À propos de la propriété intellectuelle Formation en propriété intellectuelle Respect de la propriété intellectuelle Sensibilisation à la propriété intellectuelle La propriété intellectuelle pour… Propriété intellectuelle et… Propriété intellectuelle et… Information relative aux brevets et à la technologie Information en matière de marques Information en matière de dessins et modèles industriels Information en matière d’indications géographiques Information en matière de protection des obtentions végétales (UPOV) Lois, traités et jugements dans le domaine de la propriété intellectuelle Ressources relatives à la propriété intellectuelle Rapports sur la propriété intellectuelle Protection des brevets Protection des marques Protection des dessins et modèles industriels Protection des indications géographiques Protection des obtentions végétales (UPOV) Règlement extrajudiciaire des litiges Solutions opérationnelles à l’intention des offices de propriété intellectuelle Paiement de services de propriété intellectuelle Décisions et négociations Coopération en matière de développement Appui à l’innovation Partenariats public-privé Outils et services en matière d’intelligence artificielle L’Organisation Travailler avec nous Responsabilité Brevets Marques Dessins et modèles industriels Indications géographiques Droit d’auteur Secrets d’affaires Académie de l’OMPI Ateliers et séminaires Application des droits de propriété intellectuelle WIPO ALERT Sensibilisation Journée mondiale de la propriété intellectuelle Magazine de l’OMPI Études de cas et exemples de réussite Actualités dans le domaine de la propriété intellectuelle Prix de l’OMPI Entreprises Universités Peuples autochtones Instances judiciaires Ressources génétiques, savoirs traditionnels et expressions culturelles traditionnelles Économie Égalité des genres Santé mondiale Changement climatique Politique en matière de concurrence Objectifs de développement durable Technologies de pointe Applications mobiles Sport Tourisme PATENTSCOPE Analyse de brevets Classification internationale des brevets Programme ARDI – Recherche pour l’innovation Programme ASPI – Information spécialisée en matière de brevets Base de données mondiale sur les marques Madrid Monitor Base de données Article 6ter Express Classification de Nice Classification de Vienne Base de données mondiale sur les dessins et modèles Bulletin des dessins et modèles internationaux Base de données Hague Express Classification de Locarno Base de données Lisbon Express Base de données mondiale sur les marques relative aux indications géographiques Base de données PLUTO sur les variétés végétales Base de données GENIE Traités administrés par l’OMPI WIPO Lex – lois, traités et jugements en matière de propriété intellectuelle Normes de l’OMPI Statistiques de propriété intellectuelle WIPO Pearl (Terminologie) Publications de l’OMPI Profils nationaux Centre de connaissances de l’OMPI Série de rapports de l’OMPI consacrés aux tendances technologiques Indice mondial de l’innovation Rapport sur la propriété intellectuelle dans le monde PCT – Le système international des brevets ePCT Budapest – Le système international de dépôt des micro-organismes Madrid – Le système international des marques eMadrid Article 6ter (armoiries, drapeaux, emblèmes nationaux) La Haye – Le système international des dessins et modèles industriels eHague Lisbonne – Le système d’enregistrement international des indications géographiques eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Médiation Arbitrage Procédure d’expertise Litiges relatifs aux noms de domaine Accès centralisé aux résultats de la recherche et de l’examen (WIPO CASE) Service d’accès numérique aux documents de priorité (DAS) WIPO Pay Compte courant auprès de l’OMPI Assemblées de l’OMPI Comités permanents Calendrier des réunions WIPO Webcast Documents officiels de l’OMPI Plan d’action de l’OMPI pour le développement Assistance technique Institutions de formation en matière de propriété intellectuelle Mesures d’appui concernant la COVID-19 Stratégies nationales de propriété intellectuelle Assistance en matière d’élaboration des politiques et de formulation de la législation Pôle de coopération Centres d’appui à la technologie et à l’innovation (CATI) Transfert de technologie Programme d’aide aux inventeurs WIPO GREEN Initiative PAT-INFORMED de l’OMPI Consortium pour des livres accessibles L’OMPI pour les créateurs WIPO Translate Speech-to-Text Assistant de classification États membres Observateurs Directeur général Activités par unité administrative Bureaux extérieurs Avis de vacance d’emploi Achats Résultats et budget Rapports financiers Audit et supervision
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Lois Traités Jugements Parcourir par ressort juridique

Allemagne

DE057

Retour

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)

 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Abk: MarkenG Gesetz uber'den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Artikell des Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Marken) . Markengesetz MarkenG Zitierdatum: 1994-10-25 Fundstelle: BGBI I 1994, 3082, (1995, 156) Sachgebiet: FNA 423-5-2,GESTA C145

Fu~note

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art. 5 G v. 16. 7.1998 I 1827 +++) (+++ Umsetzung der EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104) +++)

Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist .gem. Art. 50 Abs. 3 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 nach Ma~gabe der Abs. 1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft getreten!

MarkenG Inhaltsiibersicht

Teil 1 Anwendungsbereich

§ . 1 Geschiitzte Marken und sonstige Kennzeichen § '2 Anwendung anderer Vorschriften Teil 2 , voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschaftlichen Bezeichnungen; Obertragung und Lizenz

Abschnitt 1 Marken und geschaftliche Bezeichnungenj vorrang und Zeitrang

§ 3 Als Marke schutzfahige Zeichen § 4 Entstehung des Markenschutzes § 5 Geschaftliche Bezeichnungen § 6 Vorrang und Zeitrang

Abschnitt.2 Voraussetzungen fur den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 7 Inhaberschaft § 8 Absolute Schutzhindernisse § 9 Angemeldete oder eingetrageneMarken als 'relative·

Schutzhindernisse § 10 Notorisch bekannte Marken § 11 Agentenmarken § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschaftliche

Bezeichnungen mit alterem Zeitrang § 13 Sonstige altere Rechte

Abschriitt 3 Schutzinhalt; Rechtsverletzungen

§ 14 Ausschlie~liches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

- 2­

§ 15 Ausschlie~liches Recht des Inhabers einer geschaftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruchi Schadensersatzanspruch

§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17 Anspruche gegen Agenten oder Vertreter § 18 Vernichtungsanspruch § 19 Auskunftsanspruch.

Abschnitt 4 Schranken des Schutzes

§ 20 Verjahrung § 21 Verwirkung von Anspruchen § 22 A\:lsschlu~ von Anspruchen bei Bestandskra.ft

der Eintragung einer Marke mit jungerem Zeitrang § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben;Ersatzteilgeschaft § 24 Erschopfung § 25 Ausschlu~von Anspruchen bei mangelnder Benutzung § 26 Benutzung der Marke

Abschnitt 5 . Marken als Gegenstand des Vermogens

§ 27 Rechtsubergang § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschafti Zustellungen (

an den Inhaber § 29 Dingliche Rechtei Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren § 30 Lizenzen § 31 Angemeldete Marken Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1 Eintragungsverfahren

§ 32 Erfordernisse der Anmeldung § 33 Anmeldetagi Anspruch auf Eintragungi Veroffentlichung

der Anmeldung § 34 Auslandische Priori tat § 35 Ausstellungsprioritat § 36 Prufung der Anmeldungserfordernisse § 37 Prufung auf absolute Schutzhindernisse § 38 Beschleunigte Prufung

.§ 39 zurucknahme~ Einschrankung und Berichtigungder Anmeldung § 40 Teilung der Anmeldung § 41 Eintragung ( § 42 Widerspruch § 43 Einrede mangelnder Benutzungi Entscheidung

uber den Widerspruch . § 44 Eintragungsbewilligungsklage

Abschnitt.2 Berichtigungi Teilungi Schutzdauer und Verlangerung·

§ 45 Berichtigung des Registers und von Veroffentlichungen §. 46 Teilung der Eintragung § 47 Schutzdauer und Verlangerung

Abschnitt 3 Verzicht, Verfall und Nichtigke·iti Loschungsverfahren

§ 48 Verzicht § 49 Verfall § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens alterer Rechte § 52 Wirkungen der Loschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit § 53 Loschung durch das Patentamt wegen Verfalls

- 3 ­

§ 54 Loschungsverfahren vor dem Patentamt wegem absoluter Schutzhindernisse

§ 55 Loschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten Absclmitt 4 Allgemeine Vorschriften'fur das verfahren vor dem Patentamt

§ 56 Zustandigkeiten im Patentamt § 57 Ausschlie~ung und Ablehnung. § 58 Gutachten , § 59' Ermi t tlung des Sachverhalts; rechtliches Gehor § 60 Ermittlungen; Anhorungen; Ni~derschrift § 61 Beschlusse; Rechtsmittelbelehrung § 62 Akteneinsicht; Registereinsicht § 63 Kosten der Verfahren . § 64 Erinneiung § 65 Rechtsverordnungsermachtigung

Abschnitt 5 Verfahren vor dem Patentgericht

§ 66 Beschwerde . §. 67 Beschwerdesenate; Offentlichkeit der Verhandlung

§ 68 Beteiligung des Prasidenten des Patentamts § 69 Mundliche Verhandlung § 70 Entscheidung uber die Beschwerde § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens § 72 Ausschlie~ung und 'Ablehnung §' 73 Ermittlung des, Sachverhalts; Vorbereitung der mundlichen

Verhandlung § 74 Beweiserhebung § 75 Ladungen § 76 Gang der Verhandlung § 77 Niederschrift , § 78 Beweiswiirdigung;rechtliches Gehor § 79 Verkundung; Zustellung; Begrundung § 80 Berichtigungen § 81 Vertretungi Vollmacht § 82 Anwendung weiterer Vorschrifteni Anfechtbarkeit; Akteneinsicht

Abschnitt 6 Verfahren vor demBundesgerichtshof

§ 83 Zugelassene undzulassungsfreie Rechtsbeschwerde § 84 Beschwerdeberechtigungi Beschwerqegrunde § 85 Formliche Voraussetzungen § 86 Prufung der Zulassigkeit § 87 Mehrere Beteiligte § 88 Anwendung weiterer Vorschriften § 89 Entscheidung uber die Rechtsbeschwerde § 90 Kostenentscheidung

Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Wiedereinsetzung § 92 Wahrheitspflicht § 93 Amtssprache und Gerichtssprache § 94 Zustellungen § 95 Rechtshilfe § 96 Inlandsvertreter Teil 4 Kollektivrnarken .

. § 97 Kollektivrnarken

- 4 ­

§ 98 Inhaberschaft § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben

als Kollektivmarken § 100 Schranken des Schutzes; Benutzung § 101 Klagebefugnis; Schadensersatz § 102 Markensatzung § 103 Prufung der Anrneldung § 104 Anderung der Markensatzung § 105 Verfall § '·106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhinder~isse Teil 5

Schutz' von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemefnschaftsmarken

Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes § 108 Antrag auf internationale Registrierung § 109 Gebuhren (§ 110· Eintragung im Register § 111 . Nachtragliche Schutzerstreckung § 112 Wirkung der internationalen Registrierung § 113 Prufung auf absolute schutzhindernisse § 114 Widerspruch § 115 Nachtragliche Schutzentziehung § 116' Widerspruch und Antrag auf Loschung aufgrund einer

international reg{strierten Marke § 117 Ausschlu~ von Anspruchen wegen mangelnder Benutzung § 118 Zustimmung bei Ubertragungen international

registrierterMarken Abschriitt 2

Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes § 120 Antrag. auf internationale Registrierung § 121 Gebuhren § 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im Register· § 123 Nachtragliche Schutzerstreckung § 124 Entsprechende Anwendung dervorschriften uber die (

Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken

§ 125 'Umwandlung einer internationalen Registrierung Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken .

§ 125a Anrneldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes § 125c Nachtragliche Feststellung der Ungultigkeit einer Marke § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftsmarkenstreitsaqhen § 125f Unterrichtung der Kommission § 125g0rtliche Zustandigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte § 125h Insolvenzverfahren Teil 6 Geographische Herkunftsangaben

Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben

(

- 5 ­

§ 126 Ats geographische'Herkunftsangaben geschi.i.tzte Namen, Angaben od~r Zeichen

§ 127 Schutzinhalt § 128 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch § 129 Verjahrung

Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und ursprungsbezeichnungen gema~ der Verordnurig' (EWG) Nr. 2081/92 _

§ 130 Antrag auf Eintragung e~ner geographischen Angabe oder- Ursprungsbezeichnung ,

§ 131 Antrag auf Anderung der Spezifikation § 132 Eihspruchsverfahren § 133 Zustandigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel

, § 134 Uberwachung - . § 135 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch § 136 verjahrung

Abschnitt 3 . Ermachtigungen zum Erla~ von Rechtsverordnungen

§·137 Nahere Bestinunungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

§ 138 Sonstige Vorschriften fi.i.r das Verfahren bei Antragen und Einspri.i.chen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

§ 139 Durchfi.i.hrungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Teil 7 Verfahren in Kerinzeichenstreitsachen

§ 140 Kennzeichenstreitsachen § 141 Gerichtsstand bei Anspri.i.chen nath diesem Gesetz

und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 142 Streitwertbegi.i.nstigung Teil 8 _ Straf- und Bu~geldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

Abschnitt 1 Straf- und Bu~geldvorschrifte~

§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung § 144 Strafbare Be,nutzung geographischer Herkunftsangaben § 145 Bu~geldvorschriften

Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzul'lg von Kennzeichenrechten § 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme § 148 Zustandigkeiten;Rechtsmittel § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschl,agnahme § 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 § 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung

mit geographischen Herkunftsangaben Teil 9 Ubergangsvorschriften

§ 152 Anwendung dieses Gesetzes § 153 Schranken fi.i.r die Geltendmachung von Verletzungsanspri.i.chen § 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren § 155 Lizenzen § 156 Pri.i.fung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse § 157 Bekanntmachung und Eintragung § 158 Widerspruchsverfahren

- 6 ­

§ 159 Teilung einer Anmeldung § 160 Schutzdauer und Verlangerung § 161 Loschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls § 162 Loschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse § 163 Loschung einer ei~getragenen Marke wegen des Bestehens

alterer Rechte § 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde § 165 ubergangsvorschriften

Fu~note

Inhaltsiibersicht: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Anderungen fortgeschrieben

MarkenG Teil l' Anwendungsbereich

(

MarkenG.§ 1 Geschutzte Marken uhd sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschutzt: 1. Marken, 2. geschaftliche Bezeichnungen, 3. geographische Herkunftsangaben.

MarkenG § 2 Anwendung anderer Vorschriften

Der Schutz von Marken, geschaftlichen Bezeichnungen undgeographischen Herkunftsangaben riach diesem Gesetz schlie~t die Ariwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeiehen nicht aus.

MarkenG Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschaftlichen Bezeichnungen, Ubertragung und Lizenz

MarkenG Abschnitt 1 Marken und geschattliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

1.

- 7 -

MarkenG § 3 Als Marke schutztahige Zeichen

(1) Als Marke konnen alle Zeichen, insbesondere worter einschlie~lich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Horzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschlie~lich der.Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufrnachungen einschlie~lichFarben undFarbzusammenstellungen geschiitzt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternenmenzu unterscheiden. (2) Dem Schutz als Marke nicht zuganglich sind zeichen, die ausschlie~lich aus einer Form bestehen, _ 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder 3. dieder Wareeinen wesentlichen Wert verleiht.

MarkenG § 4 Entstehung des Markenschutzes'

Der Markenschutz entsteht 1.. durch die Eintragungeines Zeichens als Marke in das vom Patentamt

gefiihrte Register, . 2. durch die Benutzung eines Zeichens ~m geschaftlichen verkehr, so-weit das

Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltu~g erworben hat, oder

3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsiibereinkunft Zuni Schutz des gewerbHchen Eigentums(Pariser Verbandsiibereinkunft) notorische Bekanntheit·einer Marke.

MarkenG· § 5 Geschaftliche Bezeichnungen

(1) Als geschaftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschiitzt. . (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im gescha.ftlichen Verkehr als Name, alB Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschaftsbetriebs oder eines Unternel~ens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschaftsbetriebs stehen solche Geschaftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschaftsbetriebs von anderen GeschAftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschaftsbetriebs gel ten. (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Biihnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.. .

MarkenG § 6 Vorrangund Zeitrang

- 8 ­

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 naeh diesem Gesetz fur die Bestimmung des Vorrangs der Reehte ihr Zeitrang ma~geblieh, wird der Zeitrang naeh den Absatzen 2 und 3 bestimmt. (2) Fur die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priodtat nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritatstag ma~geblich. (3) Fur die Bestimmung des Zeitrangs von Reehten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt ma~geblich, zu dem das Recht erworben wurde. (4) Kommt Rechten nach den Absatzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleiehrangig und begrunden gegeneinander keine Anspruche.

