I. vorgesehenen Zweck ein Produkt importiert, das Gegenstand eines Erfindungspatentes oder Gebrauchsmusters ist oder hergestellt wurde durch im Lande patentierte Mittel oder Verfahren, und welches nicht direkt durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Außenmarkt gelangte. Strafe - Haft von 1 (einem) bis zu 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

Artikel 185 - Wer Teile eines patentierten Produktes oder Material oder Einrichtungen liefert, um ein patentiertes Verfahren anzuwenden, sofern die Endanwendung des Teiles, des Materials oder der Einrichtung notwendigerweise eine Verwertung des Patentgegenstandes darstellt. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

Artikel 186- Die Straftaten dieses Kapitels sind solche auch dann, wenn die Verletzung nicht alle Ansprüche des Patentes berührt oder sich beschränkt auf die Verwendung von Mitteln, welche dem Patentgegenstand entsprechen.

KAPITEL II STRAFTATEN GEGEN GESCHMACKSMUSTER

Artikel 187 - Die Herstellung eines Produktes unter Verwendung eines registrierten Geschmackmusters oder einer irreführenden oder täuschenden wesentlichen Nachahmung ohne Genehmigung des Inhabers. Strafe - Haft von 3 (drei) Monaten bis 1 (einem) Jahr oder Geldstrafe.

Artikel 188 - Eine Straftat gegen ein registriertes Geschmacksmuster begeht, wer I - ein Produkt, welches ein im Land registriertes Geschmacksmuster oder eine irreführende oder täuschende wesentliche Nachahmung unerlaubterweise beinhaltet, exportiert, verkauft, ausstellt oder zum Verkauf anbietet, auf Lager hält, verbirgt oder empfängt und zwar für wirtschaftliche Zwecke; oder II - zu dem unter I. vorgesehenen Zweck ein Produkt importiert, das ein im Land registriertes Geschmacksmuster oder eine irreführende oder täuschende Nachahmung beinhaltet und welches nicht direct durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Außenmarkt gelangte. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

KAPITEL III STRAFTATEN GEGEN MARKEN

Artikel 189 - Eine Straftat gegen eine registrierte Marke begeht, wer: I - ohne Genehmigung des Inhabers eine registrierte Marke vollständig oder teilweise wiedergibt oder auf eine Art nachahmt, welche zur Täuschung führen kann; oder II - die für auf dem Markt befindliche Waren eingetragene Marke eines anderen abändert. Strafe - Haft von 3 (drei) Monaten bis 1 (ein) Jahr oder Geldstrafe.

Artikel 190 - Eine Straftat gegen eine registrierte Marke begeht, wer ein Produkt importiert, exportiert, verkauft, zum Verkauf anbietet oder ausstellt, verbirgt oder auf Lager hält: I - welches gekennzeichnet ist durch die unerlaubte vollständige oder teilweise Wiedergabe oder Nachahmung der Marke eines anderen; oder II - ein Produkt seines Industrie- oder Handelsbereiches, das sich in einem Gefäß, einem Behälter oder in einer Verpackung befindet, welche die rechtmäßige Marke eines anderen

angeben. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

KAPITEL IV STRAFTATEN, WELCHE DURCH MARKEN, GESCHÄFTSZEICHEN UND PROPAGANDAZEICHEN BEGANGEN WERDEN Artikel 191 - Die irreführende oder täuschende vollständige oder teilweise Wiedergabe oder Nachahmung von Emblemen, Wappen oder offiziellen nationalen, ausländischen oder internationalen Kennzeichen, ohne die erforderliche Genehmigung, bei Marken, Geschäftsbezeichnungen, Handelsnamen, Kennzeichen oder Propagandazeichen oder deren Verwendung, Kennzeichen oder Nachahmungen zu wirtschaftlichen Zwecken. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

Einziger Paragraph - Derselben Strafe unterliegt derjenige, welcher mit diesen Marken gekennzeichnete Produkte verkauft, ausstellt oder zum Verkauf anbietet.