MarkenG Abschnitt 2 Voraussetzungen fur den Schutz von Marken durchEintragung

(

MarkenG § 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken konnen sein: 1. naturliche Personen, 2. juristische Personen oder , 3; Personengesellschaften, sofern sie,mit der Fah'igkeit ausgestattet sind,

Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

MarkenG § 8 Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfahige Zeichen im Sinne des § 3' ausgeschlossen, die sieh,nicht graphisch darstellen lassen. (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1. denen fur die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (

fehlt, . 2. die ausschlie~lich aus zeichen oder Angaben b~stehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, dergeographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Di,enstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen konnen,

3. die ausschlie~lich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und standigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen ublich geworden sind,

4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere uber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische ,Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu tauschen,

5. die gegen die offentliche Ordnung oder die gegen die gutei1 Sitten versto~en,

6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inlandischen Ortes oder eines inlandischen'Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

- 9 ­

7. die amtliche Pruf- oder Gewahrzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, .

8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationalerzwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz .im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder

9. deren .Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im offentlichen Interesse untersagt werden kann. .

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung uber die Eintragung infolge ihrer Benutzung fur die waren oder Dienstleistungen, fur die sie angemeldet worden 1st, in den. beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. (4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenndie Marke die Nachanmung eines dort aufgefuhrten Zeichens enthalt. Absatz 2 Nr. 6, 7 .und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in detMarke eines der dort aufgefuhrten zeichenzu fuhren, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgefuhrten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist fernet nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, fur die das. Pruf- oder Gewahrzeichen eingefuhrt ist, weder identisch noch diesen ahnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet' ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer verbindung'mit der internationalen . zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

MarkenG § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden, 1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem

Zeitrang identisch ist und 'die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, fur die die Marke mit alterem zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, .

2. wenn wegen ihrer Identitat oder Ahnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke 'mit alterem Zeitrang und der Identitat oder der Ahnlichkeit der durch die beiden Marken erfa~ten Waren oder Dienstleistungen fur das Publikum'die Gefahr vonverwechslungen besteht, einschlie~lich der Gefahr, da~ die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder .

3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang identisch oder dieser ahnlich ist und fur Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen·ahnlich sind, fur die die Marke mit iHterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit alterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der bekannten Marke ohne techtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeintrachtigen wfu~. .

(2) Anmeldungen von Marken stellen,ein Eintragungshindernis imSinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

- 10 -

MarkenG § 10 Notorisch bekannte Marken

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen isteine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verb~ndsubereinkunft notorisch bekannten Marke mit alterem zeitrang identisch oder dieser ahnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermachtigt worden ist.

MarkenG §11 Agentenmarken

Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke fur dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist. (

MarkenG § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschaftliche 'Bezeichnungen mit alterem Zeitrang

Die Eintragung einer Marke kann gelosGht werden, wenn ein anderer vor dem fur den Zeitrang der eingetragenen Marke m~~geblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des§ 4 Nr. 2 oder aneiner geschaftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

( MarkenG § 13 Sonstige ,altere Rechte

(1) Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden, wenn ein anderer vor dem ( fur den Ze.itrang der eingetragenen Marke ma~geblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgefuhrtes Recht ,erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. . (2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehoren insbesondere: 1. Namensrechte, 2. das Recht an der eigenen Abbildung, 3. Urheberrechte, 4. Sortenbezeichnungen, 5. geographische Herkunftsangaben, 6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.

MarkenG Abschnitt 3

- 11 -

Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

MarkenG § 14 Ausschlie~liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewahrt 'dem Inhaber derMarke ein ausschlie~liches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, 'ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschaftlichen Verkehr 1. ein mit 'der Marke identisches Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen zu

benutzen, die mit denjenigen identisqh sind, fur die sie Schutz genie~t, 2. einZeichenzu benutzen, wenn wegen der Identitat oder Ahnlichkeit des

Zeichens mit der Marke und der Identitat oder Ahnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfa~ten Waren oder Dienstleistungen fur das Publikurn die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlie~lich der Gefahr, da~ das zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit 'der Marke identisches Zeichen oder ein ahnliches Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ahnlich sind, fur die die Marke Schutz genie~t, wenn es sich bei der Marke urn eine im Inland bekannte Marke handelt und die aenutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden GrUnd in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrachtigt.

(3) Sind die voraussetzungen des Absatzes 2 erfullt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubrirtgen, . 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den verkehr zu bringen oder'zu den

genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem zeichen Waren einzufuhren oder auszufuhren, 5.. das Zeichen in Geschaftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne zustimmung des Inhabers der Marke im geschaftlichen Verkehr

-( 1. ein mit der Marke identisches zeichen oder ein ahnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen od~r auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhangern, Aufnahern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ahnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannte~ zwecken zu besitzen oder .

3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Narke identischen Zeichen oder einem ahnlichen Zeichen versehen sind, einzufuhren oder auszufuhren,

wenn die Gefahr'besteht, da~ die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die .Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absatzen 2 und 3 untersagt ware. (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absa.tzen 2bis 4 benutzt,kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ('6) Wer die Verletzungshandlung vorsatzlich oder fahrlassig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpfiichtet. . (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschaftlichen Betrieb von einem

- 12 -

Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsatzlich oder fahrlassig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegenden Inhaber des Betriebs gel tend gemacht werden:

MarkenG § 15 Ausschlie~liches Recht des Inhabers einer geschaftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspl'uch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschaftlichen Bezeicnnung gewahrt ihrem Inhaber ein ausschlie~liches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschaftliche Bezeichnung oder ein ahnliches

·zeichen im geschaftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschutzten Bezeichnunghervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschaftlichen Bezeichnung urn eine im Inland bekannte geschaftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschaftliche Bezeichnung oder ein ahnliches Zeichen i~ geschaftlichenVerkehr ( zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit·die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der geschaftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrachtigt. (4) Wer.eine geschaftliche Bezeichnung oder ein ahnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Irihaber der geschaftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genornrnen,werden. (5) Wer die Verletzungshandlung vorsatzlich oder fahrlassig begeht, ist dem Inhaber der geschaftlichen Bezeichnung zurn Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. , (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

MarkenG § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Worterbuch, ( " ..

einem Lexikon oder einem ahnlichen Nacbschlagewerk den Eindruck, da~ es sich bei der Marke urn eine Gattungsbezeichnung fur die waren oder Dienstleistungen handelt, fur die die Marke eingetl'agen ist, kann der Inhaber del' Mal'~e vom Verleger des Werkes verlangen, da~ der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefugt '>'iil'd, da~ es sich urn eine eingetragene Marke handelt. (2) Istdas Werk bereits erschienen, so beschrankt sich der Anspl'uch darauf, da~ der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuenAuflage des Wel'kes aufgenornrnen wird. (3) Die Absatze 1 und 2 sind entspl'echend anzuwenden,' wenn dasNachschlagewel'k in der Form einer elektronischen Datenbank vertl'ieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthalt, Zugang gewahrtwird.

MarkenG § 17 Anspl'uche gegen Agenten oder Vertretel'

13 ­

(1) 1st eine Marke entgegen § 11 fur den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustinunung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agentenoder Vertreter die Ubertragungdes durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begrundeten Rechts zu verlangen. (2) 1st eine Marke entgegen § 11 fur einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht ·zugestinunt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsatzlich oder fahrlassig, so ister dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die

. Verletzungshandlung ents tandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 is t entsprechend anzuwenden.

( MarkenG § 18 Vernichtungsanspruch

(1) Der Inhaber eine,r Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung kann in den Fallen der §§ 14, 15und 17 verlangen, da~ die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlicheri widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstande vernichtet werden, es sei denn, da~ der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstande auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung fur den Verletzer oder den Eigentiimer im Einzelfall unverhaltnisma~ig ist. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschlie~lich oder nahezu. ausschlie~lich zur widerrechtlichenKennzeichnung .benutzten oder bestinunten Vorrichtungen anzuwenden. . (3)Weitergehende Ansprucheauf Beseitigung bleiben unberuhrt.

MarkenG § 19 Auskunftsanspruch

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer.geschaftlichen Bezeichnung kann den v~rletzer in den Fallen der§§ 14,15 und 17 aut unverzugllche Ausk\lnft uber die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstanden in Anspruch nehmen, es sei denn, da~ dies im Einzelfall unverhaltnisma~ig ist. '(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie uber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstand~. (3) In Fallenoffensichtlicher Rechtsverletzung kann die VerpfHchtung zur Erteilung der ·Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den Vorschriften der Zivilproze~ordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einemVerfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegeneiner vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tatgegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafproze~ordnung bezeichneten Angeh6rigen nur mit Zustinunung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) Weitergehende AnspruQhe auf Aus~unft bleiben unberuhrt.

. - 14 -

MarkenG Abschnitt 4 Schranken des Schutzes

. MarkenG § 20 ~erjahrung

(1) Die in den §§ 14 bis '19 genannten Anspruche verjahren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung seines Rechts und der Person desVerpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rucksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung an. (2) § 852 Abs. 2 des Burgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjahrung zur Herausgabe . nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten· ( Bereicherung verpflichtet.

MarkenG § 21 Verwirkung von Anspruchen

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat. nicht das Recht, die Benutzung.einer eingetragenen Marke mit jungerem Zeitrang fUr die Waren oder Dienstleistungen, fUr die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke wahrend einesZeitraums von fUnf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, da~ die Anmeldung der Marke mit jUngerem Zeitrang bosglaubig vorgenommen worden ist. (2) Der Inhaber einerMarke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschaftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des§ 13 mit jUngerem zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts wahrend ~ . eines Zeitraums von funf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat,es sei denn, da~ der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bosglaubig war. (3) In den Fallen der Absatze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit Jungerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mitalterem Zeitrang nicht untersagen. (4) Die Absatze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsatze Uber die Verwirkung von AnsprUchen unberUhrt.

MarkenG § 22 Ausschlu~ von AnsprUchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jungerem Zeitrang

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jUngerem Zeitrang fUr

- 15 ­

die Waren oder Dienstleistungen, fiir die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Leschung der Eintragung der Marke mit jiingerem Zeitrang zuriickgewiesen worden ist oder zuriickzuweisen ware, 1. weil die Marke oder geschattliche Bezeichnung mit alterem Zeitrang an dem

fiir den zeitrang'der Eiritragung det Marke mit jiingerem zeitrang ma~geblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs.1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs.. 3),

2. weil die Eintragung der Marke mit alterem zeitrang· am Tag der . Vereffentlichung der Eintragung der Marke mit jiingerem Zeitrangwegen

Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hatte gelescht werden kennan (§ '51 Abs. 4).

(2) In d'en Fallen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jiingerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschaftlichenBezeichnung mit alterem zeitrang nicht.unters~gen.

, ,

MarkenG § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschaft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnunghat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschattlichen Verkehr 1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, 2. ein mit der Marke oder der geschatt;,lichen Bezeichnung identisches Zeichen

oderein ahnliches zeichen als Anga~e iiber Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienst1eistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit-ihrer Herstellung oder ihter Erbringung,zu benutzen, oder

3. die Marke oder die geschattliche Bezeichming als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondereals Zubeheroder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung,zu benutzen, soweit die Benutzung dafiir notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verste~t.

MarkenG §24 Erschepfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, ein'em Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschattliche Bezeichnung fiir Waren zu benutzen, ,die unter dieser Marke oder dieser geschattlichen Bezeichnung von ihm ,oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der ubrigen Mitgliedstaaten der EuropiHschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens iiber den Europaischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht'worden sind. ' (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschaftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschaftlichen Bezeichnung im zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Grunden widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verandert oder verschlechtert ist.

j I

- 16 -

MarkenG § 25 Ausschlu~ von Anspruchen bei mangelnder Benutzung

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Anspruche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs fur die Waren oder Dien~tleistungen, auf die er sich zur Begrundung seines Anspruchs beruft, nicht gema~ § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. , (2) Werden Anspruche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage gel tend gemacht, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, da~ die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor Erhebung der Klage fur die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begrundung seines Anspruchs beruft, gema~ §,26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Klagerauf Einrede des Beklagten nachzuweisen, da~ die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor dem Schlu~ der mundlichen Verhandlung gema~ § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder ( Dienstleistungen berucksichtigt, fur die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

MarkenG § 26 Benutzung der,Marke

(H Soweit die Geltendmachung von Ans,pruchen aus einer einge1;ragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhangig ist, da~ die Marke benutzt worden ist, mu~ sie von ihrem Inhaber fur die Waren oder ,Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, da~ berechtigte Grunde fur die Nichtbenutzung vorliegen. (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmupg des Inhabers gilt als Benutzung, durch den Inhaber. , (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke'­ in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verandern. Satz 1 ist auch dann ~,. anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. ' (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschlie~lich fUr die Ausfuhr bestimmtsind. (5) Soweit die Benutzung innerhalb von funf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fallen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch er.hoben wordenist, an di,e Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschl~sses des Widerspruchsverfahrens.

MarkenG Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermogens

------------------------------------------,------------------------------~~

- 17 -

MarkenG § 27 Rechtsilbergang

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung odeI' die notorisc'he Bekanntheit einer Marke begrilndete Recht kann fur alle oder filr einen Teil der Waren oder Dienstleisturigen, filr die die Marke Schutz genie~t, auf andere ilbertragen werden oder ilbergehen. . (2) Gehert die Marke zu einem Geschiiftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschiiftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begrilndete Recht im Zweifel von der Ubertragung oder dem Ubergang des Geschaftsbetriebs oder des· Teils des Geschiiftsbetriebs, zu dem die Marke gehert, erfa~t. (3). Der ubergang des durch die Eintragung einer Marke begrundeten Rechts wird auf Antrag eines·Beteiligten in das Register eingetragen, wenn erdem Patentamt nachgewiesen wird. (4) Betrifft der Rechtsilbergang nur einen Teil der Wareri oder Dienstleistungen, filr die die Marke eingetragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des Ubergangs eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebilhr nicht gezahlt, So giltder Antrag als nicht gestellt. 1m Qbrigen sind die Vorschriften ilber die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden .

. Fu~note

§ 27 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G-v. ·19.7.1996 I 1014 mwv 25,7.1996

MarkenG § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, zustellungen an den Inhaber

(1) Es· wird vermutet,·da~ das durch die Eintragung einer Marke begrilndete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht. (2) 1st das durch die Eintragung einer .Marke begrundete Recht auf einen anderen iibertragen worden oder ilbergegangen, so kann der Rechtsnachfolger· in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfah:i:en vor dem Patentgericht oder einem.Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begriindete Recht erst von dem Zeitpunkt an gel tend machen, in dem dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsilbergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend fiir sonstige Verfahren vor demPatentamt, Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhabereiner Marke beteiligt ist. . (3)' Verfiigungen und Be~chliisse des Patentamts, die der'Zustellung an den Inhaber der Marke bediirfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen .

. 1st dem Patentamtein Antrag.auf Eiritragung eines Rechtsiibergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfilgungen und Beschliisse auch dem Rechtsnachfolg~r zuzustellen.

MarkenG § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren

Au~erkraft: 1998-12-31

- 18 ­

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung·oder die notorische Bekanntheit einer Marke begrundete Recht kann 1. verpfiindet werden oder Gegens tand eines sons tigen dinglichen Rechts sein

oder 2. Gegenstand von Ma~nahmen der Zwangsvollstreckung sein. (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr .. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ma~nahmen das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden. (3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht durch ein Konkurs~erfahren erfa~t, so wird dies auf Antrag des Konkursverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts in das Register eingetragen.

! Textfassung ab 1.1.1999 !

MarkenG § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit ( einer Marke begrundete Recht kann 1. verpfandet werdenoder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein

oder 2. Gegenstand von Ma~nahmen der zwangsvollstreckung sein. (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ma~nahmen das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden,'.'. (3) wird das durch die Eintragung einer M.arke begrundete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfa~t, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichtsin das Register eingetragen. 1m FaIle de~ Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die

, Stelle des Insolvenzverwalters.

Fu~note

§ 29 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 1.1.1999 (

MarkenG § 30 Lizenzen

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begrundete Recht kann fur aIle oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke Schutz genie~t, Gegenstand von ausschlie~lichen oder nicht ausschlie~lichen Lizenzen fur das Gebiet'der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein. (2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer gel tend machen, der hinsichtlich 1. der Dauer der Lizenz, 2. der von der Eintragung erfa~ten Form, in der die Marke benutzt werden

darf, 3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Lizenz erteilt wurde, 4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder 5. der QualiUi.t der von ihm herges'tellten Waren oder der von ihm erbrachten

Dienstleistungen

. - 19 ­

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages versto~t. (3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. (4) Jeder Lizenznehmer kann einer yom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, urn den Ersatz seines Schadens gel tend zu machen. (5) Ein Rechtsubergang nach §,27 oder die,Erteilung einer Lizenz liach Absatz 1

.beruhrt nicht die Lizenzen, die· Dritten vorher erteilt worden sind.