KAPITEL V STRAFTATEN GEGEN GEOGRAPHISCHE ANGABEN UND DIE ÜBRIGEN KENNZEICHEN

Artikel 192 - Die Herstellung, der Import, Export, Verkauf, das Ausstellen oder Anbieten oder Lagern eines Produktes, welches durch eine falsche geographische Angabe gekennzeichnet ist. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe. Artikel 193 - Die Verwendung von erläuternden Hinweisen wie "Typ", "Art", "Gattung", "System", "ähnlich", "Ersatz", "identisch" oder ähnlichen Angaben auf Produkten, Behältern, Verpackungen, auf Streifbändern, Etiketts, in Rechnungen, Rundschreiben, Plakaten oder anderen Verbreitungsmitteln oder Werbeträgern, Hinweise, die nicht der tatsächlichen Herkunft des Produktes entsprechen. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

Artikel 194 - Verwendung einer Marke, eines Handelsnamens, einer Geschäftsbezeichnung, eines Emblems, eines Ausdruckes, eines Propagandazeichens oder irgendeines Hinweises auf die Herkunft, die nicht der Wahrheit entspricht oder der Verkauf oder das Anbieten eines Produktes mit diesen Kennzeichen. Strafe - Haft von 1 (einem) bis 3 (drei) Monaten oder Geldstrafe.

KAPITEL VI STRAFTATEN DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS

Artikel 195 - Unlauteren Wettbewerb begeht, wer: I - durch irgendeine Veröffentlichung zum Schaden eines Konkurrenten eine falsche Behauptung aufstellt, um einen Vorteil zu erzielen; II - falsche Informationen über einen Konkurrenten gibt oder verbreitet, um einen Vorteil zu erzielen; III - betrügerische Mittel anwendet, um zum eigenen oder fremden Vorteil die Kundschaft anderer an sich zu ziehen;

IV - einen fremden Werbespruch oder ein Propagandazeichen verwendet oder nachahmt, um hinsichtlich von Produkten und Geschäftsbetrieben Verwirrung anzustiften; V - unerlaubt den Handelsnamen, die Geschäftsbezeichnung oder Kennzeichen anderer benutzt oder ein Produkt mit dessen Bezeichnungen verkauft, ausstellt oder anbietet oder auf Lager hält; VI - durch seinen eigenen oder Geschäftsnamen den Namen oder Geschäftsnamen eines anderen auf dessen Produkt ohne Zustimmung ersetzt; VII - sich zu Werbezwecken eines Preises oder einer Auszeichnung rühmt, die er nicht erhalten hat; VIII - ein gefälschtes oder abgeändertes Produkt in Behältern oder Verpackungen anderer verkauft oder ausstellt oder anbietet oder sich derer bedient, um mit nicht gefälschten oder abgeänderten Produkten derselben Art zu konkurrieren, sofern dieses Verhalten nicht eine schwerere Straftat darstellt; IX - dem Angestellten eines Konkurrenten Geld oder andere Vorteile gibt oder verspricht, damit dieser ihm durch Nachlässigkeit bei der Arbeit Vorteile verschafft; X - Geld oder andere Vergünstigungen erhält oder entsprechende Versprechungen annimmt, um durch Nachlässigkeit bei der Arbeit dem Konkurrenten des Arbeitgebers Vorteile zu verschaffen; XI - ohne Genehmigung Kenntnisse, Informationen oder vertrauliche Daten der Industrie, des Handels oder Dienstleistungsbereiches, zu denen er durch Vertrag oder im Angestelltenverhältnis Zugang hat, selbst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbreitet, benutzt oder verwertet, ausgenommen diejenigen, die allgemein bekannt oder für einen Fachmann auf diesem Gebiet evident sind; XII - ohne Genehmigung Kenntnisse oder Informationen, auf die sich der vorherige Abschnitt bezieht, verbreitet, ausnutzt oder verwendet, durch unerlaubte Mittel erwarb oder zu denen er auf betrügerische Weise Zugang erhielt; oder XIII - Produkte verkauft, ausstellt oder anbietet mit der Erklärung, sie seien Gegenstand eines angemeldeten oder erteilten Patentes oder eines eingetragenen Geschmacksmusters, was nicht der Fall ist, oder sie in Anzeigen oder Geschäftspapieren als angemeldet, patentiert oder registriert angibt, ohne daß das der Wahrheit entspricht oder XIV - ohne Genehmigung Testergebnisse oder andere nicht veröffentlichte Daten verbreitet, ausnutzt oder verwendet, deren Erarbeitung erhebliche Anstrengungen erforderte und die den Regierungsbehörden vorgelegt wurden als Voraussetzung für die Genehmigung der Vermarktung dieser Produkte. Strafe - Haft von 3 (drei) Monaten bis 1 (einem) Jahr oder Geldstrafe.

§ 1 - In die Bestimmungen zu XI und XII sind der Arbeitgeber, Gesellschafter oder Verwalter der Firma einzuschließen in Bezug auf die dort festgelegten Handlungen. § 2 - Die Bestimmung zu XIV ist nicht anwendbar auf die Veröffentlichung der Genehmigung der Vermarktung des Produktes durch die zuständige Regierungsbehörde, wenn sie zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist.

KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 196 - Die in den Kapiteln I, II und III dieses Titels angegebenen Haftstrafen können um ein Drittel oder die Hälfte erhöht werden, wenn

I - der Verletzer, Vertreter, Bevollmächtigter, Geschäftsführer, Gesellschafter oder Angestellter des Patentoder Markeninhabers oder seines Lizenznehmers ist, oder wenn II - es sich bei der abgeänderten, wiedergegebenen oder nachgeahmten Marke um eine berühmte oder notorisch bekannte oder um ein Gütezeichen oder eine Kollektivmarke handelt.

Artikel 197 - Die in diesem Titel bestimmten Strafen werden auf mindestens 10 (zehn) und höchstens 360 (dreihundertsechzig) Tagessätze festgelegt in Übereinstimmung mit dem System des Strafgesetzbuches.

Einziger Paragraph - Die Strafe kann bis auf das Zehnfache erhöht oder herabgesetzt werden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verletzers und der Höhe des erlangten Vorteils, unabhängig von der im vorherigen Artikel festgesetzten Norm.

Artikel 198 - Die mit der gefälschten, abgeänderten oder nachgeahmten Marke gekennzeichneten Produkte oder diejenigen, welche eine falsche Herkunftsangabe enthalten, können von Amts wegen oder auf Antrag eines Interessierten durch die Zollbehörde bei der Prüfung beschlagnahmt werden.

Artikel 199 - Die in diesem Titel angeführten Straftaten werden nur auf Grund einer Privatklage verfolgt, abgesehen von der Straftat des Art. 191, bei der die Verfolgung durch öffentliche Strafklage eingeleitet wird.

Artikel 200 - Die Strafklage und die vorbereitenden Maßnahmen der Beschlagnahme bei Straftaten gegen gewerbliches Eigentum erfolgen nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den in den Artikeln dieses Kapitels vorgesehenen Abweichungen.

Artikel 201 - Bei der Durchführung der Beschlagnahme im Fall einer Straftat gegen ein Patent, welches ein Verfahren zum Gegenstand hat, wird der Gerichtsbeamte von einem Gutachter begleitet, der zunächst das Vorliegen einer unerlaubten Handlung feststellen muss, während der Richter die Beschlagnahme der Produkte anordnen kann, die unter Anwendung des patentierten Verfahrens vom Verletzer hergestellt wurden.

Artikel 202 - Außer der vorbereitenden Maßnahme der Beschlagnahme kann der Interessent beantragen: I - die Beschlagnahme der gefälschten, abgeänderten oder nachgeahmten Marke dort, wo sie hergestellt oder angetroffen wird vor Benutzung zu kriminellen Zwecken; oder II - die Vernichtung der gefälschten Marke an Verpackungen oder Produkten, die sie enthalten, bevor sie in den Handel gelangen selbst dann, wenn die Verpackungen oder die Produkte selbst zerstört werden.

Artikel 203 - Sofern es sich um rechtlich ordnungsgemäß gegründete Industrie- oder Handelsbetriebe handelt, die öffentlich tätig sind, beschränken sich die vorbereitenden Maßnahmen auf die Untersuchung und die Beschlagnahme der Produkte, sofern sie vom Richter angeordnet wurden, doch kann die erlaubtermassen ausgeübte Tätigkeit nicht eingestellt werden.

Artikel 204 - Nach Durchführung der Beschlagnahmeaktion ist derjenige Teil schadensersatzpflichtig, der den Antrag bösglaubig, willkürlich, mißbräuchlich oder grob fahrlässig gestellt hat.