MarkenG' § 31 Angemeldete Marken .

Die§§ 27 bis 30 gelten enfsprechend fur durch Anmeldung von Marken begrundete Rechte.

MarkenG Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG Abschnitt 1 Eintragungsverfahren

MarkenG § 32 Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. (2) Die Anmeldung mu~ enthalten: 1. Angaben, die es erlauben, die Identitat des Anmelders festzustellen, 2. eine Wiedergabe der Marke und 3. ein verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Eintragung

. beantragt wird. (3) Die Anmeldung mu~ den· weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnungnach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. (4) Mit der Anmeldung ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Eintragung fur Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und nienstleistungen fallen, so ist au~erdem fur jede weitere Klasse eine Klassengebuhr nach dem Tarif zu zahlen.

MarkenG § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veroffentlichung der Anmeldung .

(

- 20 ­

(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim Patentamt eingegangen sind. (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begrundet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn" da~ die Anmeldungserfordernisse nicht erfullt sind oder da~ absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. (3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschlie~lich solcher Angaben veroffentlicht, die es erlauben, 'die Identitat des Anmelders festzustellen.

Fu~note .

§ 33 Uberschrift: 1dF d. Art. 13 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.6.1998 I 1474 mWv 1.7.1998 § 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 13 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.6.1998 I 1474 mWv 1.7.1998

( MarkenG § 34 Auslandische Priori tat

(1) Die 1nanspruchnahnie der Priori tat einer fruheren auslandischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriftender Staatsvertrage mit der Ma~gabe, da~ die Priori tat nach der Pariser Verbandsubereinkunft auch fur Dienstleistungen in Anspruch genommen werdenkann. (~) 1st die fruhere auslandische AnmelCIung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag uber die Anerkennung der Priori tat besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft entsprechendes Prioritatsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgeset~blatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritatsrecht gewahrt, das nach Voraussetzungen und 1nhalt dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar ist. (3) Wer eine Priori tat nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der fruheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, ,fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das . Aktenzeichen der fruheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung einzureichen. 1nnerhalb dies~r Fristen konnen die Angaben geandert werden. Werden die Angaben nicht recht,zeitig gemacht, so wird der Prioritatsanspruch fur diese Anmeldung verwirkt.

MarkenG § 35 Ausstellungsprioritat

(1) Hat der Anmelder der 'Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung

im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens uber internationale Ausstellungen oder .

2. auf einer sonstigen inlandischen oder auslandischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder

- 21 -

Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritatsrecht im Sinne des § 34 in Anspr,uch nehmen. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

,(3,) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung,des Bundesministeriums det Justiz im Bundesgesetzblatt tiber den Ausstellungsschutz bestimmt. (4) Wer eine Priori tat nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhcilb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder dieseAngaben gemacht,fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise fur die Zurschaustellung der, Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritatsanspruch fur diese Anmeldung verwirkt. (5) Die Ausstellungsprioritat nach ~satz 1 verlangert nicht die Prioritatsfris~ nach § 34.

MarkenG § 36 Prufung der Anmeldungserfordernisse

(1) Das Patentamt pruft, ob i.' die Anmeldung der Marke den Erfordernissen fur die Zuerkennung e~nes

Anmeldetages nach § 33 'Abs. 1 genugt, 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht, 3. die Gebuhren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden 'sind und ' 4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann. (2) Werden nach, Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mangel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Kommt der Anmelder der Aufforderung des patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mangel beseitigt werden. , (3) Unterbleibt die Zahlung der Gebuhren, so teilt das Patentamt dem Anmelder mit, da~'die Anmeldung als zuriickgenommen gilt, wenn die Gebuhren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht bis zumAblauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden. Werden innerhalb dieser Frist zwar die Anmeldegebuhr und der Zuschlag, nicht aber f3rforderliche Klassengebuhren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der Anmelder angibt, welche Waren­ oder Dienstlei'stungsklassen durch den gezahlten Gebuhrenbetrag gedeckt werden sollen. Fehlt es an 'einer solchen Bestimmung, so werden zunachst die Leitklasse und sodann die ubrigen Klassen in der Reihenfo'lge der Klasseneinteilung berucksichtigt. (4) Werden sonstige' Mangel'innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zuruck. (5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldul1g zuruck.

MarkenG § 37 Prufung auf absolute Schutzhindernisse

(1) Ist die Marke nach § 3, Soder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so

i i

----- -- - - --- - ---- ----- --------

- 22 ­

wird die Anroeldung zuruckgewiesen: (2) Ergibt die prUiung, da~ die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht denVoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, da~ das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zuruckgewiesen werden, wenn der Annielderosich damit einverstanden erklart, da~ ungeachtet des ursprunglichen Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Prioritat der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist,als Anmeldetag gilt und fur die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 ma~geblich ist. (3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 nur zuruckgewiesen, wenn die Eignung zur Tauschung ersichtlich ist. (4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zuruckgewieseri, wenn die Notorietat der alteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben sind. " (5) Die Absatze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie angemeldet worden ist, von~er Eintragung ausgeschlossen ist.

MarkenG § 38 Beschleunigte Prufung

(1) Auf Antrag des Anmelders wird die PrUiung nach den o§§ 36 und 37 beschleunigt durchgefuhrt. (2) Mit dem Antrag auf beschleunigte Prufung ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Wirddie Gebuhr nicht gezahlt, "oio gilt der Antrag als nicht ~estellt.

MarkenG § 39 Zurucknahme, Einschrankung und Berichtigung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurucknehmen oder das in der ( Anmeldung enthaltene Ver~eichnis der Waren und Dienstleistungen einschranken.

(2) Der rnhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geandert werden.

MarkenG § 40 Teilung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kanndie Anmeldung teilen, indem er erklart, da~ die Anmeldung der Marke fur die in der Teilungserklarung aufgefuhrten"Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soIl. Fur jede Teilanmeldung bleibt derZeitrang der ursprunglichen Anmeldung erhalten. (2) Fur dieOabgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Fur die Teilung ist au~erdem eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklarung eingereicht oder wird die Gebuhr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zuriickgenommen. Die Teilungserklarung kann nicht widerrufen werden.

______________ _~__~l

"

- 23 -

MarkenG § 41 Eintragung I

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gema~ § 37 zuruckgewiesen, so wird die angemeldete Marke in'das Register eingetragen. Die Eintragung wird veroffentlicht.

MarkenG § 42 Widerspruch

(1) Innerhalb einer Frist von'drei Monaten nach dem Tag der Veroffentlichung der Eintragung der Marke gema~ § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit alterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. (2) Der Widerspruch kq.nn nur darauf gestutzt werden, da~ die Marke 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenenMarke mit Hterem zeitrang

nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, , 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit alterem Zeitrang nach § 10 in

Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1,oder 2 oder 3. wegen ihrer Eintragung fur einen A~enten oder 'Vertreter des Markeninhab~rs

nach § 11 geloscht werden kann. (3) Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebuhr nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben.

( MarkenG § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung uber den Widerspruch

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang erhoben worden, ,so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, da~ s'ie innerhalb der letzten funf Jahre vor der Veroffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gema~ § 26 benutzt worden ist, sofern sie zU diesem zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veroffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung best;reitet, glaubhaft zu machen,'da~ die Marke innerhalb der letzten funf Jahre v:or der Entscheidung tiber den Widerspruch gema~ § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berucksichtigt, fur die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. (2) Ergibt die prUiung des Widerspruchs, da~ die Marke fur alle oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, zu loschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise geloscht. Kann die EintraqUng der Marke nicht geloscht werden, so wird der Widerspruch zuruckgew~esen. (3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit alterem Zeitrang zu loschen, so kann das Verfahren uber weitere Widerspruche bis zur

i

I

- 24 ­

rechtskraftigen Entscheidung uber die Eintragung der Marke ausgesetzt werden. (4) 1m Falle der Loschung nach Absatz 2 ist § 52Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

MarkenG § 44 Eintragungsbewilligungsklage

(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend'.machen, da~ ihm trotz der Loschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht. (2) .Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung geloscht worden ist, zu erheben. . (3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des 1nhabers der

Marke wird unter Wahrung des zeitrangs der Eintragung vorgenommen. .

(

MarkenG Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlangerung

MarkenG § 45 Berichtigung des Registers und von Veroffentlichungen

(1) Eintragungen imRegister konnen auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern,· Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geandert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragungveroffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung

( zu veroffentlichen. . (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veroffentlichungen anzuwenden. (

MarkenG § 46 Teilung der Eintragung

(1) Der 1nhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklart, da~ die Eintragung derMarke fur die in der Teilungserklarung aufgefuhrten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehensoll.Fur jede Teileintragung bleibt der zeitrang der ursprunglichen Eintragung erhalten. . (2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklart werden. Die Erklarung ist nur zulassig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhangiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhangige Klage auf Loschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen ~er Teile der ursprunglichen Eintragung richten wurde. . .

---~

.:.. 25 - '

(3) Fur die abgetremnte Eintragung sind die erforderlichen' Unterlagen einzureichen. Fur die Teilung ist au~erdem eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem zugang der Teilungserklarung eingereicht oder wird die Geb.uhr nicht innerhalb dieser 'Ftist gezahlt, so gilt dies als verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklarung kann nicht widerrufen werden.

MarkenG § 47 Schutzdauer und Verlangerung

(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fallt. (2) Die Schutzdauer kann urn jeweils zehn Jahre verliingert werden. (3) Die Verlangerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, da~ eine Verlangerungsgebuhr und, falls die Verlangerung fur Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die,in mehr als drei Klassen der Klassen~inteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, 'fur jede weitere Klasse eine Klassengebuhr nach dem Tarif gezahlt werden. Die Gebuhren sind am letzten Tag der Schutzdauer fallig. Die Gebuhren k6nnen innerhalb eines zeitraurns von einem Jahr vor Falligkeit gezahlt werden. Werden die Gebuhren nicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt dem Inhaber der eingetragenen Marke mit, da~ die Eintragung der Marke gel6scht'wird, wenn die Gebuhren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablau~ des Monats, in dem die Mitteilung zugestell,t worden ist, ge;1:ahlt werden.' , ' . (4) Beziehen sich die Gebuhren hur auf'einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Markeeingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur fur diese Waren oder Dienstleistungen verlangert. Werden innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 zwar die verlangerungsgebuhi und der Zuschlag, nicht abererforderliche Klassengebuhren gezahlt, so wird die Schutzdauer, , soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur fur die Klassen der Klasseneinteilung von Waren oder Dienstleisturigen verlangert, fdr die die gezahlten Gebuhren ausreichen. Besteht'eine Leitklasse, so wird sie zunachst berucksichtigt. 1m ubrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der

( Klasseneinteilung berucksichtigt. (5) Die verlangerung der Schutzdauer wirdam Tag nach dem Ablauf der' Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und ver6ffentlicht. (6) Wird die Schutzdauer nicht verlangert, so wird die Eintragung der Marke

'mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzda'uer gel6scht.,

MarkenG Abschnitt 3 Verzicnt, Verfall und Nichtigkeit, L6schungsverfahren

MarkenG § 48 Verzicht

(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit fur alle

- 26 ­

oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, im Register gel6scht. (2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so·wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person geloscht.

MarkenG § 49 Verfall

(1) Die Eintragung einer Marke wird·auf Antrag wegen Verfalls geloscht, wenn die MarlCe nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von funf Jahren nicht gema~ § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Loschungsantrags eine Benutzung der Marke gema~ § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden 1st. Wird die Benutzung jedoch im Anschlu~ an einen ununterbrochenen zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung .des Loschungsantrags begonnen odet wieder aufgenommen, so bleibt sie unberucksichtigt, sofern die Vorbereitungen fur die erstmalige oder die erneute,Benut2ung erst stattgefunden haben, . ( nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, da~ Antrag auf Loschung gestellt werden kOnnte. Wird der Antrag auf Loschung nach § 53 Abs. 1 beim Patentamt gestellt, 'so bleibt fur die Berechnung der Frist von drei

. Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt ma~geblich, wenn die Klage auf Loschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird. (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls geloscht, 1. wenn die Marke infolge des Verhaltems oder der Untatigkeit ihres Inhabers

im geschaftlichen Verkehr ·zur gebrauchlichen Bezeichnungder Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, geworden ist:

2. wenn die Marke'infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, geeignetist, das Publikum insbesondere uber die Art, die Beschaffenheit oder die gebgraphische Herkurlft dieser Waren oder

, Dienstleistungen zu tauschen od'er 3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen

erfullt. (3) Liegt ein Verfallsgrund nur fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, fur die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fur diese ( Waren oder Dienstleistungen geloscht.

'MarkenG § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit geloscht, 1. wenn sie entgegen § 3 eingetragen worden ist, 2. wenn sie entgegen § 7- eingetragen worden ist, 3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist oder 4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bosglaubig war. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur geloscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunktder Entscheidung uber den Antrag auf Loschungbesteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung

- 27 ­

ati~erdein nur dann ge10scht werden, wenn der Antrag auf Loschupg innerha1b von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung ge,stellt wird. (3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen ge10scht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 eingetragen worden ist und 1. das Loschungsverfahren innerha1b eines Zeitraums von zwei Jahren seit dein

Tag der Eintragung einge1eitet wird, . 2. das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung uber die

, Loschung besteht und, ' 3. die Eint'ragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen

wordenist. (4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur fur einen Tei1der Waren oder Dienst1eistungen vor, fllr die die Marke eingetragen ist, ,so wird die Eintragung nur furdiese Waren oder Dienstleistungen ge1oscht.

MarkenG § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens A1terer Rechte

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf K1age wegen Nichtigkeit geloscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit A1terem Zeitrang entgegensteht.

I '

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit Alterem Zeitrang nicht ge~oscht werden, soweit der'Inhaber der Marke mit A1terem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jungerem Zeitrang fur die Waren oder Dienst1eistungen, fur die sie eingetragen ist, wAhrend eines Zeitraums von funf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, da~ die Anme1dung der Marke mit jungerem Zeitrang bosglAubig vorgenommen worden i,s t. Das gle iche gil t fur den Inhaber e ines Rechts mit ,A1tere~ Zeitrang an einer durchBenutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des §4 Nr. 3, an einer geschAft1ichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht geloscht werden, wenn der Inhaber eines der in den§§ 9 bis 13 genannten Rechte mit A1terem zeitrang der Eintragung der Marke vor der Ste1lungdes ' Antrags auf Loschung zugestimmt hat. (3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschAftlichen Bezeichnung mit A1terem zeitrang nicht ge10scht werden, wenn die Marke oder die geschAftliche Bezeichnung an dem fur den Zeitrang der Eintragung der Marke mit Jungerem Zeitrang ma~geblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war. (4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit A1terem Zeitrang nicht ge10scht werden, wenn die Eintragung der Marke mit Alterem Zeitrang am Tag der Veroffent1ichung der Eintragung der Marke mit jungerem zeitrang , 1. wegen Verfa11s nach § 49 oder 2: wegen abso1uter Schutzhindernisse nach § 50 hAtte geloscht werden konnen. (5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur fur einen Teil der Waren oder

,Dienstleistungen vor, fur die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fur diese Waren oder Diepstleistungen geloscht.

I

- 28 -

MarkenG § 52 Wirkungen der Loschung wegen verfalls oder Nichtigkeit

(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gel ten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls geloscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Loschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein fruherer Zeitpunkt, zudem einer der Verfallsgrunde eingetreten ist, festgesetzt werden. (2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gel ten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit geloscht wird~ als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Vorbehaltlich der Vor:schriften iiber den Ersatz des Schadens, der durch fahrlassiges oder vorsatzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften uber ungerechtfertigte Bereicherung beruhrt die Loschung der Eintragung der Marke nicht 1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung uber den

Antrag auf Loschung rechtskrii.ftig geworden und vollstreckt worden sind, ~d' . .

2. vor der Entscheidung uber den Antrag auf Loschung geschlossene'Vertrage insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfullt worden sind. Es kann (jedoch verlangt werden, da~ in Erfullung des Vertrages gezahlte Betrage aus Billigkeitsgrunden insoweit zuruckerstattet werden, wie die Umstande diesrechtfertigen.

MarkenG § 53 Loschung durch das Pateritamt wegen Verfalls

(1) Der Antrag auf Loschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 gel tend zu machen, belm Patentamt gestellt werden. (2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke .uber den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Loschung widerspricht. (3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Loschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung geloscht. , '(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Loschung, teilt das f Patentamt dies dem Antragsteller mit ufld unterrrchtet ihn daruber, da~ der Antrag auf Loschung durch Klage nach §' 55 gel tend zu machen ist.