Artikel 205 - In einem Strafverfahren kann zur Verteidigung die Nichtigkeit des Patentes oder der Eintragung, auf die sich die Klage bezieht, als Argument herangezogen werden. Die Freisprechung des Angeklagten hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Patentes oder der Eintragung zur Folge, die nur durch die hierfür vorgesehene Klage beantragt werden kann.

Artikel 206 - Falls in dem Prozess bei der Verteidigung jedes der Beteiligten Informationen bekannt werden, die als Industrie- oder Handelsgeheimnisse als vertraulich zu betrachten sind, muss der Richter die Fortsetzung des Verfahrens unter Ausschluß der Öffentlichkeit anordnen, wobei die Verwendung dieser Informationen auch durch den anderen Beteiligten zu anderen Zwecken verboten ist.

Artikel 207 - Unabhängig von der Strafklage kann der Geschädigte die im Rahmen der Zivilprozessordnung vorgesehenen Zivilklagen erheben.

Artikel 208 - Die Entschädigung wird bestimmt durch die Vorteile, die der Geschädigte erzielt hätte, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre.

Artikel 209 - Dem Geschädigten wird das Recht auf Schadensersatz eingeräumt als Ausgleich für die Verluste, die verursacht wurden durch Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Handlungen unlauteren Wettbewerbs, die nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, welche darauf abzielen, den guten Ruf oder fremde Geschäftstätigkeiten zu schädigen oder Verwirrung zu stiften zwischen Handels- oder Industrie-Unternehmen oder Dienstleistungsbetrieben oder zwischen Produkten und Dienstleistungen, die angeboten werden. § 1 - Zur Vermeidung unersetzbaren oder schwer zu ersetzenden Schadens kann der Richter im Rahmen des Prozesses die einstweilige Einstellung der Verletzung oder Verletzungshandlung vor der Ladung des Beklagten anordnen, sowie, falls erforderlich, eine Kaution in Geld oder eine Bürgschaftserklärung. § 2 - In den Fällen der flagranten Wiedergabe oder Nachahmung der registrierten Marke kann der Richter die Beschlagnahme aller Waren, Produkte, Gegenstände, Verpackungen, Etiketts und anderer Dinge anordnen, welche die gefälschte oder nachgeahmte Marke enthalten.

Artikel 210 - Der entgangene Gewinn wird bestimmt nach Kriterien, die für den Geschädigten am günstigsten sind: I - nach den Vorteilen, die dem Geschädigten entgangen sind, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre; II - nach den Vorteilen, die dem Verletzer zugefallen sind oder III - nach der Vergütung, die der Verletzer dem Geschädigten hätte zahlen müssen für die Erteilung einer Benutzungslizenz, die ihm eine gesetzliche Ausübung des Vertragsgegenstandes erlaubt hätte.

TITEL VI TECHNOLOGIE - ÜBERTRAGUNG UND FRANCHISING

Artikel 211- Das Patentamt registriert Verträge, die sich auf Technologieübertragung, auf Franchising und ähnliche Vereinbarungen beziehen, um Dritten gegenüber rechtswirksam zu sein.

Einziger Paragraph - Die Entscheidung bezüglich der Verträge, auf die sich dieser Artikel bezieht, wird innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, gerechnet vom Tag des Antrages, getroffen.

TITEL VII ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN KAPITEL I BESCHWERDEN

Artikel 212 - Gegen Entscheidungen, auf die sich dieses Gesetz bezieht, kann eine Beschwerde innerhalb einer Frist von 60 (sechzig) Tagen eingelegt werden, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen. § 1 - Die Beschwerden haben volle aufschiebende und überprüfbare Wirkung, wobei alle Bestimmungen für das Prüfungsverfahren der ersten Instanz angewandt werden, sofern das auf den Fall zutrifft. § 2 - Eine Beschwerde ist nicht gegeben gegen eine Entscheidung, durch welche das Verfahren einer Patentoder Markenanmeldung definitiv eingestellt und eine Patentanmeldung, ein Antrag auf Ausstellung einer Zusatzurkunde oder eine Markenanmeldung zur Eintragung zugelassen wurde. § 3 - Die Entscheidungen über Beschwerden werden vom Präsidenten des Patentamtes getroffen, wodurch das Verfahren in der administrativen Instanz abgeschlossen wird.