MarkenG'§ 54 Loschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Der Antrag auf Loschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§. 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden. (2) Mit.dem Antrag ist eine Gebuhr nach demTarif zu zahlen. Wird die Gebi.ihr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestel1t. (3) Wird ein Antrag auf L6schung gestellt oder wird ein Loschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hieruber. Widerspricht er der Loschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung geloscht.

- 29 -

Widerspricht er der Loschung, so wird das Loschungsverfahren durchgefuhrt.

MarkenG §55 Loschungsverfahrenvor den ordentlichen Gerichten

(1) Die Klage auf Loschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens &lterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. (2) Zur Erhebung der Klage sind befugt: 1.. in dem Fallen des Antrags auf Loschung wegen Verfalls jede Person, 2. in den FaH~n des Antrags auf Loschung wegen des Bestehens von Rechtenmit

&lterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgefuhrten Rechte, 3. in den Fallen des Antrags auf Loschung wegen des Bestehens einer

geographischen Herkunftsangabe mit a.l~erem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruchen Berechtigten.

(3) 1st die Klage auf Loschung vom Inhab~r einer eingetrageneri Marke mit alterem zeitrang erhoben worden, so hat erauf Einrede des Beklagten nachzuweisen, da~ die Marke innerhal)) der letzten funf Jahre vor Erhebung der Klage gema~'§ 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. Endet der zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzimg nach Erhebung der Klage, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, da~ die Mar.ke innerhalb der letzten funf Jahre vor dem Schlu~ der mundlichen Verhandlung gema.~ § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit alterem Zeitrang am Tag der Veroffe~tlichung der Eintragung derMarke mit jungerem Zeitrang bereits seit mindestens funf Jahren eingetragen, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, da~ die Eintragung der Marke mit alterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 ha.tte geloscht werdenkonnen. Bei der Entscheidung werdennur die Waren oder Dienstleistungen berucksichtigt, fur die die Benutzung nachgewiesen worden ist. (4) 1st vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begrundete Recht auf einen anderen ubertragen worden oder ubergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstteckbar. Fur die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gel ten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilproze~ordnung entsprechend.

MarkenG Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften fur das Verfahren vor dem Patentamt

MarkenG § 56 Zustandigkeiten im Patentamt

(1) 1m Patentamt werden zur Durchfuhrung der Verfahren' in MarkenangelegenheitenMarkenstellen und Markenabteilungen gebildet. (2) Die Markenstellen sind fur die Prufung von angemeldeten Marken und fur die Beschlu~fassung im Eintragungsverfahren zustandig. Die Aufgaben einer

- 30 -

Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prufer) wahr. Die Aufgaben konnen auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentgericht zu richten. (3) Die Markenabteilu~gen sind fur die Angelegenheiten zustandig, die nicht in die Zustandigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzungmit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann aIle in die

,Zustandigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung uber die'Loschung einer Marke nach § 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehorigen der Markenabteilung zur Bearbeitung ubertragen.

MarkenG § 57 Ausschlie~ung und Ablehnung (

(1) Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung der Prufer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, 'betrauten Beamten des, gehobenen undmittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilproze~ordnung uber die Ausschlie~ung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. (2) Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.

MarkenG § 58 Gutachten,

( (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften uber Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende ( Gutachten mehrerer Sachverstandiger vorliegen. (2) 1m ubrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz au~erhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs BeschlusSe zu fassen oder Gutachten abzugeben.

MarkenG § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehor

(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden. (2) Soll die Entscheidung des Patentamts aufUmstande gestutztwerden, die dem Anmelder oder l~haber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu au~ern. .

. - 31 -

MarkenG § 60 Ermittlungen, Anhorungen, Niederschrift

. (1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhoren, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte eidlich oder uneldlich vernehmen sowie andere zur Aufklarungder Sache erforderliche. Ermi ttlungen anstellen. (2) Bis zum Beschlu~, mit demdas Verfahren abgeschlossen wird, ist der

. Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhoren, wenn dies sachdienlich ist. Halt das Patentamt die Anhorung nicht fur sachdienlich, sO weist es den Antrag zuriick. Der Beschlu13, durch den der Antrag zuriickgewiesen wird, ist selbstandig nicht anfechtbar. (3)'Uber die Anhorung~n und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichenGang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Er~larungen der Beteiligten enth~lten soIl. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilproze~ordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

\.

MarkenG § 61 Beschliisse, Rechtsmittelbelehrung

(1) Die Beschlii~se des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkiindet worden sind, schriftlich auszufertigen, Zu begriinden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Falls eine Anhorung stattgefundenhat, konnen sie auch am Ende der Anhorung verkundet werden:.Einer Begrundung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antragstattgegeben wird. (2) Der schriftlichen Ausfertig~ng ist eine Erklarung beizufugen, mit derdie Beteiligten iiber das Rechtsmittel, das gegen den Beschlu~ gegeben ist, iiber die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, iiber die Rechtsmittelfrist und, sofern fiir das Rechtsmittel eine Gebiihr zu zahlen ist, .iiber die Gebiihr unterrichtet werden. Die Frist fiir das Rechtsmittel beqinnt nur zu laufen, wenndie Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur in~erhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulassig, au~er wenn der .Beteiligte schr.iftlich dahingehend belehrt worden ist, da~ ein Rechtsmi ttel nicht gegeben seL § 91 ist entsprechendanzuwenden. Die Satze 1 bis 4 gel ten entsprechend fur den Rechtsbehelf der Erinnerung nach "§ 64.

MarkenG§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht

(1) Das Patentamt gewahrt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken,wenn ein berechtigtes Inter~sse glaubhaft gemacht wird. (2) Nach der Eintrag\mg der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewahrt. (3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

- 32 -

MarkenG § 63 Kosten der Verfahren

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, da~ die Kosten des Verfahrens einschlie~lich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie

'. zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch 'getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke,den Widerspruch oder den Antrag auf Loschung ganz oder teilweise zurucknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloscht wird. Soweit eine Bestimmung uber die Kosten nicht getroffen wird, tragt jeder Beteiligte die ihm erwachsenenKosten selbst. (2) Das Paterttamt kann anordnen, da~ die Gebuhr fur einen Widerspruch oder fur einen Antrag auf Loschung ganz oder teilweise zuruckgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. (3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschrift~n der zivilproze~ordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren und die zwangsvollstreckung aus Kostenfe$tsetzungsbeschlussen sind entsprechend anzuwendert. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschlu~. § 66 ist mit der Ma~gabe 'anzuwenden, da~ die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen

. einzulegen ist und da~ fur die Beschwerde keine Gebuhr z~ zahlen ist. Die vollstreckbare Ausfertigul1.g wird yom Urkundsbeamten der Geschaftssteile des Patentgerichts erteilt.

MarkenG § 64. Erinnerung

(1) Gegen die Beschlusse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Erinner~ng ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen. (3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschlu~ angefochten wird, .

. die Erinnerung fur begru~det, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsfuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenubersteht. (4) fiber die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentarnts durch Beschlu~. (5) Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann uber eine Erinnerung nicht mehr ents'chieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.

MarkenG § 65 Rechtsverordnungsermachtigung

Au~erkraft: 1998-10-31

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung

( f

- 33 ­

ohne Zustimmung des Bundesrates , 1. die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts in

Markenangelegenheiten zu regeln, 2. weitere Erfordernisse filr die Anmeldung von Marken zu bestimmen, 3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, 4. nahere Bestimmungen filrdie·Durchfilhrung der Prilfungs-, Widerspruchs- und

Loschungsverfahren zu treffen, '5. Bestimmungen ilber das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls

gesonderteBestimmungen ilber das Register filr Kollektivrnarken zu treffen, 6. die in das Register aufzunehmenden Angaben ilber eingetragene Marken zu

re~eln und Umfang sowie Art und Weise der Verpffentlichung dieser Angaben festzulegen,

7. Bestimmungen tiber die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Ver"fahren zur Erteilung von Auskilnften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren ilber den Schutz

\. internati9nal registrierter Marken und das Verfahren ilber die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken,

8. Bestimmungen ilber die Form zu treffen, in der Antrage und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschlie~lich der Ubermittlung 'von Antragen und Eingaben durch elektronische Datenilbertragung,

9. Bestimmungen darilber zu treffen, in welcher Form Beschli:i.sse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu. ilbermi tteln sind, einschlie~lich der Ubermittllmg durch

. elekt.ronische Datentibertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Ubermittlung gesetzlich vorgeschriehen ist,

10. Bestimmungen dartiberzu treffen, ih welchen Fallen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstticke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der.deutschen Sprache berticksichtigt werden,

11. Beamte d~s gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Markenabteilungen obliegenden Angelegenheiten, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten., zu bej:rauen, mit Ausnahme der Beschlu~fassung tiber die Loschung von Marken (§ 48 Abs.· 1, §§ 53 und 54),der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Ents'cheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehntwird,

12. Beamte des mittleren Diens tes oder vergleichbare Anges tell te mit der Wahrnehmung einzelner den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegenden Angelegenheiten, die keine rechtlichen 8chwierigkeiten bieten, zu betrauen, mit Ausnahme von Entscheidungen tiber AnmeIdungen, Widersprilche

.odersonstige Antrage, . 13. zur Deckung der durch eine Inanspruchnahmedes Patentamts entstehenden

Kosten, soweit nicht durch Gesetz darilberBestimmungen getroffensind, die Erhebung vonVerwaltungskosten anzuordnen, insbesondere . a) zu bestimmen, da~ Gebtihren filr Bescheinigungen, Beglaubigungen,

Akteneinsicht und Auskunfte sowie Auslagen erhoben werden, . . b) Bestimmungen tiber den KOstenschuldner, die Failigkeit von Kosten, die

Kostenvorschu~pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjahrung' und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen,

14. die in die Veroffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veroffentlichung dieser Angaben festzulegen. ,

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermachtigung'zum Erla~ von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Prasidenten des Patentamts ilbertragen.

- 34 ­

Fu~note

§ 65 Abs. 1 Nr. 7: IdF d .. Art. 1 Nr. 3 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996 § 65 Abs. l·Nr. 13: IdF d. Art. 13 Nr. 2 Buchst. a G v! 22.6.1998 I 1474 mWv 27.6.1998 § 65 Abs. 1 Nr. 14: Eingef. durch Art. 13 Nt. 2 Buchst. b G v. 22.6.1998 I 1474 mWv 27.6.1998

! Textfassung ab 1.11.1998 !

MarkenG' § 65 Rechtsverordnungsermachtigung

(1) Das Bundesministerium der Justi.z wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne zustimmung des Bundesrates 1. die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts in

Markenangelegenheiten zuregeln, 2. weitere Erfordernisse fur die Anmeldung von Marken zu bestimmen, 3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, 4. nahere Bes timmungen fur die Durchfuhrung der Prufungs-, 'Widerspruchs": und

Loschungsverfahren zu treffen, , 5. Bestimmungen uber das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls

gesonderte Bestimmungenuber das Register fur Kollektivrnarken zu treffen, 6. die in das Register aufzunehmenden Angaben uber eingetragene Marken zu

regeln und Umfang sowie Art und wetse der Veroffentlichung dieser Angaben festzulegen, .

7.. Bestimmungen uber diesonstigen in··diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vordem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskunften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereirtsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren uber den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren uber die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken,

8. Bestimmungen uber die Form zu treffen,in der Antrage und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschlie~lich der Ubermittlung von Antragen und Eingaben durch elektronische Datenubertragung,

9. Bestimmungen daruber zu treffen, in welcher Form Beschlusse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zuubermitteln sind, 'einschlie~lich der Ubermittlung durch elektronische Datenubertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Ubermi~tlung gesetzlich vorgeschrieben ist,

10. Bestimmungen daruber zu treffen, in welchen Fallen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstucke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berucksichtigt werden,

11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der. Beschlu~fassung ub~r die Loschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen; mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,

12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen uber

( ,

(

- 35 -

Arimeldungen, widerspruche oder sonstige Antrage, . :)..3. zur Deckung der durch eine lnanspruchnarune.des Patentamts entstehenden

Kosten, soweit nicht durch Gesetz daruber Bestinunungen getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten an?uordnen, insbesondere a) zu b'estinunen, 'da~ Gebuhren fur Bescheinigungen, Beglaubigungen,

Akteneinsicht uno Auskunfte sowie Auslagen erhobenwerden, b) Bestinunungen uber den Kostenschuldner, die Falligkeit von Kosten, die

Kostenvorschu~pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjahrung und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen,

14. die in die Veroffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunerunenden Angi;l.ben zu regeln und Um~ang sowie Art und Weise der Veroffentlichung dieser Angaben fesbulegen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermachtigung zum Erla~ von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des· Bundesrates ganz oder·teilweise dem Prasidenten des Patentamts ub~rtragen.

Fu~note

§ 65 Abs. 1 Nr. 7: ldF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996 § 65 Abs. 1 Nr. 11 u. 12: ldF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv i.11.1998 § 65 J Abs. 1 Nr. 13: ldF d. Art. 13 Nr. '2 Buchst. a G v. 22.6.1998 I 1474 mWv 27.6.1998 § 65 Abs. 1 Nr. 14: Eingef. durch Art. 13 Nr. 2 Buchst. b G v. 22.6.1998 I 1474 mWv 27.6.1998

MarkenG Abschnitt 5 Verfahren vor dem Patentgericht

MarkenG § 66 Beschwerde

(1) Gegen die Beschlusse der Markenstel1en und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie, nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. i), die Beschwerde an das Patentgericht statt: Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen .. (3) lst uber eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsfuhrer nach Ablauf diesel;' Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so istdie Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschiu~ der Markenstelle oder der Markenabteilung zulassig, wenn uber die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsfuhrer in dem'Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenuber, so ist Satz 1 mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftlicheErklarung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufugen.

l

- 36 -

Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gema~ Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zuruckgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Satzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf Gesuch eine Frist gewahrt wird. Der noch ubrige Teil der Fristen nach den Satzen 1 und 2 beginnt 'nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewahrten Frist zu laufen. Nach Erla~ der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Satzen 1 und 2 nicht mehr statt. . (4) Der Beschwerde und allen Schriftsatzen sollen Abschriften fur die ubrigen Beteiligten beigefugt werden. Die Beschwerde und aIle Schriftsatze, die Sachant'rage oder die Erklarung der Zurucknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den ubrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsatze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. (5) Fur die Beschwerde ist eine Gebuhr nach dem Tarifzu zahlen. Wird die Gebuhr fur eine Beschwerde nach Absatz 1 nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 oder fu~ eine Beschwerde nach Absatz 3 nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt, so_gilt die Beschwerde als nicht eingelegt. (6) Erachtet die Stelle, deren Beschlu~ angefoc~ten wird, die Beschwerde. fur begrundet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdefuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenubersteht. Die Stelle kann anordnen, da~ die Beschwerdegebuhr zuruckgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Mopat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fallen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzugl~~h dem Patentgericht vorzulegen.

MarkenG § 67 Beschwerdesenate, Offentlichkeit der Verhandlung

(1) Ober Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (2) Die Verhandlung uber Beschwerden gegen Beschlusse der Markenstellen und der Markenabteilungen eirischlie~lich der Verkundung der Entscheidungen ist 6ffentlich, sofern die Eintragungver6ffentlicht worden ist. ( (3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gel ten entsprechend mit der Ma~gabe, da~ 1. die Offentlichkeit fur die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch

dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefahrdung schutzwurdiger Interessen des Antragstellers besorgen la~t, .

2. die Offentlichkeit fur die Verkundung der Entscheidungen bis zur ver6ffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.

MarkenG § 68 Beteiligung des Prasidenten des Patentamts

(n( �er Prasident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des 6ffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenuber schriftliche Erklarungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausfuhrungen machen. Schriftliche Erklarungen des

-37 ­

Pra,sidenten des Patentamts sind den :set~iligten von dem Patentgericht mi tzuteilen. (2) Das Patentge~icht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Prasidenten des patentamtsanheimgeben, dem Beschwerdeverfahr:en beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklarung erlangt der Prasident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

MarkenG' '§ 69 Mundliche yerhandlung

Eine mundliche Verhandlung findet stat,t, wenn 1., einer der Beteiligten sie beantragt, 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder 3. das Patentgericht sie fur sachdienlich erachtet.

MarkenG § 70 Entscheidung uber die Beschwerde

(1) fiber die Beschwerde wird durch Beschlu~ entschieden. (2) Der Beschlu~, durch den eine Be'schwerde als unzulassig verworfen wird, kann ohnemundliche Verh~ndlung ergehen. , (3) Das Patentgericht kann die angefo6htene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

'1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,die fur die Entscheidunq

wesentlich sind. ,(4) Das Patentamt hat ?ie rechtliche Beurteilung, d~e der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, aUch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

MarkenG § 71 Kosten'des Beschwerdeverfahrens

(1) Sind an dem verfahren mehrere Pers'onen beteiligt, sokann das Patentgericht bestimmen, da~ die Kosten des Verfahrens einschlie~lich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechtenotwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilw$is.e zur Last fallen, wenn 'dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung uber die Kosten nicht getroffen wird, tragt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. (2) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Antrage gestellt hat. (3) Das Patentgericht kann anordnen, da~ die Beschwerdegebuhr (§ 66 Abs. 5) zuruckgezahlt wird. (4) Die Absatze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den WiderSpruch odei' den Antrag auf Loschung ganz oder teilweise zurucknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts .oder wegen Ni'chtverlangerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloscht wird.

- 38 ­

(5) Im ubrigen gel ten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren und die zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen entsprechend.

MarkenG § 72 Ausschlie~ung und Ablehnung

(1) Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung der _Gerichtspersonen gel ten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der zivilproze~ordnung entsprechend. . (2) Von'der Ausubung des Arntes als Richter-ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt rnitgewirkt hat. (3) fiber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehort. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlu~unfahig, so entscheidet ein,anderer Beschwerdesenat. (4) fiber die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in desseh Geschaftsbereich die Sache- fallt.

(

MarkenG § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mundlichen Verhandlung

(1) Das patentgericht ermittelt den Sac;hverhalt von Arnts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der vorsitzende oder ein von ihin z11 bestirnrnendes Mitglied des Senats hat schon vor der mundlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, urn die Sache moglichst in einer mundlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im ubrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilproze~ordnung entsprechend .

. MarkenG § 74 Beweiserhebung

(1) Das patentgericht erhebt Beweis in- der mundlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehrnen, Zeugen, Sachve~standige und Beteiligte vernehrnen und Urkunden heranziehen .. (2) Das patentgericht kann in geeigneten Fallen schon vor der mundlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht urn die seweisaufnahrne ersuchen. (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und konnen der Beweisaufnahrne beiwohnen. Sie konnen an Zeugen-und Sachverstandige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht. -

MarkenG § 75 Ladungen

- 39 ­

(1) Sobald der Termin zur. mundlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fallen kann der Vorsitzende die Frist abkurzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, da~ beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

, MarkenG § 76 Gang der Verhandlung

(1) Der'Vorsitzende eretfnet und leitet die mundliche Verhandlung. (2) NachAufruf der Sache tragt der Vorsitzende oderder Berichterstatler den wesentlichen.Inhalt der Akten vcr. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, urn ihre Antrage zu stellen und zu begrunden. (4) Der vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht zu erertern. . (5) Der Vorsitzende hat j'edem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

,_ (6) Nach ErOrterung der Sache erklart der Vors itzende die mundliche Verhandlung fur geschlossen. Der Senat kann difr Wiederereffnung beschlie~ert.

MarkenG § 77 Niederschrift

(1) Zur mundlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufna~e wird ein Urkundsbeamter der Geschaftsstelleals Schriftfiihrerzugezogen. wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung desSchriftfuhrers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift. (2) Uber die mundliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine

. Niederschrift aufzunehmen .. Die §§ 160 bis 165 der Zivilproze~ordnurig sind entsprechend anzuwenden.

MarkenG § 78 Beweiswurdigung, rechtiiches Geher

(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind die Grunde anzugeben, die fur die richterliche Uberzeugung lei tend gewesen sind. (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestutzt werden, zu denendie Beteiligten sich au~ern konnten ..

. (3) Ist e~ne mundliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mundlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlu~fassung nur mitwirken, wenn dieB~teiligten zustimmen.

MarkenG § 79 Verkundung, Zustellung, Begrundung

- 40 ­

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mundliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mundliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkiindet. Dieser soll nur dann ube~ drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Griinde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkundung ist die Zustellung der Endentscheidung zulassig. Entscheidet das patentgericht ohne miindliche Verhandlung, so wird die Verkundung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von·Amts wegen zuzustellen. (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zuriickgewiesen oder uber ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begrunden.

MarkenG § 80 Berichtigungen

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ahnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. ( (2) 'Enthalt der Tatbestand der Entsc.heidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten,so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (3) tiber die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mundliche Verhandlung entschieden werden. (4) tiber den Antrag auf Bericht'igung nach Absatz 2 entscheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durc~ BeschlU~. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung;deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. (5) Der Berichtigungsbeschlu~ wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

MarkenG § 81 Vertretung,Vollmacht

(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen. Durch Beschlu~ kann " angeordnet werden, da~ ein Bevollmachtigter bestellt werden mu~. § 96 bleibt \. " unberuhrt. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfur eine Frist bestinunen. (3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel tend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berucksichtigen, wenn nicht als Bevollmachtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

MarkenG § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestinunungen uber das Verfahren vor dem Patentgericht enthalt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilproze~ordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des

- ~1 -

Verfahrens var demPatentgericht dies nicht ausschlie~en. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilproze~ordnurig ist nicht anzuwenden. FGr Au~lagen im Vetfahren vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

, ­

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts fiI1det nurstatt, soweit dieses Gesetz sie zula~t. (3) FGr die Gewahrung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwende~. Uber den Ahtrag entscheidet das Patentgericht.

Fu~note

§ 82 Abs. 1 Satz 2: rdF d. Art. 3 Abs. 14 G v. 28.10.1996 r 1546 mWv 1..1.1997

MarkenG Abschnitt 6 Verfahren vor dem .Bundesgerichtshof

. MarkenG § 83 Zuge'lassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die BeschlGsse der Beschw.erdesenate des Patentgerichts, durch die Gber eine Beschwerde nach§ 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschlu~ zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde istzuzulassen; wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ·erfordert. (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn geriigt wird, 1. da~ das beschlie~ende Gericht nicht vorschriftsma~ig besetzt war, 2. da~ bei dem Beschlu~ ein Richter mitgewirkt hat, der von der AusGbung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolgabgelehnt war,

3. da~ einem Beteiligten das rechtliche Gehor versagt war, 4. da~ ein Beteiligter im Verfahrennicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der. FGhrung d.es Verfahrens ausdrGcklich oder stillschweigend zugestimmt ha:t,

5. da~ der Beschlu~ aufgrund einer mGndlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften Gber die ~ffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind; oder

6. da~ der Beschlu~ nicht mit GrGnden versehen ist.

MarkenG § 84 Beschwerdeberechtigung, BeschwerdegrGnde

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtspeschwerde kann nur darauf gestGtzt werden, da~ der Beschlu~ auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilproze~ordnung geltenentsprechend.

- 42­

MarkenG § 85 Formliche Voraussetzungen

Au~erkraft: 1998-10-31

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlicheinzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich die Geblihren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Flir das Verfahren wird eine Geblihr erhoben, die nach den Satzen berechnet wird, die flir das Verfahren in der Revisionsinstanz in Zivilsachen gel ten. Die Bestimmungen des § 142 liber die Streitwertbeglinstigung gel ten entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu' begrlinden. Die Frist flir die Begrlindung , betragt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vomVorsitzenden verlangert werden. (4) Die Begrlindung der Rechtsbeschwerde mu~ enthalten 1. die Erklarung, inwieweit der Beschlu~ angefochten und seine Abanderung

oder Aufhebung beantragt wird, 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und 3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften

gestlitzt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den 'Mangel ergeben. (5) Vor dem Bundesgerichtshof mtissen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines 'Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 ~s. 1 und 2 der Zivilproze~ordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts

. entstehen, sind die Gebtihren bis zur Hohe einer vollen Gebtihr nach§ 11 der Bundesgebtihreno'rdnung flir Rechtsanwal te und au~erdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Textfassung ab 1.11.1998 t

MarkenG § 85 Formliche Voraussetz.unqen

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gel ten die Bestimmungen des§ 142 tiber die Streitwertbeglinstigung entsprechend., , (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begrlinden. Die Frist ,fur die Begrundung betragt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und ' kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlangert werden. (4) Die Begrundung der Rechtsbeschwerde mu~ enthalten 1. die Erklarung, inwieweit der Beschlu~ angefochten und seine Abanderung

oder Aufhebung beantragt wird, 2. die Bezeichnung der verletzte~ Rechtsnorm und 3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften

gestutzt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. (5) Vor dem Bundesgerichtshof mussen sich die Beteiligten ~urch einen beim

- 43

Bundesgeriehtshof zugelassenen Reentsanwalt als Bevollmaehtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilproze~ordnung ist insoweit nieht anzuwenden. Von den Kosten, die dureh die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebiihren bis' zur Hohe einer vollen Gebiihr naeh §' 11 der Bundesgebiihrenordnung fiir Reehtsanwalte und au~erdem die notwendigen Auslagen, des Patentanwalts zu erstatten.

Fu~note

§ 85 Abo!?: 2:. 1dF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 16.7.1998 1 1827 mWv1.11.1998

MarkenG § 86 Priifung der Zulassigkeit

\, Der Bundesgeriehtshof hat von Amts wegen zu pr~fen/ ob die Reehtsbesehwerdean / . sieh statthaft und ob sie in der gesetzliehen Form und Frist eingelegt und

begrii,ridet ist. Liegen die Voraussetzungen nieht ,Vor, so ,ist die Reehtsbesehwerde als unzulassig zu verwerfen.

MarkenG § 87 Mehrere Beteiligte

(1) Sind an dem Verfahren iiber die Rechtsbesehwerde mehrere Personen beteiligt, so' sind die Besehwerdeschrift und die Besehwerdebegriindung den anderen BeteHigten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklarungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlieh einzureiehen .. Mit der Zustellung der Besehwerdesehrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Reehtsbeschwerde eingelegt ist. Die

·erforderHche Zahl von beglaubigten Absehriften soll der Besehwerdefiihrer mit der Besehwerdeschrift oder detBeschwerdebegriindung einreiehen. (2) 1st der Prasident des Patentamts nicht am Verfahren iiber die Reehtsbeschwerde beteiligt, so ist §68 Abs. 1 entspreehend anzuwenden.

Mar,kenG § 88 Anwendung weiterer Vorschriften

(1) 1m Verfahren iiber die Rechtsbeschwerde geiten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung iiber die Aussehlie~ung und Ablehnung der Geriehtspersonen, iiber Proze~bevollmachtigte und Beistande, iiber Zustellungen von Amts wegen, iiber Ladungen, Termine und Fristen und iiber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend . .lm Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. (2) Fiir die Offentliehkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3entsprechend.

MarkenG § 89 Entscheidung iiber die Rechtsbesehwerde

- 44 ­

(1) Die Entscheidung tiber die Recht"sbeschwerde ergeht durch Beschlu~. Die Entscheidung kann ohne mtindliche Verhandlung getroffen werden. (2} Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschlu~ getroffenen tatsachlichen Feststellungen gebunden, au~er wenn in bezug auf diese Feststellungen zulassige und begrtindete Rechtsbeschwerdegrtinde vorgebracht sind. (3) Die Entscheidung ist zu begrtinden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (4) Im Falle der Aufhebung de'S angefochtenen Beschlussesist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurtickzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

MarkenG § 90 Kostenentscheidung (

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, da~ die Kosten des Verfahrens einschlie~lich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprtiche und Rechte notwendig'waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die BestiIl1Ii1ung kann auch getro'ffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den widerspruch oder den Antrag auf Loschung ganz oder teilweise zurticknimmt oder wenn die Ei'ntragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer'ganz oder teilweise im Register geloscht wird. Soweit eine Bestimmung tiber die Kosten nicht getroffen wird, tragt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. (2) wird die Rechtsbeschwerde zurtickgewiesen oderals unzulassig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranla~ten Kosten'dem Beschwerdeftihrer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranla~t, so sind ihm diese aufzuerlegen. (3) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerdeeingelegt oder in dem Verfahren Antrage gestellt hat. (4) Im tibrigen gelten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung tiber das Kostenfestsetzungsverfahren und die zwangsvollstreckung aus ( Kostenfestsetzungsbeschltissen entsprechend.

MarkenG Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

MarkenG § 91 Wiedereinsetzung

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegentiber eine Frist einzuhalten, deren Versaumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folgehat, ist auf Antrag wieder in den

- 45­

vorigen Stand einzusetzen~ Dies gilt nicht fur die Frist zur Erhebungdes Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebuhr. (2) Die Wiedereinsetzung mu~ innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. . . (3) Der Antrag mu~ die Angabe der die Wiedereins~tzung begrundenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sindbei der Antragstellung oder im Verfahren uber den Antrag glaubhaft zu machen .. (4) Die versaumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. 1st dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewahrt·werden. (5) Ein Jahr nach Ablauf der versaumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht

. mehr beantragt und die versaumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. (6) Ober den Antrag beschlie~t die Stelle, die uber die nachgeholte Handlung zu beschlie~en hat. (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

-(8) Wird d~m Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewahrt, so kann ~r Dritten gegenuber, die in dem zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit derMarke identischen 'oder ihr ahnlichen Zeichen gutglaubig Waren·in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte gel tend machen.

MarkenG § 92 Wahrheitspflicht

In den Verfahren vor dem Patentamt, dero ·patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten .ihre Erklarungen uber tatsachliche Umstande vollstandigund der Wahrheit gema~ abzugeben.

MarkenG § 93 Amtssprache und Gerichtssprache

( Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. 1m ubrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes uber die Gerichtssprache ~nwendung.

MarkenG § 94 Zustellungen

(1) Fur Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gel ten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Ma~gaben: . 1. Zustellungen an Empfanger, die 'sich im .Ausland aufhalten und die keinen

Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, konnen auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175 und 213 der Zivilproze~ordnung bewirkt werden, soweit fur den Empianger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war.

2. Fur Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes

- 46 ­

entsprechend anzuwenden. 3. An Empfanger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach

eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, da~ das Schriftstuck im Abholfach des Empfangers niedergelegt wird. fiber die Niederlegung ist eine schiiftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstuck ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am drittenTag nach der 'Niederlegung im Abholfach bewirkt.

(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der zus tellung die ,Fris t fur die Einlegung der Erinnerung (§ 64 Abs. 2), der Beschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 1) beginnt.

MarkenG § 95 Rechtshilfe

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten. '( (2) Im Verfahrenvor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverstandige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorfuhrung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. (3) Ober das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in derBesetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschlu~.

MarkenG § 96 Inlandsvertreter

(1) Der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen Marke, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht

( nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat. (2) Der nach Absatz 1 bestellte yertreter ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Marke ( betreffen, zur Vertretung befugt. Der Vertreter kann auch Strafantrage stellen. (3) Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § '23 der Zivilproze~ordnung als der Ort, wo sich der Vermogensgegenstand befindet. Fehlt ein Geschaftsraum, so ist der Ort ma~gebend, wo der Vertreter seinen

,Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. (4) Absatz 1 gilt entsprechend fur Dritte, die an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht beteiligt sind.

MarkenG Teil 4 Kollektivmarken

- 47 -

MarkenG § 97 Kollektivmarken

(1) Als Kollektivmarken konnen alle als Marke schutzfahigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, d'ie Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer ' Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualitat oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. (2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dreses Gesetzes anzuwenden, soweit ~n diesem Teil nicht etwas anderes pestimmt ist.

MarkenG § 98 Inhaberschaft (

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken konnen nur rechtsfahige Verbande sein, einschlie~lich der rechtstab'igen Dachverbande und Spitzenverbande, deren Mitglieder selbst Verbande sind. Diesen Verbanden sind die juristischen Personen des Offentlichen Rechts gleichgestellt.

MarkenG § 99· Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 konnen Kollektivmarken ausschiie~lich aus zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographische:il Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen.konnen.

( MarkenG § 100 . Schranke.n des Schutzes, Benutzung

(1) Zusatzlich zu den Schutzschranken, "die sich aus § 23 ergeben, gewahrt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschaftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verst6~t. (2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke giltals Benutzung im Sinne des § 26.

MarkenG § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz

(1) Soweit in der Markensatzung nichts. anderes ~estimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer· Kollektivmatke nur mit Zustimmung ihres'Inhabers erheben.

- 48 ­

(2) Der Inhaber der Kollektiimarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivrnarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivrnarke oder eines ahnlichen Zeichens entstanden ist.

MarkenG § 102 Markensatzung

(1) Der Anmeldung der Kollektivrnarke mu~ eine Markensatzung beigefugt sein. (2) Die'Markensatzung mu~ mindestens enthalten: 1. Namen und Sitz des Verbandes, 2. Zweck und Vertretung des Verbandes, 3. Voraussetzungen fur die Mitgliedschaft, 4. Angaben uber den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten

-Personen, 5. cUe Bedingungen fur die Benutzung der Kollektivrnarke und 6.' Angaben uber die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von ( ,

Verletzungen der Kollektivrnarke. (3) Besteht die Kollektivrnarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, mu~ die Satzung vorsehen, da~ jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen fur die Benutzung der Kollektivrnarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivrnarke befugten Personen aufzunehmen ist. (4) Die Einsicht in die Markensatzung'~~eht jeder Person frei.