Artikel 213 - Die Interessierten werden aufgefordert, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Artikel 214 - Um die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente zu vervollständigen, kann das Patentamt Auflagen machen, denen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nachzukommen ist.

Einziger Paragraph - Ist die oben angegebene Frist abgelaufen, wird über die Beschwerde entschieden.

Artikel 215 - Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig und beendet das Verfahren in der administrativen Instanz.

KAPITEL II RECHTSHANDLUNGEN DER BETEILIGTEN

Artikel 216 - Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtshandlungen werden durch die Beteiligten oder durch ihre ordnungsgemäß nachgewiesenen Bevollmächtigten ausgeübt. § 1 - Die Original-Vollmacht, Abschrift oder beglaubigte Photokopie muss in portugiesischer Sprache abgefaßt sein, wobei eine konsularische Legalisierung oder

Beglaubigung der Unterschrift nicht erforderlich ist. § 2 - Die Vollmacht muss, unabhängig von einer Aufforderung oder Auflage, innerhalb von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet von der ersten Rechtshandlung in dem Verfahren, vorgelegt werden zur Vermeidung der Einstellung des Verfahrens, welche rechtskräftig ist bei Anmeldungen von Patenten, Geschmacksmustern und Marken.

Artikel 217 - Eine Person mit Sitz im Ausland muss einen entsprechend qualifizierten Bevollmächtigten mit Sitz im Lande ernennen und beibehalten mit dem Recht, ihn in Verwaltungs- und juristischen Verfahren zu vertreten einschließlich dem Recht, Ladungen entgegenzunehmen.

Artikel 218 - Nicht anerkannt wird eine Petition: I - wenn sie außerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wird, oder II - nicht begleitet ist von dem Nachweis der Einzahlung der entsprechenden am Tag der Einreichung maßgebenden Gebühren.

Artikel 219 - Nicht anerkannt wird die Petition, der Widerspruch und die Beschwerde, wenn: I - sie außerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht werden; II - wenn sie rechtlich nicht begründet sind; oder III - nicht begleitet sind von dem Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren.

Artikel 220 - Das Patentamt wird den Anträgen der Beteiligten immer dann entsprechen, wenn das möglich ist und gegebenenfalls Auflagen machen.

KAPITEL III FRISTEN

Artikel 221 - Bei den in diesem Gesetz festgelegten Fristen handelt es sich um fortlaufende, sodaß nach ihrem Ablauf das Recht zur Ausübung der Handlung automatisch erlischt, sofern der Beteiligte nicht beweisen kann, daß die Nichtausübung der Rechtshandlung gerechtfertigt ist. § 1 - Als Rechtfertigung ist ein unerwartetes Ereignis anzusehen, welches nicht von dem Willen des Beteiligten abhängt und die Ausübung der Rechtshandlung verhinderte. § 2 - Sobald die Rechtfertigung anerkannt worden ist, kann der Beteiligte sein Recht ausüben innerhalb der ihm vom Patentamt gesetzten Frist.

Artikel 222 - Bei der Berechnung der Frist ist der Tag des Beginns aus- und derjenige der Beendigung einzuschließen.

Artikel 223 - Die Fristen beginnen zu laufen erst ab dem ersten Arbeitstag nach der Aufforderung, welche durch Veröffentlichung in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz des Patentamtes erfolgt.

Artikel 224 - Die Frist zur Ausübung der Rechtshandlung beträgt 60 (sechzig) Tage, sofern sie in diesem Gesetz nicht ausdrücklich festgesetzt wurde.

KAPITEL IV VERJÄHRUNG

Artikel 225 - Die Frist zur Einreichung einer Schadensersatzklage im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verjährt nach 5 (fünf) Jahren.

KAPITEL V RECHTSHANDLUNGEN DES PATENTAMTES

Artikel 226 - Die Rechtshandlungen des Patentamtes in den sich auf gewerbliches Eigentum beziehenden administrativen Verfahren werden wirksam erst mit ihrer Veröffentlichung in dem entsprechenden Amtsblatt, abgesehen von I - denjenigen, die auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich unabhängig sind von einer Aufforderung oder Veröffentlichung; II - Verwaltungsentscheidungen, welche dem Betroffenen auf dem Postwege zugestellt oder zur Kenntnis gebracht werden und III - interne Gutachten und Verfügungen, die nicht der Kenntnisnahme durch die Beteiligten bedürfen.