MarkenG § 103 Prufung der Anmeldung

Die Anmeldung einer Kollektivrnarke wird au~ernach § 37 auch zuruckgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten

{ verst6~t, es sei denn, da~ der Anmelder die Markensatzung so andert, da~ der Zuruckweisungsgrund nicht mehr besteht. (

MarkenG § 104 Anderung der Markensatzung

(1) Der Inhaber der Kollektivrnarke hat dem Patentamt jede Artderung der Markensatzung mitzuteilen. ­ (2) Im Falle einerAnderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.

MarkenG § 105 Verfall

- 49 ­

(1) Die Eintragung einer Kdllektivmarke wird au~er aus den in § 49 genannten Verf~llsgrtinden auf Antrag wegen Verfalls geloseht, 1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nieht mehr besteht, 2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Ma~nahmen trifft, urn

zu verhindern, da~ die Kollektivmarke mi~btauehlieh in einer den Verbandszweeken oder der Markensatzung widerspreehenden Weise benutzt wird, oder .

3. wenn eine Anderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, da~ der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so andert, da~ der Losehungsgrund nieht mehr besteht. .

(2) Als eine mi~brauehliehe Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke dureh andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ,ist, das Publikum zu tausehen. (3) Der Antrag auf Losehung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren riehtet sieh naeh § 54.

MarkenG § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Sehutzhindernisse

Die Eintragung einer Kollektivmarke wird au~er aus den in§ 50genannten Niehtigkeitsgrtinden auf Antrag wegen Niehtigkeit gel6seht, wennsie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nieht geloseht,' ,wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so andert;' da~ der Niehtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

MarkenG Teil 5 Schutz von Marken naeh dem Madrider Markenabkormnen und naeh dem Protokoll zurn Madrider Markenabkormnen, Gemeinschaftsmarken

{

Fu~note

iibersehrift: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG Absehnitt 1 Schutz von Marken naeh dem Madrider Markenabkormnen

MarkenG § 107 Anwendung der Vorsehriften dieses Gesetzes

Die Vorsehriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken naeh dem Madrider Abkormnen tiber die internationale Registrierung von

- 50 -

Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nich ts anderes bes timmt ist.

Marke:hG § 108 Antrag auf internationale Registrierung

(1) Der'Antrag auf internationale Registrierung ·einer in das Register eingetragenen Markenach Artikel 3 des Madriger Markenabkommens ist beim Patentamt zu stellen. (2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der

Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugeg.angen. (3) Dem Antrag ist eine Ubersetzung des verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der fur die internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufugen. Das Verzeichnis. soll in der Reihenfolge der Klassen. det internationalen Klassifikation von Waren undDienstleistungen gruppiert sein.

(

MarkenG § 109 Gebuhren

(

(1) Mit dem Antrag auf internation-ale Registrier~ng ist eirte nationale Gebiihr nach dem Tarif zu zahlen. Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die Gebuhr am Tag der Eintragung fallig. wird die Gebuhr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (2) Die nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zu zahlenden internationalen Gebuhren .sind unmittelbar an das Internationale Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum zu zahlen.

(

MarkenG § 110 Eintragung im Register

Der Tag und die Nurnmer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.

MarkenG § 111 Nachtragliche Schutzerstreckung

(1) Wird ein Antrag auf nachtragliche Schutzerstreckung einer. international registrierten Marke nach ·Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebuhr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

- 51 ­

(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.

MarkenG § 112 Wirkung der internationalen Registrierung

(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3t:er des Madrider Markenabkonunens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der·:Lnternationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkonunens oder am Tag der Eintragung der nachtraglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkonunens zur Eintragung in das vom Patentamt gefuhrte Register angemeldet und eingetragen worden ware. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115der Schutz verweigert wird.

MarkenG § 113 PrUfung auf absolut.e Schutzhindernisse

(1) International registrierte Marken werden in gleicher weise wie zur Eintragung in'das Registerangemeldete'Marken nach§ 37 auf absolute Schutzhindernisse gepruft. § 37 Abs. 2.is t nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zuruckweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

MarkenG § 114Widerspruch

(1) An die Stelle derVerOffentlichung der Eintragung (§ 41.) tritt fUr international registriert,e Marken die Veroffentlichung in dem vom Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum herausgegebenen Veroffentlichungsblatt~ , (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewahrung fur international registrierte Marken beginnt mit dem ersten

, Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des VerOffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die ,VerOffentlichung der internati6nal registrierten Marke enthalten ist. (3) An die Stelle der Loschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die verweigerung des Schutzes. .

MarkenG § 115 Nachtragliche Schutzentziehung

(1) An die .Stelle des Antrags oder der Klage auf Loschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49) 1 wegen des Vorliegens absol.uter Schutzhindernisse (§ 50) oder

\ !' ! i

I I \.

, I

- 52 ­

aufgrund eines alteren Rechts (§ 51) tritt fur international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung. (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 'Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle Aes Tages der Eintragung in das Register der Tag, an dern die Frist des Artikels 5 Abs. 2 deS Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und114 genannten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der abschlie~enden Mitteilung uber die Schutzbewilligung beim Internationalen Biiro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum.

MarkenG §116 Widerspruch und Antrag auf Loschung aufgrund einer international registrierten Marke

(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Ma~gabe ( anzuwenden, da~ an die Stelle des Tages'der Bintragung der in § 115 Abs. 2 ' bezeichnete Tag tritt. (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Loschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ an die Stelle des Tages der Eintragung der in, § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. . ,

MarkenG ,§ 117 Ausschlu~ von Anspruchen wegen mangelnder Benutzung

Werden Anspruche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke gel tend gemacht, so ist § 25 mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

(

(

MarkenG § 118 Zustimmung bei Ubertragungen international registrierter Marken

Das Patentamt erteilt ,dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im FaIle der Ubertragung einer international registrierten Marke ohne Rucksicht darauf, ob die Marke fur den neuen Inhaber' der international registrierten Marke in das vom Patentamt gefuhrte Register eingetragen ist.

--'

MarkenG Abschnitt 2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

- 53 -

MarkenG § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken naeh demMadrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenahkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sieh auf das Gebietder Bundesrepublik Deutschland erstreekt, entspreehend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bes timmt is t.

MarkenG § 120 Antrag auf internationale Reg~stiierung

(I} Der Antrag ~uf internationale ~egistrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke od~r einer in das Register eingetragenen Marke naeh Artikel 3 des Proto~olls zum Madrider Markenabkommen ist heim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann aueh schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationaleRegistrierung auf der ,Grundlage einer im Registereingetragenen Marke vorgenommen werden soll. (2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im'Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung.vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am· Tag der Eintragung der Ma'rke zugegangen. (3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

f MarkenG § 121 Gebuhren

(1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung 'ist eine nationale Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. , (2.) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer 1m Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch naeh dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so ist mit dem Antrag auf internationale Registrierung eine gemeinsame nationale Gebuhr naeh dem Tarif zu. zahlen. . . (3) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestelltworden, so wird die Gebuhr naeh Absatz' 1 oder nach Absatz 2 am Tag der,Eintragung fallig. Werden die Gebuhren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nieht gezahlt, so gilt der Antrag als nieht gestell t. .. . (4) Die naeh Artikel 8 /'.bs. 2 oder nach Artikel 8 Abs. 7 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zu zahlenden internationalen Gebuhren sind unmittelbar an das Internationale Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum zu zahlen.

- 54 -

MarkenG § 122 vermerk in den Akten, Eintragung im Register

(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken. (2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung gefiihrt hat.

MarkenG § 123 Nachtrag~iche Schutzerstreckung (

(

(1) Der Antrag auf nachtragliche Schutzerstreckungeiner international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. SolI die nachtragliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgen6mmen werden und wird der Antrag,schon vorder Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Ei'ntragung zugegangen. (2) Mit dem Antrag auf nachtragliche Schutzerstreckung ist eine nationale Gebiihr nach dem Tarif zu zahlen. SolI die nachtragliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protckoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so ist mit dem Antrag auf nachtragliche Schutzerstreckung eine gemeinsame nationale Gebiihr na'ch dem Tarif zu zahlen. Wirddie ,Gebiihr nach Satz 1 oder nach Satz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestell t. (3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.

(

MarkenG.§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften iiber die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken

Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Marken,. deren Schutz nach Ar.tikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet derBundesrepubiik Deutschlanderstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgefiihrten Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum MadriderMarkenabkommen treten.

MarkenG § 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung

..

-.55 :­

(1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gema~ Artikel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen geloschten Marke gestellt und geht derAntrag mit den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf einer Frist von dr.ei Monaten nach dem Tag der Loschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls' zUm Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der fur die internationale Registrierung in Anspruch genommenen prioritat, fur die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 ma~gebend. (2) Mit dem Antrag auf Umwandlung ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen. wird die Umwandlung fur Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so

. ist au~erdem fur jede weitere Klasse eine Klassengebuhr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung der Gebuhren, so ist § 36 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. . (3) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Buros der Weltorganisation fur geistiges Eigentum eirizureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, fur die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Loschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte. (4) Per Antragsteller hat au~erdem eine Ubersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Eintragung beantragt wiid, einzureichen. (5) Der Antragauf Umwandlung wird im 'ubrigenwie eine Anmeldung zur Eintragung einer, Marke behandel t. War j'edoch am Tag der Loschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommenzur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war,an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachtraglichen Schutzentziehung anhangig, so wird die Marke ohne vorherige Prufung unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch'nicht erhoben werden.

( '.

MarkenG Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken

Fu~note

Abschn.3 (§§ 125a bis 125h):Eingef. durch Art. 1 Nr .. 5 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt

Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 uber die Gemeinschaftsmarke (AB1. EG Nr. L 11 S 1) eingereicht, so vermerkt

- 56 ­

das Patentamt auf' der Anmeldung den Tag des Eingangs· und leitet die Anmeldung ohne Prufung unverzuglich an das Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

Fu~note

Abschn. 3 (§§ 125a bis 125h): Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fallen anzuwenden: 1. Fur die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhindernisse) sind angemeldete

oder.eingetragene Gemeinschaftsmarken mit alterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit alterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Ma~gabe, da~ an die Stelle der Bekanntheit im Inland gema~ § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bekanntheit in der Gemeinschaft gema~ Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke tritt.

2. Dem Inhaber einer e.ingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusatzlich zu den Anspruchen nach den Artikeln 9·bis 11 der verordnung uber die Gemeinschaftsmarke die gleichen Arispruche auf Schadensersatz (§ 1.4 Abs. 6 und 7), auf Vernichtung (§ 18) und'auf Auskunftserteilung (§ 19) zuwie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke.

3. Werden Anspruche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jungerem zeitrang gel tend gemacht, so ist § 21 Abs. 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.

4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit alterem Zeitrang gestutzt, so ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ an die Stelle der Benutzung der Marke mit alterem Zeitrang gema~ § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarkemit alterem.Zeitrang gema~ Artikel 15 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke tritt.

5. Wird ein Antrag auf Loschung der Eintragung eil1er Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit alterem Zeitrang gestutzt, so sind a) . § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden; b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Ma~gabe entsprechend

anzuwenden, da~ an die Selle der Benutzung der Marke mit alterem Zeitrang gema~ § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke tritt.

6. Antrage auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr konnen von Inhabern eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis.149 sind entsprechend anzuwenden.

Fu~note

Abschn. 3 (§§ 125a bis 125h): Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

(

(

c

- 57 -

MarkenG § 125c Nachtr4gliche Feststellung der UngUltigkeit einer Marke

(1) Ist fUr eine angemeldete oder eingetragene Gex:neinschaftsmarke der Zeitrang . einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung Uber die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver14ngerung der Schutzda\ler nach § 47 Abs. 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1ge1oscht worden, 'sokann auf Antrag nachtr4glich die UngUltigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. (2) Die Feststellung der UngUltigkeit erfolgt unter den gleichen voraussetzungen wie eine Loschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die UngUltigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die voraussetzuhgen fUr die Loschung nach dieser vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Markewegen Nichtver14ngerung der Schutzdauer oder wegen verzichts geloscht worden ist. (3) Das Verfahren zur Feststellung der UngUltigkeit richtet sich nach den Vbrschriften, die fUr das Verfahren zur Loschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der Ma~gabe, da~ an die Stelle der Loschung derEintragung der Marke die Feststellung ihrer UngUltigkeit tri~i.

Fu~note

Abschn.·3 (§§ 125a bis 125h): Eingef. 'durch Art. 1 Nr. 5 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken .

(1) Ist dem Patentamt ein ·Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung Uber die Gemeinschaftsmarke Ubermittelt worden, so hat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim Patentamt eine Geb~hr nach dem Tarif,zu zahlen. Wird die Umwandlung fUr Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen,' so ist au~erdem fUr jede weitere Klasse eine Klassengeb\lhr nach dem Tarif zu z·ahlen. wird die GebUhr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsantrag als nicht gestellt. (2) Das Patentamt prUft, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung Uber die Gemeinschaftsmarke zu14ssig ist. Ist der Umwandlungsantrag ul1zu14ssig, so wird .er zurUckgewiesen. (3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zurEintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der Ma~gabe, da~ an die Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag'derGemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der verordnung tiber die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer ftir die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorit4t tritt. War fUr die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung Uber die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Sat~ 1 ma~geblichen Tages.

- 58 ­

. (4) Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so tragt das Patentamtdie Marke ohne weitere prufung unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprunglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden. (5) Im ubrigen sind auf Umwandlungsantdige die Vorschriften dieses Gesetzes fur die Anmeldung von Marken anzuwenden.

Fu~note

Abschn. ,3 (§§ 125a bis 125h): Eingef. durch Art. 1 Nr. 5G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen

( (1) FUr alle Klagen, fur'die nach der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zusUndig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rucksicht a~f den Streitwert ausschlie~lich zustandig. (2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat. (3) Die Landesregierungen werden ermac'htigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkens treitsachen fur die' Bez irke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem 'dieser Gerichte zuz'uweisen. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung durch ~echtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. (4) Die Lander konnen durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustandigen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes ubertragen. (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Fu~note

Abschn. 3 (§§ 125a bis 125h): Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v, 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 125f Unterr.ichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europaischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichteerster und zweiter Instanz sowie jede Anderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der ortlichen Zustandigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instan2 mit.

Fu~note

Abschn.3 (§§ 125a bis ,125h):Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

(

~ 59

MarkenG § 125g Ortliche Zustandigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte

Sind nach Artikel 93 der verordnung'uber die Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zustandig, so gelten fur die ortliche Zustandigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden waren, wenn es sich urn eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder urn eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. 1st eine Zustandigkeit danach nicht begrundet, so ist das Gericht ortlich zustandig, bei dem der Klager seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Fu~note

Abschn.3 (§§ 1~5abis 125h): Eingef. durchArt. 1Nr. 5 Gv. 19.7.199611014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 125h, Insolvenzverfahren

(1) 1st dem lnsolvenzgericht bekannt,da~ zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke g'ehort,so ersucht es das Harmonis:j.erungsamt fur den Binnenmarkt ',(Marken, Muster und Mode11e) im unmittelbaren Verkehr, 1. die Eroffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten,

die Anordnung einer Verfugungsbeschrankung, . 2. die Freigabe oder die Verau~erung der Gemeinschaftsmarke oder der

Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, 3. die rechtskraftige Einstellurtg des ~erfahrens und 4. die rechtskraftige Aufhebung des Verfahrens, im FaIleeiner Oberwachung

des 'Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Oberwachung, und einer Verfugungsbeschrankung ,

in dasRegister fur, Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich urn eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen. (2) Die Eintragung in das Register fur Gemeinschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. 1m FaIle der Eigenverwaltung: (§ 270 der Insolvenzotdnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

Fu~note

Abschn. 3 (§§ 125a bis 125h): Eingef. durch Art. 1Nr. 5 G v.' 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG Teil 6 Geographische Herkunftsangaben

- 60 -

MarkenG Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben

MarkenG § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschutzte Namen, Angaben oder zeiehen

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die'Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Landern sowie sonstige Angaben oder zeichen, die im geschaftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. (2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben.

( oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zuganglich,' bei denen es sich urn Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche ( Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe tiber die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprungliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder ais Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffe'nheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

MarkenG § 127 Schutzinhalt

(1) Geographische Herkunftsangaben durfen im geschaftlichen Verkehr nicht fur Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land s-tammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen

,r fur Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irrefuhrung tiber die geographische Herkunftbesteht. (2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualitat, so darf die geographische Herkunftsangabe., im geschaftlichen Verkehr fur die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualitat aufweisen. (3) Genie~t eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschaftlichen Verkehr fur Waren oder Dienstleistungen'anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irrefuhrung uber die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die ~enutzung fur Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeintrachtigen. (4) Die vorstehenden Absatze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschutzten geographischen Herkunftsangabe ahnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusatzen benutzt wird, sofern 1. in den Fallen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusatze eine

Gefahr der Irrefuhrung uber die geographische Herkunft besteht oder

- 61 ­

2. in den Fallen des Absatzes ~ trotz der Abweichung oder der Zusatze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeintrachtfgung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

MarkenG § 128 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Wer im gesdhattlichen Verkehr Namen, Angabenoder Zeichen entgegen § 127 benutzt,,'kann von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer dem § 127 vorsatzlich oder fahtlassig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. (3)Wird die zuwiderhandlung in einem geschaftlichen Betrieb von einem

·Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der Angest~llte oder Beauftragte vorsatzlich 6der fahrlassig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruchauch gegen den Inhaber des Betriebs gel tend gemachtwerden.

MarkenG § 129 Verjahrung

Anspruche nach § 128 verjahren gema~ § 20.

MarkenG Abschnitt 2 Schutz von 'geographischen Angaben und UrsprungsbezeichnuI)gen gema~ der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

!

MarkenG § 130 Antrag auf· Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung

(1) Antrage auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschutzten urs·prungsbezeichnungen und der geschutztengeographischen Angaben, das von derKommission der Europaischen Gemeinschaften gema~ der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursp;rungsbezeichnungen fur Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gefuhrt wird, sind beim Patentamt einzureichen. (2) Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zuzahlen. Wird die Gebuhr nicht gezahlt, so gilt der Antrag a,ls nicht gestellt. (3) Ergibt die Prufung des Antrages, da~ die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der

- 62 -

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchfuhrung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hieruber und ubermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz. (4) Das Bundesministerium der Justiz ubermittelt den Antrag mit den erforderlicben Unterlagen an die Kommission der Europaischen Gemeinschaften. (5) Ergibt die Prufung, da~ die Voraussetzungen fur die Eintragung der angemeldeten. geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag zuruckgewiesen.

MarkenG § 131 Antrag auf Anderung der Spezifikation

Fur Antrage auf Anderung der Spezifikation einer geographischen" Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gema~ Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

( gilt § 130 entsprechend. Eine Gebuhr ist nicht zu zahlen.

MarkenG § 132 Einspruchsverfahren

(1) Einspruche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europaischen Gemeinschaften gefuhrte Verzeichnis der geschutzten Ursprungsbezeichnungen und der geschutzten geographischen Angaben oder gegen die Anderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder

"einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt einzulegen. (2) Fur den Einspruch ist eine Gebuhr nach dem Tarif zU zahlen. Wird die Gebuhr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Einspruch als nicht erhoben.

\ /'

MarkenG § 133 Zustandigkeitenim Patentamt, Rechtsmittel

(1) Fur die Bearbeitung von Antragen nach den §§ 130 und 131 und von -Einspruchen nach § 132 sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zustandig. (2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses " Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes uber das "Beschwerdeverfahren vor dem patentgericht und fiber das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtsh6f sind entsprechend anzuwenden. ' "

MarkenG § 134 Uberwachung

(1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchfuhrung

- 63 ­

erlassenen Vorschriften erforderliche Uberwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zustandigen Stellen. (2) Soweit es zur Uberwachung und Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 erforderli9h ist, kennen·die Beauftragten der zustandigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen (§7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes) oder innergemeinschaftlich verbringen,einfuhren'oder ausfuhren, wahrend der Geschafts- ~de~ Betriebszeit 1. Geschaftsraume und Grundstucke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel

betreten und dort Besichtigungenvornehmen, . 2.' Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmeni auf Verlangen des

Betroffenenist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zuruckzulassen,

3.' Geschaftsunterlagen einsehen und prufen,' 4. Auskunft verlangen. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf.Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an effentlichen Orten, insbesondere auf Markten, Platzen, Stra~en oder im

( Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. (3)' Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschaftsraume und Grundstucke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die 'dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die 'zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, da~ die Besichtigung ordnungsgema~ ~orgenommen werden kann, 'selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschaftlichen Unterlagen vorzulegen, prufen zu lassen und Auskunfte zu erteilen. (4) Erfolgt die Uberwachung bei der Ei"nfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die AbsAtze·2 und 3 entsprechend auch fur denjenigen,der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel fur den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einfuhrtoder ausfuhrt. (5) Der zurErteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solcheFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst odereinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilproze~ordnung bezeichneten Angehorigen der Gefahr .strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde. (6) Fur Amtshandlungen, die nach Attikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebuhren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestande werden durch das Landesrecht bestimmt.

MarkenG § 135 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 versto~en, kann von den nach §.13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.,.

MarkenG § 136 Verjahrung

- 64 ­

Die Anspruche nach § 135 verjahren gema~ § 20.

MarkenG Abschnitt 3 Ermachtigungen zum Erla~ von Rechtsverordnungen

MarkenG § t37 Nahere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fur Wirtschaft, f.ur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten ( und fur Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nahere Bestimmungen uber einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. (2) In der Rechtsverordnung konnen 1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das

Herkunftsgebiet, 2. die Qualitat oder sortstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs., 2 Bowie

die dafur ma~geblichen Omstande, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellu'rlg der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungep oder Qualitat oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und

3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebrauche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe·zu berucksichtigen.

(MarkenG § 138 Sonstige Vorschriften fur das Verfahren bei Antragen und Einspruchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

.. (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nahere Bestimmungen uber das Antrags- und Einspruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen. (2) Das Bund,esministerium der Justiz kann die Ermachtigung zum Erla~ von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf denPrasidenten des Patentamts ubertragen.

MarkenG § 139 Durchfuhrungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fur Wirtschaft, fur Ernahrung; Landwirtschaft und Forsten

- 65 ­

und fur Gesundheit durcn Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfur aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder den zu 'ihrer Durchfuhrung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 konnen in~besondere Vorschriften uber 1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschutzten Bezeichnungen oder , 3. ,die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Oherwachung oder Kontrolle

. beim,innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr erlasseri werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 konnen auch erlassen werden, wenn die Mi tgliedstaaten nac.h den dort genannten gemeinschaitsrechtlichen Vorschriften befugt sind, erganzende Vorschriften zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuhrung der nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Kontrollen zuge1assenen privaten Kontrollstellen zu ubertragen oder solche an der Durchfuhrung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen konnen auch die Voraussetzungen und das verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermachtigung nach den Satzen 1 und 2 durch Reehtsverordnung ganz oderteilweise auf andere Behorden ~u ubertragen. \

MarkenG Teii 7 verfahren in Kennzeichenstreitsae~en .

MarkenG § 140 Kennzeiehenstreitsaehen .

(1) Fur alle Klagen, durc;h die ein Ansprueh aus einem der in diesem Gesetz geregelten Reehtsverhaltnisse geltend gemaeht wird (Kennzeichenstreitsaehen), sirid die Landgerichte ohne Rueksieht auf den Streitwert ausschlie~lieh zustandig. (2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsaehen insgesamt oder teilweise fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnenzuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung oder sehnelleren Eiledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung au~ die Landesjustizverwaltungen ubertragen. Die Lander konnen au~erdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben i'nsgesamt oder teilweise dem zustandigen Gericht eines anderen Landes ubertragen.· . (3) Vor dem Gericht fur Kennzeichenstreitsaehen konnen sieh die Parteien aueh durch Rechtsanwalte vertreten lassen, die bei dem Landgerieht zugelassen slnd, vor das die Klage ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehoren wurde. Satz 1 gilt entsprechend fur die vertretung vor dem.Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da~ sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Proze~gerieht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten la~t, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer

l

- 66 -

Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hohe einer vollen Gebuhr nach § 11 der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte und au~erdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

MarkenG § 141 Gerichtsstand bei Anspruchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen cten unlauteren Wettbewerb

Anspruche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse betreffen und auf vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrundet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren W~ttbewerb ,qeltend gemacht zu werden.

( MarkenG § 142 Streitwertbegunstigung

(1) Macht in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem det in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhiiltnisse gel tend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, da~ die Be~astung mit denProze~kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, da~ die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlungvon Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepa~ten Teil des Streitwerts bemi~t. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, da~ die begunstigte Parteidie Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten ' Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die au~ergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ubernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen( ,, geltenden Streitwert beitreiben. (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Ge'richts zur (Niederschrift e~klart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag istder Gegner zu horen.

MarkenG Teil 8 Straf- und Buegeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

MarkenG Abschnitt 1 Straf- und Bu~geldvorschri.ften

(

-67 -

MarkenG § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein ze ichen benu tz t, 2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht beriutzt, .die

Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeintrachtigen,

3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichenanbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 20der 3 eine Aufmac:tlUng oder Verpackung oder ein Kennze~chnungsrriittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einfuhrt oder ausfuhrt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens a) nach § 14 Abs. 2 'Nr. 1 oder 2 untersagt ware oder b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt ware und die Handlung in der Absicht .

vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeintrachtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschatzung einer be~annten Marke zu ermoglichen, ,

4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichhung oder ein Zeichen benutzt oder 5. entgegen § 15 Abs. 3 eine 'Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht

benutzt, die Unterscheidungskraft oder' die Wertschatzung einer bekannten geschaftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeintrachtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J~hren oder mit Geldstrafe bestraft. (la) 'Ehenso wird bestraft, wer die Rechte des Inhabers einer nach Rechtsvorschriften der Europaischeri Gemeinschaft geschutzten Marke verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 fur einen bes,timmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Handelt.der Tater gewerbsma~ig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf. Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar; (4) In den Fallen der Absatze 1 und 1a wirddie, Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da~ die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt. (5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, konnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 hezeichneten Anspruchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafproze~ordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c del' Strafproze~ordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkartnt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, da~ die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der.Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. ' (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt,durch Rechtsverordnung ohne ?ustimmung des Bundesrates die Tatbestande zu bezeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1a geahndet werden konnen, soweit dies zur Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von ~arken erforderlich ist.

Fu~note

§ 143 Abs. 1a: Eingef .. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 19.7.1996 I 1014 mWv

- 68 ­

25.7.1996 § 143 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996 § 143 Abs. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen 1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder

einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. L benutzt oder 2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer

Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunitsangabe auszunutzen oder zu beeintrachtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften de~ Europaischen Gemeinschaft geschutzte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bei einer verurteilung bestimmt das Gericht, da~ die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des verurt~ilten befindlichen Gegenstande besei tigt wird oder, wenn ·dies nicht m6glich ist, 'die Gegenstande vernichtet werden. (5) Wird auf Strafe erkarint" so ist, wenn das ~£fentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, da~ die Verurteilung offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (6) Das Bundesministerium der Justiz wird, ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestande zu bezeichnen, die als Straftaten nach Absatz 2 geahndet werden konnen, soweit dies zur Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erforderlich ipt.

Fu~note ( ,

§ 144 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7. Buchst. a G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996 § 144 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

MarkenG § 145 Bu~geldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich in identischeroder nachgeahmter Form 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes 'staatliches Hoheitszeichen oder

ein Wappen eines inlandischen Ortes oder eines inlandischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,

2. ein amtliches Pruf- oder Gewahrzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 8

c

(

-69 ­

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt; wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. entgegen § 134 Abs., J, auch in Verbi,ndung mit Abs. 4,

a) das Betreten von Geschaftsraumen, Grundstucken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,

b) diezu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, da~'die Besichtigung ordnungsgema~ vorgenommen werden kann,

c) die erforderliche Hilfe bei der Besicht~gung nicht leistet, d) Proben nicht entnehmen la~t., e) geschaftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstandig vorlegt'oder

nicht prufen la~t oder f) 'eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig erteilt oder

2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fur einen bestimmten.Tatbestand auf diese Bu~geldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 mit einer Geldbu~e bis zu funftausend Deutsche Mark und in den Fallen des Absatzes 2 mit einer Geldbu~e bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) In den Fallen des Absatzes 1 ist § '144 Aba. 4 entsprechend anzuwenden.

MarkenG Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren beider Einfuhr und Ausfuhr

MarkenG § 146 Beschlagnahme bei der verletzung von Kennzeichenrechten

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Ge~etz geschutzten Marke oder geschaftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates yom 22. Dezember 1994 uber Ma~nahmen zum Verbot der Oberfuhrung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfaltigungsstucke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Vetkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (AB1. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Ant·rag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbeh6rde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen' Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des 'Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbeh6rden stattfinden. . (2) Ordnet die Zollbeh6rde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfiigungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

Fu~note

§ 146 'Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 19.7.1996 I 1014 mWv 25.7.1996

- 70 ­

(

MarkenG § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahffie

(1) Wird der Beschlagnahme nicht spates tens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehorde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an. (2) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschragnahme, unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalt. (3) Nimmt der Antragsteller den Antragzuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrurig der beSchlagnahmten Waren oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die ZOllbehorde die erforderlichen Ma~nahmen. (4) Liegen die Falle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, da~ die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. .

MarkenG § 148 Zustandigkeiten, Rechtsmittel

(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur zwei Jahre, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden. (2) Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungenwerden vom Antragsteller Kosten nach Ma~gabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bu~geldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig. sind. 1m Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Bes'chwerde zulassig. Ober die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

MarkenG '§149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

(

(

- 71­

MarkenG § 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94

In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verordnung sind die §§ 146 bis . 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Fu~note

§ 150 Uberschrift: 1dF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 19.7.1996 11014 mWv 25.7.1996 .

MarkenG § 151, Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben

(1) War~n~ diewiderrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der E'uropa,ischen Gemeinschaft geschiitzten geographischen Herkunftsangabe vetsehen sind"unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahmezum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen

. Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fiir den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens iiber .den Europaischen Wirtschaftsr~um nur, sowe i t Kontrollen durch die Zo.llbeh6rden s ta t tf inden. (2) Die_Beschlagnahme wird durch die Zollbeh6rde vorgenommen. Die zollbeh6rde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Ma~nahmen an. (3) Wird den Anordnungen der Zollbeh6rde nicht entsprochen oder ist die BeseitigUng· untunlich, .ordnet die Zollbeh6rde die Einziehung der Waren an. (4) Die Beschlagnahme und die Einziehung k6nnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bu~geldverfahren nach dem Gesetz iiber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig. Uber die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

MarkenG Teil 9 .Ubergangsvorschriften

MarkenG § 152 Anwendung dieses Gesetzes

DieVorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf M~rken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschaftlichen Verkehr oder .durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschaftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin' geltenden Vorschriften geschiitzt waren.

- 72 -

MarkenG § 153 Schranken fur die Geltendma9hung von Verletzungsanspruchen

(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Jartuar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der 'geschaftlichen Bezeichnung oder eines ubereinstimmenden zeichens keine Anspruche wegen Verletzung zu, so kennen die Rechte aus der Marke oder aus der geschaftlichen Bezeichnung nach diesem .Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschaftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden. (2) Auf Anspruche des 1nhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ die in §

( 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von funf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu "

laufen beginnt. (

MarkenG § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren

(1) 1st vor dem 1. Januar 1995 an dem d~rch die Anmeldung oder Eintragung. einer Marke begrundeten Recht ein dingliches Recht begrundet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begrundete Recht Gegenstand von Ma~nahmen der Zwangsvollstreckung, so kennen diese Rechte oder Ma~nahmen nach § 29 Abs. 2 in das Register eingetragen werden~ (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung einerMarke begrundete Recht durch ein Konkursverfahren erfa~t worden ist. .

.­ \.

(

MarkenG § 155 Lizenzen

Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch'die notorische Bekanntheit einer Marke begrundeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich urn nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsubergange oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.

MarkenG § 156 .Prufung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse

(1) 1st vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom Patentarot von Amts wegen zu

- 73 ­

berucksichtigenden Grunden von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach § 3, 7, 8 oder'10 dieses Gesetzes nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ , die Anrneldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und da~, ungeachtet des ursprunglichen Anrneldetags und einer etwa in Anspruchgenommenen Prioritat, der 1. Januar 1995 fur die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 ma~geblich ist. (2) Kommt das Patentamt bei der Prufung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, da~ die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anrnelder mit. (3) Teilt der Anrnelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung'der Mitteilung nach Absatz 2 mit, da~ er mit der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anrneldung des Zeichens als Anrneldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt. (4) Teilt der Anrnelder dem Patentamt mit, da~ er mit einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicbt einverstanden is,t oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Erklarung ab, so weist das Patentarnt

( die Anmeldung zuruck. (5) Der Anrnelder kann die Erklarung nach Absatz 3 auch noch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren uber die Zuruckweisung der Anrneldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhangig ist. Die Absatze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

MarkenG § 157 Bekanntmachung und Eintragung

1st vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anrneldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes ,beschlossen worden, ist die Anrneldung aber noch nicht nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragert. 1st fur einen nach dem Beschlu~ der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebuhr bereits gezahlt worden, wird sie von Arntswegen erstattet.