KAPITEL VI KLASSIFIZIERUNGEN Artikel 227 - Die Klassifizierungen, welche sich auf die Titel I, II und III dieses Gesetzes beziehen, werden durch das Patentamt festgelegt, falls sie nicht durch einen internationalen Vertrag oder ein Abkommen bestimmt wurden, an denen Brasilien beteiligt ist.

KAPITEL VII

GEBÜHREN

Artikel 228 - Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Dienstleistungen werden Gebühren berechnet, deren Wert und Einzahlungsverfahren festgelegt werden durch einen Rechtsakt der Bundesverwaltungsbehörde, die für das Patent zuständig ist.

KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

Artikel 229 - Auf die laufenden Anmeldungen werden die Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet, ausgenommen diejenigen Anmeldungen, welche sich auf die Patentierbarkeit von Grundstoffen, von durch chemische Mittel oder Verfahren erlangte Materialien oder Produkte und auf Grundstoffe, Materialien, Mischungen oder Nahrungsmittel, chemisch-pharmazeutische Produkte und Medikamente allert Art ebenso wie auf die entsprechenden Verfahren zur Erlangung oder Abänderung beziehen, die ausschließlich unter Anwendung der in Art. 230 und 231 bestimmten Bedingungen geschützt werden.

Artikel 229–A Als abgelehnt die Anmeldung des patentieren Verfahrens vorstellt werden zwischen 1st Januar 1995 und 14. Mai 1997, die der Art 9, Abs “c”, vom Gesetz Nº 5.772, vom 21.Dezember.1971 kein Schutz verleihen wurde, muss das

Brasilianischer Patentamt die Meldung der berichtendes Ablehnungens veröfflichten. (Enthalten im Gesetz nº 10.196, vom Jahr 2001)

Artikel 229-B Die Anmeldungen des patentieren Produktes vorstellt zwischen 1st Januar 1995 und 14. Mai 1997 die der Art 9, Abs “b” und “c”, vom Gesetz Nº 5.772, vom 21.Dezember.1971 kein Schutz verleihen wurde und deren Ansätzer nicht die vorgesehende Fähigkeit in der Artikel 230 und 231 ausgeübt wurden, entshieden bis 31. Dezember. 2004 werden, entsprechend dieses Gesetz . (Enthalten im Gesetz nº 10.196, vom Jahr 2001)

Artikel 229-C Die Patenterteilung für Produkte und Pharmazeutichenssverfahren wird die vorherige Zustimmung bei der ANVISA (National Behörde Für Gesundhetisüberwachung in Brasilien) abhängen.

Artikel 230 - Eine Patentanmeldung kann vorgenommen werden für Grundstoffe, durch chemische Mittel oder Verfahren erlangte Materialien oder Produkte und für Grundstoffe, Materialien, Mischungen oder Nahrungsmittel, chemisch-pharmazeutische Produkte und Medikamente aller Art ebenso wie für die entsprechenden Verfahren zur Erlangung oder Abänderung, und zwar von denjenigen , für welche bereits ein garantiertes Schutzrecht besteht durch einen Vertrag oder ein Abkommen, welches sich in Brasilien in Kraft befindet, vorausgesetzt, daß der Gegenstand der Anmeldung nicht durch direkte Initiative des Inhabers oder durch Dritte mit seiner Zustimmung auf irgendeinen Markt gelangte und nicht durch Dritte im Lande ernsthafte und wirksame Vorbereitungen zur Ausübung des Gegenstandes der Anmeldung oder des erteilten Patentes getroffen wurden. § 1 - Die Anmeldung muss innerhalb 1 (eines) Jahres vom Tag der Veröffentlichung dieses Gesetzes vorgenommen und das Datum der ersten Anmeldung im Ausland angegeben werden. § 2 - Die auf der Grundlage dieses Artikels vorgenommene Patentanmeldung wird automatisch veröffentlicht, wobei es jedem Interessenten überlassen bleibt, innerhalb von 90 (neunzig) Tagen Stellung zu nehmen bezüglich der Bestimmungen im "caput" dieses Artikels. § 3 - Unter Berücksichtigung der Art. 10 und 18 dieses Gesetzes und nach Erfüllung der Voraussetzungen dieses Artikels sowie nach Beweis der Patenterteilung in dem Land, in dem die erste Anmeldung erfolgte, wird das Patent in Brasilien ebenso wie im Ursprungsland erteilt. § 4 - Dem auf Grund dieses Artikels erteilten Patent wird eine Schutzfrist zugesichert, welche dem verbleibenden Schutz in dem Land entspricht, in dem die Erstanmeldung vorgenommen wurde, und zwar gerechnet vom Tag der Anmeldung in Brasilien und begrenzt auf die in Art. 40 vorgesehene Frist, doch ist die Bestimmung seines einzigen Paragraphen nicht anwendbar. § 5 - Der Anmelder, für den eine Patentanmeldung bereits läuft für Grundstoffe, durch chemische Mittel oder Verfahren erlangte Materialien oder Produkte und für Grundstoffe, Materialien, Mischungen oder Nahrungsmittel, chemisch-pharmazeutische Produkte und Medikamente aller Art ebenso für die entsprechenden Verfahren zur Erlangung oder Abänderung, kann einen neuen Antrag unter Berücksichtigung der in diesem Artikel

festgesetzten Fristen und Bedingungen einreichen unter Nachweis des Verzichtes auf die laufende Anmeldung. § 6 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind gegebenenfalls auf die nach Maßgabe dieses Artikels erfolgten Anmeldungsanträge und erteilten Patente anwendbar.

Artikel 231 - Eine sich auf die im vorhergehenden Artikel behandelten Erfindungen beziehende Patentanmeldung kann durch eine nationale Person oder eine solche mit Sitz im Lande hinterlegt werden, wobei ihr das Datum der Verbreitung zugesichert wird, sofern der Gegenstand der Erfindung nicht durch direkte Initiative des Inhabers oder durch Dritte mit seiner Zustimmung auf irgendeinen Markt gelangte und nicht durch Dritte im Land ernsthafte und wirksame Vorbereitungen zur Ausübung des Gegenstandes der Anmeldung getroffen wurden. § 1 - Die Anmeldung muss innerhalb von 1 (einem) Jahr, gerechnet von der Veröffentlichung dieses Gesetzes, erfolgen. § 2 - Die Patentanmeldung, die auf Grund dieses Artikels hinterlegt wurde, wird unter den Bedingungen dieses Gesetzes bearbeitet. § 3 - Dem auf der Grundlage dieses Artikels erteilten Patent wird eine verbleibende Frist des Schutzes von 20 (zwanzig) Jahren ab Datum der Verbreitung der Erfindung eingeräumt, gerechnet vom Tag der Anmeldung in Brasilien. § 4 - Der Anmelder, für den eine Patentanmeldung bereits läuft für Erfindungen, auf die sich der vorherige Artikel bezieht, kann einen neuen Antrag unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgesetzten Fristen und Bedingungen einreichen unter Nachweis des Verzichtes auf die laufende Anmeldung.

Artikel 232 - Die Herstellung oder Verwendung von Grundstoffen, durch chemische Mittel oder Verfahren erlangte Materialien oder Produkte und von Grundstoffen, Materialien, Mischungen oder Nahrungsmitteln, chemisch-pharmazeutischen Produkten und Medikamenten aller Art ebenso wie der entsprechenden Verfahren zur Erlangung oder Abänderung, selbst wenn sie durch ein Produkte- oder Verfahrenspatent in einem anderen Land geschützt sind, mit dem Brasilien einen Vertrag oder ein Abkommen unterhält, können fortgesetzt werden unter denselben früheren Bedingungen, die verbindlich waren vor Genehmigung dieses Gesetzes. § 1 - Die nachträgliche oder zukünftige Zahlung irgendeines Betrages unter irgendeiner Begründung für die im Sinne dieses Artikels in Brasilien hergestellten Produkte oder ausgeübten Verfahren ist in keinem Fall zulässig. § 2 - Gleichfalls unzulässig ist die Zahlung im Sinne des vorhergehenden Paragraphen, falls in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wesentliche Investitionen für die in diesem Artikel angeführten Produkte oder Verfahren erfolgten, und zwar selbst dann nicht, wenn sie in einem anderen Land durch Produkte- oder Verfahrenspatente geschützt sind.