(

MarkenG § 158 Widerspruchsverfahren

(1) 1st vor'dem 1. Januar 1995 die Anrneldung einer Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Wal"enzeichengesetzes in Verbindung roit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so k6nnen Widerspruche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzessowohl auf die Widerspruchsgrunde des § 5 Abs. 4 des warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgrunde des § 42 Abs. 2 gestutzt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1;1 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht urn eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt. ' (2) 1st vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gema~ § 5 Abs. 4 des Wa,renzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichenges~tzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des

I.

- 74 -

Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Widersprueh nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchsgrunde des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestutzt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5 Abs .. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestutzt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden. (3) Ist in einem Verfahren ilber einen Widerspruch, dei vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren Widersprueh erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzei~hengesetzes § 43 Abs. lentsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt fur das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgerieht auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhangig ist. Satz 1 gilt nicht fur Rechtsbesehwerden, die am 1. Januar 1995 anhangig sind .. (4) Wird der Widersprueh zuri1ekgewiesen, so wird, soweit es sieh nieht urn eiile nach § 6a Abs. 1 des warenzeiehengesetzeseingetragene Marke handelt, die' Marke naeh § 41 in das Register eingetragen. Ein Widersprueh naeh § 42 findet gegen einesolche Eintragung nieht. statt. (5) wird dem Widersprueh gegen eine nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes (bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dern Widersprueh gegen eine naeh § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 gel6scht. . . (6) In den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet eine Zuruekweisung der Anmeldung ausvon &mts wegen zu berucksiehtigenden Eintragungshindernissen niehtstatt ..

MarkenG § 15'9 Teilung einer Anmeldung

Auf,die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 naeh § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemaehten .Anmeldung ist § 40 mit der Ma~gabe

. anzuwenden, da~ die TeiIung erst naeh Ablauf der Widerspruehsfrist erklart ( werden kann und da~ die Erklarung nur zulassig ist, wenn ein im Zeitpunkt

ihrer Abgabe anhangiger widersprueh sieh naeh der Teilung nur gegen einen der (Teile der ursprungliehen Anmeldung riehten wurde. Der Teil der ursprunglichen

Anmeldung, gegen den sieh kein Widersprueh richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widersprueh ilaeh § 42 findet gegen eine solche

. Eintragung nieht statt. .

MarkenG § 160 Sehutzdauer und Verlangerung

Die Vorsehriften dieses Gesetzes uber die Sehutzdauer und die Verlangerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ fur die Bereehnung der Frist, innerhalb derer die Gebuhren fur die Verlangerung der Sehutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Falligkeit gezahlt werden k6nnen, die Vorschriften des § 9 Abs.2 des warenzeiehengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Sehutzdauer naeh § 9 Abs. 2 des Warenzeiehengesetzes vor dem 1. Januar1995 ablauft.

- 75 -

MarkenG § 161 Loschung einer eingetragenen Marke wegenVerfalls

(1) 1st vor clem 1; Januar 1995 ein Antrag auf Loschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. ·4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestell t worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes fur den Widersp~uch gegen die Loschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so betragt diese Frist zwei Monate. (2) 1st vor dem 1.' Januar 1995 eine Klage auf Loschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur geloscht, wenn der Klage ~owohl nach den bis dahin geltenden Vorsohriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.

{ , .

MarkenG § 162 Loschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) 1st der 1nhaber eifler Marke vor dem 1. Januar 1995 benachrichtigt worden, daa die Eintragung der Marke nach § 16~bs. 2 Nr. 2 des warenzeichengesetzes geloscht werden soll, und ist dle Frist' des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes fur den Widerspruch gegen'die Loschung am 1. Januar 1995 noeh nicht abgelaufen, so betragt diese Frist zwei Monate. (2) 1st vor dem 1. Januar1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Loschung der· Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutznindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Loschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur geloscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses

( \ Gesetzes nicht schutzfahig ist. Dies gilt auch .dann, wenn nach dem 1. Januar

1995 ein Verfahren nach § 54 zur Loschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

MarkenG § 163 Loschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehensalterer Reepte

(1) 1st vor dem 1. .Januar 1995 eine Klage auf Loschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer fruher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eiI1es sonstigen alteren Reehts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung ,nur geloscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nachden Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Loschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetrageri worden ist.

I i

-- -- --- ---- - --

- 76 ­

(2) In den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ die Frist von funf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufenbeginnt.

MarkenG § 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde

Die vors~hriften dieses Gesetzesgelten auch fur Erinnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Ma~gabe, da~ die in § 66 f.bs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.

(

MarkenG § 165 .Ubergangsvorschriften

(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur Eintra.gung einer Marke in das· Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden. . (2)· Bis zurn 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren; an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.

Fu~note

§ 165: IdF d. Art. 13 Nr. 3 G v. 22.6.1998 I 1474 mWv 1.7.1998

( \

(MarkenV § 18 Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen: 1.. die Registernummer der Marke, 2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer

ubereins timmt , 3. die Wiedergabe der Marke, 4. die Angabe der Markenform, wenn es sich urn eine dreidimensionale Marke,

eine Kennfadenmarke, eine Hormarke oder urn eine sqnstige Markenform handelt,

5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,

6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke, 7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des

Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe, 8. bei Marken, die aufgrund einer ·im Ursprungsland eingetragenen Marke gema~

Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsubereinkunft eingetragen sind,

--------------~

l

- 77 ­

eine entsprechende Angabe, 9. gegebenenfalls die Angabe, da~ es sich urn eineKollektivmarke hanqelt, 10. bei einer Marke, derenzeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung

(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 uber die Gemeinsehaftsmarke (AB1. EG Nr. L 11 s. 1) fur eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen w~rde, die entsprechende Angabe und im Fall der Loschung der Marke die Bezeichnung des Loschungsgrundes,

11. (-weggefallen) ­ 12. der Anmeldetag der Marke!, 13. gegebenenfalls der Tag"der fur, die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke

nach' § '37 Abs. 2 des Markengesetzes ma~geblich ist, 14. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber

beanspruchten auslandischen Prioritat (§ 34 des Markengesetzes), 15.' Angaben zu einer vom Markeninhaber,beanspruchten Ausstellungsprioritat (§

35- des Markengesetzes), 16. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke, 17. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des vertreters, 18. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zurn Zustellungsempfanger, 19. das Verzeichnis der W~ren und Dienstleistungen unter A~gabe der Leitklasse

und der weiteren Klassen, 20. der Tag der Eintragung in das Register, 21. der Tag der Veroffentlichung der Eintragung, 22. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die

Eintragung der Marke erhoben worden ist, ,eine entsprechende Angabe, 23. wenl1 Widerspruch,erhqbenworden ist,

a) eine entsprechende Angape, b) der Tag des Abschlusses des wi"derspruchsverfahrens, c) bei vollstandiger Loschung der Marke eine entspreehende Angabe, d) bei teilweiser Losehung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf

die sieh die Loschung bezieht, 24. die Verlangerung der Sehutzdauer, " 25. wennein Dritter Antrag auf Losehung einer eingetragenenMarkegestellt

hat, a) im Fall eines Antrags auf Losehung gema~ § 50 des Markengesetzes eine

entspreehende Angabe, b) im Fall eines Antrags auf Loschung gema~ § 50 des Markengesetzes der

( Abschlu~ des Loschungsverfahrens, e)l bei vollstandiger Losehung der Mar,ke eineentspreehende Angabe, d) bei teilweiser Losehung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf

die sieh die Loschung bezieht,: _ 26. a) bei vollstandiger Losehung der Marke eine entsprechende Angabe,

b) bei teilweiser Losehung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sieh die Loschung bezieht,

27. bei vollstandiger oder teilweiser LOschu~g der Marke aufgru'nd einer entspreehenden Erklarung des Inhabers der Marke, wie insbesondere einer teilweisen Verlange~ung der Schutzdauer oder einemTeilverzieht, die entspreehende Angabe unter Bezeichnung des Losehungsgrunds und, soweit es sieh urn eine teilweise Losehunghandelt, das Verzeichriis-der Waren und Dienstleistungen in der Fassung,wie es sich nach dem Vollzug der Losehung ergibt,

,28. Angaben uber eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Patentamt mitgeteilt worden sind,

29. der Tag des Eingangs einer Teilungserklarung, 30. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die 'Registernummer der infolge

einer Teilungserklarung abgetrennten Eintragung, 31. bel der infolge einer Teilungserklarung abgetrennten Eintragung die

(1)

- 78 ­

entsprechende Angabe .und die Registerntimmer der Stammeintragung, 32. der ~ag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs.

2 des Markengesetzes), 33. der Rechtsubergang einer Marke zusammen mit Angaben uber den

Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter'gema~ den Nummern 16, 17 und 18,

34. bei einem Rechtsubergang derMarke fur einen Te.il der Waren und Dienstleistungen au~erdem die Angaben nach den Nummern 30 und 31,

35. Angaben uber dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes) , 36. Angaben uber Ma~nahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des

Markengesetzes) und ein Konkursverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), 37. A.nderungen der in den Nummern 16, 17 ~nd 18 .aufgefuhrten Angaben, 38. Berichtigungen von ~intragungen. im Register (§ 45 Abs. 1 des

Markengesetze,s) .

Fu~note

§ 18 Nr. 10: IdF d. Art. 1- Nr. 2 Buchst. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 11: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 1.7.1998 I 1771 mWv ( 7.7.1998 § 18 Nr. 16: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 17: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d Y v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 18: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. e V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 23 Buchst. a: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. f·DBuchst. aa V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 §18 Nr. 23 Buchst. b u. c: Fruherer Btlchst. b u. c aufgeh., fruherer Buchst. d u. e jetzt Buchst. b u. c gem. Art. i·Nr. 2 Buchst. f DBuchst. bb u. cc·v v. 1. 7.1998 I 1771 mWv 7.7.199 § 18 Nr. 23 Buchst. d: Fruher Buchst. f gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. f DBuchst. dd V v. 1. 7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 25 Buchst. a: IdF d. Art. 1.Nr. 2 Buchst. g DBuchst. aa V v. 1.7.1998 I 1771 mWv'7.7.1998 § 18 Nr. 25 Buchst. b: Fruherer Buchst. b aufgeh., friiherer Bucpst. d jetzt Buchst. b gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. g DB~chst. bb u. cc V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

.( § 18.Nr. 25 Buchst. c: Friiherer Buchst. c aufgeh., friiherer Buchst. e jetzt Buchst. c gem. Art. 1 Nr. 2 Bucllst. g DBuchst. bb u. dd V v. 1. 7.1998 I 1771" mWv 7.7.1998 (§ 18 Nr. 25 Buchst. d: Friiher Buchst. f gem. u. ~dF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. g DBuchst. ee V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7;7.1998 § 18Nr. 26 Buchst. a: Friiherer Buchst. a aufgeh., friiherer Buchst. d jetzt Buchst. a gem. Art. 1 Nr. 2 Buchst. h DBuchst. aa u. bb V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 1'8 Nr. 26 Buchst. b: Friiherer Buchst. b u. c aufgeh., fruherer Buchst. e jetzt Buchst. b gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. h DBuchst. aa u. cc V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 18 Nr. 27: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. i V v. 1.7.1998 I 1771 mWy 7.7.1998

MarkenV § 21 Inhalt der Veroffentlichung der. Eintragung

Die Veroffentlichung der Eintragung umfa~t aIle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 18 Nr. 21 und 32 bezeichneten

- 79 -

Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veroffentlicht. (2) Der erstmaligen VerOffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf 4ieMoglichkeit des widerspruchs(§ 42 des Markengesetzes) beizufugen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mangel der Erstveroffentlichung erneut veroffentlicht wird. Der Hinweis kann fur alle nach den Satzen 1 und 2 veroffentlichten Marken gemeinsam erfolgen. (3) 1m Falle einer Teilloschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veroffentlicht werden.

Fu~note .

§ 21 Uberschr.: 1dFd. Art~ 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 21 Abs. 1 Satz 1: 1dF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 21 Abs. 3: Fruherer Satz 2 aufgeh.. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c V v. 1. 7 . 1998 I 1771 mWv 7. 7 . 1998

MarkenV § 30

(weggefallen)

Fu~note

§ 30: Aufgeh. durch Art. l·Nr. 4 V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkeriV § 32 Teilubergang , '

( (1) Betrifft der 'Obergang des durch die Eintragung .einer Marke begrundeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsubergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsubergang bezieht. (2) 1m ubrigen ist § 37 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Ma~gabe entsprechend , anzuwenden, dal5' die fur die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. . (3) und (4) (weggefallen)

FuBnote

§ 32 Abs. 2: 1dF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 32 Abs. 3 U', 4: Aufgeh .. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b V v. 1.7.1998 I 1771 niWv 7.7.1998

MarkenV § 35 Entsprechende Anwendung auf Anmeldungen

J__________________________________________

1/

- 80 ­

(1) Die §§ 31 bis 34 gel ten fur angemeldete Marken entsprechend. Ein gemeinsamer Antrag nach § 31 Abs. 8 kann auch fur angemeldete und eingetragene Markengestellt werden. (2) Der Rechtsubergang, das dingliche Recht, die Ma~nahme der Zwangsvollstreckung oder das Konkursverfahren werden in den Akten der

- Anmeldung vermerkt. (3) Im Falle von Rechtsupergangen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Ma~nahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt ~nhangiges Konkursverfahren wird auch in das Register eingetragen. (4) Betrifft der Ubergang des durch die Anmeldung einer Marke begrundeten Rechts nur einen Teil derWaren und Dienstleistungen, fur die die Marke angemeldet worden rst, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilubergangs die Waren undDienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsubergang bezieht. Im ubrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Ma~gabe entsprechend anzuwenden, da~ die fur die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

( Fu~note

§ 35 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 1.7.1998 I 1771mWv 7.7.1998

MarkenV § 39 Antrag auf teilweise Ver;angerung

(1) Soll die Verlangerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur fur einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, fur die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke auch einen entsprechenden Antrag stellen. _ (2) In dem Antrag sindanzugeben: 1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlangert werden solI, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des

vertreters, 4. die Waren und Dienstleistungen, fur die die Schutzdauer verlangert werden (

solI.

Fu~note _

§ 39: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV § 41 Verzicht

(1) Der Antrag auf vollstandige oder teilweise Loschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes solI unter Verwendung des yom Patentamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummerder Marke, die ganz oder teilweise geloscht werden

- 81_­

soll, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, del' Name und die Anschrift des

Vertreters, 4. falls eine Tei1l6schung beantragt wird, entweder die Waren urid

Dienstleistungen, die ge16scht werden sollen, oder die Waren und ~ienstleistungen, fUr die die Marke nicht ge16scht werden soll.

(3) (weggefallen)

Fu~note

§ 41 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998 § 41 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst."b V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

MarkenV § 71 Form der Ausfertigungen

(1) Die Ausfertigungen der BeschlUs'se, der Bescheide und der sonstigen Mitteilungen erhalten in der Kopfzeile die Angabe IIDeutsches Patentamt ll und am Schlu~ die Bezeichnung der Markenstelle oder der Markenabteilung. (2) Die Ausfertigungen der BeschlUsse erhalten den Namen und die Dienstbezeichnung'des Unterzeichnenden:,Sie sind mit der Unterschrift des Ausfertigendenzu versehenj" dern stehtes gleich, 'wenn sie mit einern Abdruck des Namens des Ausfertigenden und einem Abdruck des Dienstsiegelsdes Patentarnts versehen werden. " (3) Bescheide und sonstige Mitteilungen sind entweder mit Unterschrift oder ­ rnit,einern Abdruck des Narnens des Zeichnungsberechtigten oder mit einern Abdruck des Dienstsiegels des Patenta~ts zu versehen.

Fu~note

t § 71: IdF d. Art. 1 Nr. 9 V v. 1.7.1998 I 1771 rnWv 7.7.1998

MarkenV § 14a ver6ffentlichung der Anrneldung

(1) Die Ver6ffentlichung der Anrneldung einer Marke, deren Anrneldetag feststeht (§ 33 Abs. ides Markengesetzes), umfa~t folgende Angaben: 1. das Aktenzeichen der Anrneldung, 2. das Datum des Eingangs der Anrneldung, 3. Angaben Uber die Marke, 4. Angaben zu einer vorn Amnelder beanspruchten auslandischen Prioritat (§ 34

des Markengesetzes), Ausstellungsprioritat (§ 35 des Ma'rkengesetzes) oder zu einern nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr-. 40/94 des Rates vorn 20. Dezernber 1993 Uber die Gerneinschaftsrnarke (ABI. EG Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genornmenen Zeitrang,

5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anrnelders, 6. wenn ein-Vertreter bestellt ist, "den Namen und Sitz des Vertreters,

- 82 ­

7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfanger, 8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der

Waren und·Dienstleistungen. (2) Die Ver6ffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

Fu~note

§ 14a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 1.7.1998 I 1771 mWv 7.7.1998

(

(