Artikel 233 - Die Verfahren der Anträge auf Eintragung von Werbesprüchen und Propagandazeichen sowie auf Anerkennung einer Notorietät werden definitiv eingestellt, während die bestehenden Eintragungen und Notorietätserklärungen rechtskräftig

verbindlich bleiben bis zum Ablauf der restlichen Schutzfristen und eine Verlängerung nicht mehr möglich ist.

Artikel 234 - Dem Anmelder wird die Prioritätsgarantie des Art. 7 des Gesetzes N° 5.772 vom 21. Dezember 1971 zugesichert bis zum Ablauf der Frist.

Artikel 235 - Laufende Fristen, die während des Gesetzes N° 5.772 vom 21. Dezember 1971 gewährt wurden, werden eingehalten.

Artikel 236 - Die Anmeldungen eines gewerblichen Modells oder Musters, die unter dem Gesetz N° 5.772 vom 21. Dezember 1971 vorgenommen wurden, werden automatisch als Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters angesehen, sodaß sie für alle gesetzlichen Wirkungen als solche veröffentlicht gelten.

Einziger Paragraph - Bei den angepaßten Anmeldungen werden die geleisteten Zahlungen für den fünfjährigen Schutz berücksichtigt.

Artikel 237 - Auf die unter dem Gesetz N° 5.772 vom 21. Dezember 1971 angemeldeten und bereits geprüften Modelle oder Muster ist der Art. 111 nicht anwendbar.

Artikel 238 - Über die unter dem Gesetz N° 5.772 vom 21. Dezember 1971 eingelegten Beschwerden wird nach jenem Gesetz entschieden.

Artikel 239 - Die Regierung ist ermächtigt, die notwendigen Änderungen beim Patentamt zu veranlassen, um jener Autarkie finanzielle und administrative Selbstständigkeit zuzusichern, indem sie I - Techniker und Verwaltungspersonal durch öffentliche Ausschreibung vertraglich anstellen kann; II - eine Gehaltstabelle für ihre Beamten aufstellen kann, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, welchem das Patentamt untersteht, und III - über eine Grundstruktur und interne Dienstordnung verfügt, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen, welchem das Patentamt untersteht.

Einziger Paragraph - Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels entstehen, sind vom Patentamt selbst zu tragen.

Artikel 240 - Artikel 2 des Gesetzes N° 5.648 vom 11. Dezember 1970 erhält folgende Fassung: Artikel 2 - Die Hauptaufgabe des Patentamtes ist es, im nationalen Bereich im Hinblick auf die soziale, wirtschaftliche, juristische und technische Funktion die Normen anzuwenden, welche sich auf das gewerbliche Eigentum beziehen und Stellung zu nehmen zu der Zweckmäßigkeit der Unterzeichnung, Ratifizierung und Bekanntgabe von Übereinkünften, Verträgen, Vereinbarungen und Abkommen über gewerbliches Eigentum.

Artikel 241 - Den Gerichten obliegt es, spezielle rechtliche Grundsätze aufzustellen, um über Fragen des gewerblichen Eigentums zu entscheiden.

Artikel 242 - Die Regierung wird dem National-Kongress einen Gesetz-Entwurf vorlegen, welcher, falls erforderlich, dazu bestimmt ist, dieses Gesetz mit der Politik in Bezug auf das gewerbliche Eigentum in Einklang zu bringen, welche von den übrigen Mitgliedsstaaten des MERCOSUL verfolgt wird.

Artikel 243 - Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tag der Veröffentlichung bezüglich der Bestimmungen der Art. 230, 231, 232 und 239, 1 (ein) Jahr nach der Veröffentlichung bezüglich der übrigen Artikel.

Artikel 244 - Es werden aufgehoben das Gesetz N° 5.772 vom 21. Dezember 1971, das Gesetz N° 6.348 vom 7. Juli 1976, die Artikel 187 bis 196 des Gesetz- Dekretes N° 2.848 vom 7. Dezember 1940, die Artikel 169 bis 189 des Gesetz-Dekretes N° 7.903 vom 27. August 1945 und die übrigen entgegenstehenden Bestimmungen.

Brasilia, 14. Mai 1996

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